
Unser Leser wohnt in der Siedlung einer Wohnbaugenossenschaft, die sich aus alten und neuen Häusern, aus Mietern und Eigentümern und Mietern mit Kaufoption zusammensetzt. „Es gibt ein Grundstück, auf dem jetzt ein Spielplatz errichtet werden soll“, berichtet der Mann und will wissen, ob „die Kosten der Überprüfung, die angeblich alle drei Monate stattfinden muss, tatsächlich auf uns alle abgewälzt werden können“? Es gebe zwar keine allgemeine Rechtspflicht für private Spielplatzbetreiber, die Sicherheit des Spielplatzes durch einen öffentlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen. „Dennoch ist dies gerade bei einer Eigentümergemeinschaft, aber auch in einem Mietshaus, zur Vermeidung von Haftungsrisiken sinnvoll!“, erklärt dazu Gerhard Schnögl vom Haus und Grundbesitzerbund.
Expertentipp
Inspektion und Wartung der Spielplatz-Geräte und Teile soll mindestens in der Häufigkeit und entsprechend den Anleitungen des Herstellers erfolgen.
Visuelle Routine-Inspektion dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Für stark beanspruchte oder durch Vandalismus gefährdete Spielplätze kann eine tägliche Inspektion erforderlich sein.
Eine operative Inspektion (Überprüfung der Betriebssicherheit und der Stabilität der Anlage) sollte alle ein bis drei Monate vorgenommen werden.
Die jährliche Hauptinspektion wird zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Anlage, Fundamenten und Oberflächen vorgenommen.
Sehr hohe Anforderungen
„An die Sorgfalt für Kinderspielplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen zu stellen!“, warnt Schnögl. Spielplatzbetreiber würden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowohl für die generelle Ausstattung als auch für die erforderliche Wartung der Spielgeräte und des Spielplatzes haften. Die Europanorm EN 1176-7 enthalte Richtlinien über Häufigkeit und Umfang der Instandhaltung. Die Norm definiere auch die erforderliche Dokumentation dieser Arbeiten. „Bei Unfällen kann es bei Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht zu Schadenersatzforderungen in ungeahntem Ausmaß kommen!“, sagt Schnögl. Kinderspielplätze sind gemeinschaftliches Eigentum, wodurch die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden können.
13.09.2016 um 10:54 Uhr
Wie früher ...
Wenn Geräte aufgestellt werden, dann müssen sie auch überprüft werden - jedoch, wie kommen Mieter oder Eigentümer dazu, die keine Kinder haben, dass sie solche finanzieren sollen? Wer so ein Gerät vor der türe haben will, der soll auch zahlen.
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Wenn`s nicht passt, keine Geräte mehr aufstellen und Bäume pflanzen - wer will kann dann auf diesen und auf eigene Gefahr herumklettern - wie es auch früher ohne Schadensforderungen einmal der Fall war.
13.09.2016 um 18:22 Uhr
mitzahlen
Gegenfrage. Wie kommen Miteigentümer die kein Auto haben dazu, die Zufahrt und die Parkplätze mitzufinanzieren.
Ich glaube, so wie eine Zufahrt und ein Parkplatz zu einer Wohnanlage gehören so solle auch ei Spielplatz selbstverständlich sein und gemeinschaftlich finanziert werden.
14.09.2016 um 08:04 Uhr
Gegenfrage. Wie kommen Miteigentümer die kein Auto haben dazu, die Zufahrt und die Parkplätze mitzufinanzieren.
Weil die Zufahrt bzw. die Parkplätze auch von Mietern oder Miteigentümern benützt werden.
Z.B. gehen sie zu Fuß über diese Flächen zu ihren Wohnungen, oder fahren mit dem Rad, oder bekommen Besuch, der auch irgendwo zufahren bzw. parken muss, oder es gibt Zustellungen zu den "nicht Autobesitzern", oder beim Siedeln sind Parkplätze bzw. Zufahrten auch ganz praktisch.
Weitere Argumente?
12.09.2016 um 12:50 Uhr
Eigenverantwortung
mit überbordenden Gesetzen, Normen und Vorschriften werden die Menschen komplett entmündigt und Ihnen jede Eigenverantwortung abgenommen.
Ich sehe ja ein, dass es für gewerblich genutzte oder öffentliche Spielplätze gewisse Sicherheitsvorschriften geben muß und man sollte auch auf privaten Spielplätzen kaputte Geräte gelegentlich reparien, aber die exzessiven Auswüchse dieser Vorschriften führen dazu, dass Kinder praktisch nur mehr auf TÜV-geprüften Geräten mit genau vorgegebenen Nutzungsmöglichkeiten spielen können.
Wie sollen Kinder da noch die Natur erforschen, Gefahren erkennen und einschätzen lernen, ihre eigene Phantasie ausleben oder lernen können bei einem Baum einen morschen Ast zu erkennen, wenn alles planiert und gepolstert ist und jede Gefahrenquelle beseitigt ist.
12.09.2016 um 18:29 Uhr
Eigenverantwortung und Aufsichtspflicht!
Auf Kinderspielplätzen mit Geräten und dgl., sind schon oftmals schwerste Unfälle mit bleibenden Schäden an Kindern und Jugendlichen passiert und mit horrenden
Schadenersatzsummen erst nach langwierigen Prozessen vor Gericht, beendet worden! Wenn KEINE Überprüfung der Sicherheit vorhanden ist, darf auch KEINE Freigabe dieser Plätze erfolgen!