Unter der Geschäftszahl 6Ob237/16w hat der Oberste Gerichtshof am 22. Dezember eine Entscheidung gefasst, die FPÖ-Chef Heinz Christian Strache und seine Anhänger freuen dürfte: Man darf ihn auf Facebook nicht als "Arsch" bezeichnen. Dies ist insofern bemerkenswert, da 2008 ein Urteil erging, das es erlaubte, ihn als "Arsch mit Ohren" zu bezeichnen.

Aber der Reihe nach. Der SPÖ-Lokalpolitiker und Mediziner Christoph Baumgärtel kommentierte auf Facebook ein Foto, das eine Bekannte von ihm gemeinsam mit Strache auf einer Anti-Flüchtlings-Demonstration zeigt. "Nicht dein Ernst ... wir kämpfen gegen diesen Arsch, und du lässt dich mit dem fotografieren", postete er laut Presse unter das Foto. 

In der Folge klagte Strache, vertreten durch die Kanzlei Gheneff – Rhami – Sommer, auf Unterlassung und Ehrenbeleidigung sowie auf strafrechtlichem Wege in Form einer Privatanklage wegen Beleidigung. Baumgärtel wurde zu einer Strafe von 2700 Euro - davon 900 unbedingt - verurteilt. 

Nun erkannte auch der OGH, dass "Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt" seien.

Gleichzeitig hält der OGH fest, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit der "Arsch mit Ohren"-Entscheidung vergleichbar sei, da es sich damals um eine durchaus witzig gemeinte politische Karikatur gehandelt habe.

"Trottel" war erlaubt

In seiner Begründung blickt der OGH noch auf einen weiteren Fall der Politiker-Beleidigung zurück. 1992 wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt. Der Anlass: In Österreich wurde ein Journalist zur Zahlung von 72 Euro verurteilt, weil er in der Folge einer Ulrichsberg-Rede Jörg Haider als "Trottel" bezeichnete. Diese Verurteilung, so der Straßburger Gerichtshof damals, habe das Recht auf die freie Meinungsäußerung verletzt.