Wenn das Mietobjekt nicht so genutzt werden kann wie vertraglich vereinbart, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung. Das Recht, die Miete zu mindern, stammt aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, § 1096) und gilt daher für alle Arten von Mietverhältnissen. Es ist nicht von Bedeutung, wann das Gebäude errichtet wurde.

Ebenfalls aus dem ABGB stammen zwei Bestimmungen zur Mietzinsreduktion bzw. zum kompletten Mietzinserlass (§1104, § 1105) wegen "außerordentlicher Zufälle". Hier wird vom Gesetz geregelt, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses entfällt, wenn das Mietobjekt aufgrund eines solchen "außerordentlichen Zufalls" - beispielsweise einer Seuche - nicht mehr gebraucht bzw. benutzt werden kann. Ist das Mietobjekt eingeschränkt brauchbar, kann der Mieter eine verhältnismäßige Mietzinsreduktion geltend machen.

Pandemie "außerordentlicher Zufall"

Als "außerordentliche Zufälle" gelten nach der Rechtsprechung elementare Ereignisse, die von Menschen nicht beherrschbar sind und für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Dass die Ausbreitung von COVID-19 ein solcher "außerordentlicher Zufall" ist, dürfte klar sein, seit die Weltgesundheitsorganisation WHO am 12. März den Ausbruch der Krankheit offiziell zu einer Pandemie erklärt hat, erklären die Experten.

Wer seine gemieteten Geschäftsräume wegen behördlicher Auflagen in diesem Zusammenhang nicht mehr gebrauchen bzw. benutzen kann, könnte zu einer Mietzinsminderung berechtigt sein. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine solche Minderung gerechtfertigt ist, wird immer für den konkreten Einzelfall beurteilt.

Wie sollen betroffene Mieter vorgehen?

Es gibt die Möglichkeit einen eingeschriebenen Brief an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zu schicken und zu erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einer Mietzinsminderung einzahlt. Diese Erklärung ermöglicht es, später selber vor Gericht zu gehen und einen Teil der Miete als Mietzinsminderung einzuklagen. Womöglich ist vor diesem Schritt eine Einigung mit dem Vermieter möglich.

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