Ob und wie Mietparteien die Wohnung verändern dürfen hängt oft von der Art der Veränderung, der vertraglichen Grundlage und von der Anwendbarkeit des Gesetzes ab. Als Faustregel gilt zumindest im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes: unwesentliche Veränderungen muss der Vermieter dulden, er braucht darüber nicht verständigt werden.

Die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Veränderungen ist aber nicht immer ganz klar. Soll zum Bespiel ein Außenrollo angebracht werden, ist jedenfalls die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Schriftlich anzeigen

Eingriffe in das äußere Erscheinungsbild bzw. die Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen der Liegenschaft stellen eine wesentliche Veränderung dar, welche die Mietpartei dem Vermieter anzeigen muss. Am besten schriftlich. In der Anzeige sollte die Art und der Umfang der beabsichtigten Arbeiten so genau wie möglich dargestellt werden.

Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Einfacher verhält es sich mit dem Anbringen von Jalousien im Inneren des Mietobjekts. Dies ist vom Umfang des mietvertraglich festgelegten Gebrauchsrechts umfasst und bedarf daher keiner gesonderten Zustimmung durch den Vermieter.