Verwalter eines Wohnungseigentumshauses sind zur Erstellung einer Vorausschau über die im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Kosten verpflichtet. Dies erfolgt üblicherweise bis spätestens 31. Dezember, da die Abrechnungsperiode meist dem Kalenderjahr entspricht. Sie ist durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer sichtbaren Stelle des Hauses anzubringen und allen Eigentümerparteien zu übersenden.

Eine Vorausschau enthält neben den in absehbarer Zeit notwendigen und über die laufende Instandsetzung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten auch die bereits beschlossenen Verbesserungsarbeiten. Weiters sind die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage, die sonst vorhersehbaren Aufwendungen und die Vorauszahlungen anzuführen. Einerseits dient eine Vorausschau der Information der Wohnungseigentümer, andererseits bindet diese den erstellenden Verwalter, solange keine gegenteilige Weisung erfolgt.

Unterlässt ein Verwalter die Erstellung einer Vorausschau, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Jeder Wohnungseigentümer hat in Folge die Möglichkeit, ein Verfahren auf Legung der Vorausschau im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren einzuleiten.