Sie haben kürzlich hier die Frage beantwortet, wie viel man in der Korridorpension dazuverdienen darf. Aber wie schaut’s bei der normalen Alterspension aus, von der ja wahrscheinlich viel mehr Menschen betroffen sind?

ANTWORT: Die Experten der Arbeiterkammer erklären zu dieser Frage: Bei Erreichung des 60. Lebensjahres (Frauen) und des 65. Lebensjahres (Männer) ist neben einer Alterspension ein unbeschränktes Dazuverdienen möglich. Dies gilt auch, wenn bis zum Erreichen dieser Altersgrenzen eine vorzeitige Alterspension beziehungsweise eine gleichgestellte Pensionsart (vorzeitige Alterspension) bezogen wurde. Diese Pensionsarten wandeln sich automatisch in eine Alterspension um. Eine vorher bezogene Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitspension wandelt sich allerdings nur über Antrag in eine Alterspension um. Wurde kein diesbezüglicher Antrag gestellt, bleibt es bei den strengen Ruhensbestimmungen bis zur Geringfügigkeit für diese Pensionsart. Aber Achtung: Ein Antrag auf Umwandlung in eine Alterspension kann eine geringere Pensionshöhe zur Folge haben. In diesem Fall kann aber der Antrag wieder zurückgezogen werden.