Jetzt liegt auch die rechtsgültige Verordnung zur Öffnung der Gastronomiebetriebe am kommenden Freitag vor. Die wichtigsten Details im Überblick.

  • Das Betreten der Lokale ist zwischen 6.00 und 23.00 Uhr erlaubt. Restriktivere Sperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
  • Eine explizite Anweisung, wann das Lokal verlassen werden muss, steht nicht in der Verordnung.
  • Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in "unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle" erfolgen. Eine weitere Konkretisierung für den Bar- und Schankbetrieb findet sich nicht.
  • Der Abstand zwischen den Besuchergruppen an den Tischen muss mindestens ein Meter betragen, kann aber unterschritten werden "wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann".
  • Am Tisch dürfen maximal vier Erwachsene zuzüglich deren minderjährige Kinder sitzen - oder sie müssen aus einem gemeinsamen Haushalt kommen. Eine Nachweispflicht ist in der Verordnung nicht angeführt.
  • Die Gäste müssen in geschlossen Räumen zu den Tischen gebracht werden.
  • Die Beschäftigten müssen bei Kundenkontakt Mund und Nase bedecken.
  • Es dürfen keine Gegenstände am Tisch zur gemeinschaftlichen Verwendung stehen (z.B.: Salzstreuer).
  • Zur Abholung bestimmte Speisen dürfen nicht vor Ort gegessen werden.
  • Im Lokal muss beim erstmaligen Betreten zu fremden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden und in geschlossenen Räumen müssen Mund und Nase verdeckt werden.
  • Beim Verlassen des Tisches gilt wieder der Mindestabstand von einem Meter. Die oft zitierte Regel von Mund-Nasenschutz auf dem WC findet sich nicht in dem Schriftstück.
  • Eine Verpflichtung zur Reservierung eines Tisches ist in der Verordnung nicht enthalten.
  • Die Regeln gelten nicht für Spitäler und Kuranstalten, Senioren- und Pflegeheime, Schulen, Kindergärten und Horte sowie Betriebskantinen.

Auch steuerliche Erleichterungen nun in Gesetzesform

Die Koalition hat am Mittwoch im Nationalrat auch den Gesetzesantrag eingebracht, der die steuerlichen Erleichterungen für die Gastronomie determiniert. Demnach fällt die Schaumweinsteuer, wird die Mehrwertsteuer auf nicht-alkoholische Getränke gesenkt, können Geschäftsessen zu einem höheren Grad abgesetzt werden und werden Essensgutscheine weiter privilegiert.

Derzeit sind Essensbons für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Dienstnehmern zur Verfügung stellen, bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte konsumiert werden. Dieser Betrag wird auf acht Euro angehoben. Bei Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden, geht die Steuerbefreiung aktuell nur bis zu einem Wert von 1,10 Euro, der auf zwei Euro erhöht wird.

Was Geschäftsessen angeht, wird auf eine befristete Regelung gesetzt. Ab dem 1. Juli bis zum Jahresende werden 75 statt 50 Prozent absetzbar sein.

Mehrwertsteuersatz halbiert

Der Mehrwertsteuersatz auf alkoholfreie Getränke wird auf zehn Prozent halbiert. Bisher galt dieser Wert nur auf tierische Milch und Leitungswasser. Betroffen ist die Abgabe von "offenen nichtalkoholischen Getränken". Damit sind freilich nicht nur direkt ausgeschenkte Getränke gemeint sondern auch solche, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden. Nicht umfasst sind etwa Getränke in Automaten oder in Supermärkten, sehr wohl aber in Kantinen oder an Würstelständen. Mit 1. Juli wird die Schaumweinsteuer auf null gesetzt. Der Wegfall der Steuerbelastung (Schaumweinsteuer und Umsatzsteuer) beträgt laut Gesetzeserläuterungen 90 Cent je 0,75 Liter-Flasche.

Das Gesetz wurde heute dem zuständigen Ausschuss zugewiesen und wird in einer der nächsten Nationalratssitzungen beschlossen.