Erbrecht: Wie gut ist die neue Generation?
Seit 1. Jänner 2017 hat die Erbrechtsnovelle Änderungen bei vielen Bestimmungen gebracht. Notarin Elisabeth Winkelbauer-Hohenberg und Notar Franz Stenitzer blicken auf ein Jahr neues Erbrecht zurück.


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Das neue Erbrecht gilt nun seit knapp einem Jahr. Gibt es schon ein Fazit?
Franz Stenitzer: Noch ist es zu früh, ein Fazit zu ziehen. Bis jetzt habe ich noch keinen Fall abgehandelt, in dem wesentliche Punkte der Erbrechtsnovelle zum Tragen gekommen sind.
Elisabeth Winkelbauer-Hohenberg: Das ist bei mir ganz ähnlich, es wird noch spannend, wie sich einige Dinge konkret gestalten werden.
Welche Punkte wären das beispielsweise?
Winkelbauer-Hohenberg: Das neue Pflegevermächtnis birgt schon Konfliktpotenzial. Dadurch werden erstmals Pflegeleistungen im Erbrecht berücksichtigt. Allerdings nur, wenn der Verstorbene in seinen letzten drei Lebensjahren mindestens sechs Monate lang in einem Ausmaß von mehr als 20 Stunden im Monat unentgeltlich gepflegt wurde. Es könnte schwierig werden, diese Pflegeleistungen zu belegen. Und was ist, wenn jemand den Verstorbenen nur für fünf Monate und 28 Tage betreut hat oder mehrere Kinder gemeinsam gepflegt haben? Es bleibt abzuwarten, wie das judiziert wird.
Stenitzer: Das Pflegevermächtnis ist eine gute Sache, denn durch den Wegfall des Pflegeregess besteht die Gefahr, dass die Motivation, sich um pflegebedürftige Angehörige selbst zu kümmern, sinkt. Mit dem Pflegevermächtnis könnte dem entgegengewirkt werden. Wie oft es tatsächlich zum Tragen kommen wird, ist noch unklar. Denn das Pflegevermächtnis begünstigt nur Personen, denen vom Verstorbenen keine Zuwendung aus dem Nachlass zugedacht wurde. Ein Familienmitglied, das eher stiefkindlich vom Erblasser behandelt wurde, wird sich nur in seltenen Fällen an dessen Lebensende um ihn kümmern.„Das Pflegevermächtnis ist eine gute Idee. Wie es sich in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten.“
Franz Stenitzer, Notar in Wolfsberg

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Die neue Erbrechtsnovelle stärkt die Stellung des Ehegatten. Warum wurde dies aus Ihrer Sicht gesetzlich verankert?
Winkelbauer-Hohenberg: Die Gesellschaft hat sich verändert, heute schaffen viele Paare ihr Vermögen gemeinsam, bauen etwa zusammen ein Haus, anstatt von den Vorgängergenerationen unterstützt zu werden. Es gibt mehr kinderlose Paare als früher und auch mehr unverheiratete Paare. Den Geschwistern steht nach dem neuen Gesetz neben den Ehegatten kein Erbteil mehr zu.
Stenitzer: Dennoch haben Eltern ihren Platz in der Erbfolge. Mit der Novelle muss man in jedem Fall ein Testament errichten, wenn man Eltern vom Erbrecht ausschließen will.
Der Lebensgefährte kommt durch die Novelle auch erstmalig in der Erbfolge vor. Heißt das, dass unverheiratete Paare kein Testament mehr brauchen, um den anderen zu begünstigen?
Stenitzer: Nein. Denn der Lebensgefährte steht in der Erbfolge an letzter Stelle nach allen sonstigen gesetzlichen Erben. Bevor das Vermögen an den Staat geht, bekommt es der Lebensgefährte.
Winkelbauer-Hohenberg: Und selbst dann erbt nicht jeder Lebensgefährte, denn Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt in den letzten drei Jahren.
Was kann man also tun, um den Lebensgefährten als Erben einzusetzen?
Winkelbauer-Hohenberg: Heiraten! Oder ein Testament machen. „Wie Sie sicherstellen sein können, dass Ihr Lebensgefährte einmal erbt? Durch Heirat oder ein Testament!“
Elisabeth Winkelbauer-Hohenberg, Notarin in Köflach
Gut zu wissen
Die Formvorschriften für Testamente haben sich auch geändert. Was muss man beachten?
Stenitzer: Vor allem für das fremdhändige Testament gelten nun strengere Bestimmungen. Die drei Zeugen, die dafür nach wie vor anwesend sein müssen, müssen nun auch ihre Identität im Testament festhalten, das heißt, zusätzlich zum Namen müssen auch Geburtsdatum und Adresse angeführt werden. Außerdem muss der Erblasser neben seiner Unterschrift auch noch einen Zusatz wie „Das ist mein letzter Wille“ eigenhändig schreiben.
Winkelbauer-Hohenberg: Das ist in der Praxis manchmal schwierig, da betagte Menschen oft feinmotorische Probleme haben und die eigene Unterschrift noch leichter von der Hand geht als solch ein vorgegebener Satz.
Werden jetzt alte Testamente, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ungültig?
Stenitzer: Wenn die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften eingehalten wurden, muss man sich keine Sorgen machen, dann besteht kein Änderungsbedarf.
Was spricht eigentlich dagegen, selbst ein Testament zu schreiben. Ein eigenhändig verfasstes ist doch auch ohne Zeugen oder Notar gültig?
Winkelbauer-Hohenberg: Gültig schon, aber als Laie tut man sich schwer, auf alle rechtlichen Feinheiten einzugehen. So kann es passieren, dass spanisches Recht zum Tragen kommt, wenn der Verstorbene als letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort seinen Alterssitz auf Mallorca hat – selbst wenn er österreichischer Staatsbürger war.
Stenitzer: Oder wenn ein Ehepaar gemeinsam sein Testament verfasst, die Frau schreibt es nieder und der Mann unterschreibt es nur: Dann wäre es nur für sie gültig, bei ihm wäre es ein fremdhändig verfasstes Testament, für das Zeugen nötig gewesen wären.
Aber ist so ein vom Notar verfasstes Testament nicht eine teure Angelegenheit?
Winkelbauer-Hohenberg: Bei uns Notaren kostet ein Testament zwischen 300 und 400 Euro. Für die Gewissheit, ruhig schlafen zu können, ist das kein hoher Preis.
Stenitzer: Wenn die Leute mich fragen: Wann soll ich ein Testament machen? Dann kann ich nur sagen: Wenn Sie keinerlei Vermögen haben, brauchen Sie kein Testament zu machen. Wenn Sie alleinstehend sind und nur ein Kind haben, brauchen Sie auch kein Testament zu machen. In allen anderen Fällen wäre es ratsam, egal, wie alt man ist.ÖSTERREICHWEIT sind über 500 Notarinnen und Notare tätig. Eine erste Rechtsauskunft ist kostenlos und unverbindlich.
