Unsere Leser haben einen „ziemlich offenen Balkon“ und die Wohnung über ihnen ist seit Monaten unbewohnt. Was mit den Eigentümern passiert ist, konnte nicht eruiert werden. „Seit Juli nisten dort Tauben, alles Mögliche kommt von oben herunter: Reste von Eiern, Federn, undefinierbare Flüssigkeiten“, berichtet der Betroffene. Die Hausverwaltung habe nicht helfen können, sondern nur einen Brief an die Eigentümer gesandt. Das Gesundheitsamt habe zwar eine Reinigungsfirma und Industriekletterer geschickt, doch die hätten nur Fotos geschossen und die missliche Lage dokumentiert. „Weiter ist nichts passiert; aus juristischen Gründen. Denn es droht eine Klage wegen Besitzstörung, wenn ein Außenstehender am Balkon etwas unternehmen würde!“, erklärt der Wohnungsbesitzer, der sich fragt: „Ist der Dreck, der da von oben kommt, nicht gesundheitsgefährdend? Und kann man zur Hintanhaltung dieses Mülls nicht an der Hausaußenseite ein Netz spannen?“

Ungezieferabwehr

„Die Bekämpfung von Tauben gehört zur Ungezieferabwehr und ist damit eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft. Die Hausverwaltung wäre verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen“, erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. „Selbstverständlich besteht aber das Problem, dass keine Handlungen gesetzt werden dürfen, die als Besitzstörung zu qualifizieren wären“, gibt die Rechtsanwältin der Einschätzung unseres Lesers recht. „Es erscheint mir am sinnvollsten, wenn die Hausverwaltung die zumindest vorübergehende Anbringung eines Taubennetzes veranlasst“, rät sie.

Entwarnung

Die Angst und die Aggression mancher Menschen gegenüber Stadttauben entbehre jeder sachlichen Begründung. „Statistisch betrachtet kommt es selbst auf längere Beobachtungszeiträume hinaus nur äußerst selten zur Übertragung von Krankheiten“, erklärt Fiala-Köck.

Wilde Tiere

Wenn Tauben ein Grundstück oder einen Balkon besiedeln, treffe den Eigentümer im Normalfall keine Verpflichtung, das Verhalten wilder Tiere zu kontrollieren – vor dem Gesetz würden insbesondere wilde Tauben als „unbeherrschbar“ gelten, meint die Ombudsfrau. Nur wenn der Grundstückseigentümer Tauben absichtlich oder unabsichtlich anlocke, könnte er für Schäden, die diese anrichten, verantwortlich gemacht werden.