Alle Jahre wieder bringt sie Einkaufsstraßen, Gärten, Balkone und Wohnungen zum Funkeln - die Weihnachtsbeleuchtung. Lichterketten, überdimensionale Weihnachtsmänner, die den Balkon hochkraxeln, blinkende Lichter in Gold und Rot - alles ist dabei. In den Einkaufsstraßen ist die Weihnachtsbeleuchtung in der Adventszeit nicht mehr wegzudenken.

Für Mieter einer Wohnung gelten dabei allerdings gesonderte Vorschriften, denn wer es mit der Weihnachtsbeleuchtung übertreibt, der kann schnell Probleme mit dem Vermieter oder den Nachbarn bekommen. Sofern der Schmuck und die Beleuchtung im Inneren der Mietwohnung verbleiben hat der Mieter grundsätzlich freie Hand in der Gestaltung.

Wann Beleuchtung gemeldet werden muss

Werden jedoch die Außenteile, die Fassade oder das Dach des Wohnhauses behängt, muss dem Vermieter diese Installation vorab gemeldet werden und muss er dieser auch zustimmen. Ohne Einverständnis des Vermieters ist vor solchen sogenannten  „wesentlichen Veränderungen“ der Fassade abzuraten.

Lichterketten oder Leuchtgegenstände können aber auch Verdruss beim Nachbarn verursachen. Fühlt man sich durch solcherart Installationen belästigt kann man unter Umständen beim Bezirksgericht auf Unterlassung klagen.

Empfehlenswert wäre es jedoch immer bereits vorab mit dem Vermieter und den Nachbarn abzuklären welche Beleuchtung angebracht wird und in Folge keine allzu grellen und aufdringlichen Leuchtobjekte zu verwenden. Im Hinterkopf sollte man auch immer die in die Höhe schnellende Stromrechnung haben, die zusätzliche Dauerbeleuchtungen verursachen können.