In Partnerschaften ist es meist üblich, dass auch Verträge – im konkreten Fall der Mietvertrag – gemeinsam unterzeichnet werden. Dies ist rechtlich möglich, die beiden Mieter werden dann als gleich berechtigte und verpflichtete Mitmieter bezeichnet.

Was passiert aber, wenn die Partnerschaft zerbricht? Folgende Situation: Der Ex-Partner ist bereits aus der Wohnung ausgezogen und die vormals gemeinsame Wohnung soll nun gekündigt werden, auch wenn einer vielleicht noch (zeitweise) darin wohnt.

Es braucht dazu natürlich einer schriftlichen Kündigung (am besten mit eingeschriebenem Brief) an den Vermieter, sagen die Experten der Mietervereinigung. Wer aber kann nun konkret kündigen?

Beide müssen unterschreiben

Der Mietvertrag kann schriftlich und auch gerichtlich gekündigt werden. Eine gerichtliche Aufkündigung mieterseits ist aber nicht zwingend. Schriftlichkeit genügt. Wichtig ist die Einhaltung der Kündigungsfrist und das das Kündigungsschreiben von allen ursprünglichen Hauptmietern unterfertigt wird.

Dies ist bei einer in die Brüche gegangenen Partnerschaft oft nicht so leicht. Eine Möglichkeit wäre es aber, den Ex-Partner schriftlich zu bevollmächtigen, so dass dieser das Kündigungsschreiben in beider Namen absenden kann. Die Vollmacht ist der Kündigung beizufügen.