Betriebskosten sind regelmäßig wiederkehrende Kosten, die für das gesamte Gebäude anfallen. Gemäß dem Mietrechtsgesetz müssten die im Laufe des Kalenderjahres 2017 fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bis spätestens zum 30. Juni 2018 abgerechnet worden sein.

Was tun, wenn dies bislang nicht geschah? Diese Frage wird dem Juristen Christian Lechner von der Mietervereinigung derzeit oft gestellt. Sein Rat: In einem ersten Schritt sollte man die Hausverwaltung bzw. den Vermieter auf diesen Umstand hinweisen und die Legung der Abrechnung begehren. Die Abrechnung hat in Folge an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzuliegen. Üblich geworden ist es auch, dass den Mietparteien eine Kurzfassung der Betriebskostenabrechnung auf dem Postwege zugestellt wird. Darüber hinaus ist den Mietparteien auf Wunsch in geeigneter Weise Einsicht in die Belege der Abrechnung zu gewähren. Diese Belegeinsichtnahme findet üblicherweise in den Büroräumen der Hausverwaltung bzw. des Vermieters statt. Auf Verlangen und gegen Kostenersatz sind auch Ausdrucke bzw. Ablichtungen der Belege den Mietparteien zur Verfügung zu stellen.

Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, so ist dieses zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten; ergibt sich eine Nachzahlung, so ist dieser Fehlbetrag ebenfalls zum übernächsten Zinstermin zu erstatten. Bei Objekten, welche nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, ist in erster Linie die vertragliche Vereinbarung ausschlaggebend.