Betriebskosten sind regelmäßigwiederkehrende Kosten, die für das gesamte Gebäude anfallen. Gemäß dem Mietrechtsgesetz müssen die im Laufe des Kalenderjahres 2018 fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bis spätestens zum 30. Juni 2019 abgerechnet werden.

Was tun, wenn dies bislang nicht geschehen ist? In einem ersten Schritt sollte man die Hausverwaltung bzw. den Vermieter auf diesen Umstand hinweisen und die Legung der Abrechnung begehren. Die Abrechnung hat in Folge an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzuliegen.

Kurzfassung der Abrechnung üblich

Üblich geworden ist es auch, dass den Mietparteien eine Kurzfassung der Betriebskostenabrechnung auf dem Postwege zugestellt wird. Darüber hinaus ist den Mietparteien auf Wunsch in geeigneter Weise Einsicht in die bezughabenden Belege der Abrechnung zu gewähren. Diese Belegeinsichtnahme findet üblicherweise in den Büroräumen der Hausverwaltung bzw. des Vermieters statt.

Auf Verlangen und gegen Kostenersatz sind auch Ausdrucke bzw. Ablichtungen der Belege den Mietparteien zur Verfügung zu stellen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, so ist dieses zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten; ergibt sich eine Nachzahlung so ist dieser Fehlbetrag ebenfalls zum übernächsten Zinstermin zu erstatten. Bei Objekten welche nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen ist in erster Linie die vertragliche Vereinbarung ausschlaggebend.