Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon nicht verboten. Wichtig ist jedoch ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag. In der Hausordnung kann individuell geregelt werden, ob das Grillen gestattet bzw. wie es auszuüben ist. Zum Beispiel, ob ein Holzkohlegrill erlaubt ist oder nur ein Strom- bzw. Gasgrill.

Einhalten muss man jedenfalls die Nachtruhe. Hier gilt wie in der Wohnung: Um 22 Uhr muss Schluss sein mit lautem Feiern am Balkon. Zivilrechtlich verhält es sich beim Grillen auf dem Balkon wie beim Lärmen: Der Nachbar hat gemäß § 364 Absatz 2 ABGB die Geruchsbelästigung zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß nicht überschreitet oder die ortsübliche Benutzung des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei Überschreitung steht dem Nachbarn, aber auch jedem, der durch die Einwirkungen bis zu seinem Objekt gestört wird, ein Unterlassungsanspruch zu.

Verwaltungsrechtlich sollte auch das Feuerpolizeigesetz nicht außer Acht gelassen werden. Dieses enthält wichtige Bestimmungen über Feuerstätten. Grundtenor ist, dass feuerpolizeilich keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von offenen Feuerstellen ausgehen darf. Allfälliges Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafen geahndet werden.