Durch eine Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eingeführt, existiert seit dem Jahr 2016 der Begriff Bagatellreparaturen. Bagatellreparaturen sind typischerweise von einem durchschnittlichen Mieter selbst – ohne Beziehung von Fachleuten/Professionisten – durchführbare Reparaturarbeiten an dem Mieter zugänglichen Ausstattungen der Wohnung.

Dies sind beispielsweise der Austausch von Brauseschläuchen, der Austausch eines defekten Duschkopfes oder einer Dichtung an einem Wasserhahn, das Ersetzen eines zerbrochenen Lichtschalters oder das Auswechseln eines Filters der Wohnraumlüftung. Es handelt sich um Reparaturen und Ausbesserungen, die typischerweise vom Mieter leichter und kostengünstiger durchgeführt werden können, als von der gemeinnützigen Bauvereinigung.

Was fällt nicht unter den Begriff?

Keine Bagatellreparaturen sind aber (vgl. 6 Ob 81/09v) die fachgerechte Erneuerung von elastischen Fugen oder Reparaturarbeiten an Strom-, Wasser- und Gasleitungen. Hingegen existieren im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes noch keine speziellen Regelungen für Bagatellreparaturen.

Hier regelt § 3 die Erhaltungspflichten des Vermieters und § 8 die Wartungs- und Instandhaltungspflichten des Mieters. Die Lehre geht aber auch hier davon aus, dass im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtslage als Bagatellreparaturen solche Arbeiten an Ausstattungen in der Wohnung gelten, die von einem durchschnittlichen Mieter selbst und ohne Beziehung von Professionisten vorgenommen werden können.