Werden mehrere Mietobjekte oder auch mehrere Wohngebäude mit einer gemeinsamen Heizanlage befeuert, spricht man von einer Gemeinschaftsheizung. Für das Einschalten dieser Heizung ist der Vermieter bzw. die von ihm bestellte Hausverwaltung zuständig. Bestenfalls sollte in Wohnungen mit einer Gemeinschaftsheizung im Mietvertrag geregelt werden, von wann bzw. ab welchen Außentemperaturen diese in Betrieb genommen wird. Eine gesetzliche Regelung im Mietrechtsgesetz gibt es dazu nämlich nicht. Grundsätzlich muss bei längerem kalten Wetter eine Heizmöglichkeit bestehen, ansonsten haben die Mieter ein Mietzinsminderungsrecht.

Was sagt das Außenthermometer?

Gängige Praxis ist es, die Gemeinschaftsheizung dann in Betrieb zu nehmen, wenn die Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen 12 Grad Celsius nicht übersteigt. Das ist aber ebenfalls keine gesetzliche Regelung. Die Ö-Norm 7600 hält dazu fest, dass die Wohnung durchschnittlich warm sein muss. Dabei wird von etwa 20 Grad am Tag und 18 Grad in der Nacht ausgegangen. Ö-Nörmen sind jedoch freiwillige Standards aus welchen man keinen unmittelbaren Rechtsanspruch ableiten kann. Empfohlen wird, den individuellen Mietvertrag zu prüfen, ob diesbezügliche Vereinbarungen bestehen. Wenn nicht, sollten die Mieter auf die oben beschriebenen Regeln hinweisen und den Vermieter bzw. die Hausverwaltung schriftlich zur Inbetriebnahme der Gemeinschaftsheizung auffordern.

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