Unser Leser ist Miteigentümer in einem Mehrparteienhaus, zu dem eine Zufahrtsstraße gehört, auf die ein Servitut für die Zufahrt zu anderen Häusern eingetragen ist. „Neben dieser Straße gibt es auf unserem Grundstück eine Böschung mit Bäumen, die entfernt werden müssen, weil sie auf die Straße fallen könnten“, erzählt er und fragt: „Müssen sich die Servitutsberechtigten an den Kosten für die Entfernung beteiligen, oder müssen dafür rein die Eigentümer der Parzelle aufkommen?“

Wir haben zu diesem Fall den Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch befragt. Er sagt: „Wenn die von Ihrem Leser geschilderten Servitutsrechte nicht ersessen wurden, wovon ich bei der vorliegenden Örtlichkeit eher nicht ausgehe, muss der Einräumung dieser Servitutsrechte ein Vertrag zugrunde liegen. In erster Linie wäre daher zu prüfen, ob dieser Vertrag konkrete Bestimmungen im Zusammenhang mit den Kosten der Erhaltung des Weges und angrenzender Grundstücksteile enthält. Ist dies nicht der Fall, so ist auf die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen.“

Alle sind dazu verpflichtet

Gemäß Paragraf 494 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) seien zur Erhaltung des Weges alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch des Weges zusteht, im Ausmaß ihrer jeweiligen Nutzung verpflichtet. Die Kosten der laufenden Erhaltung seien daher von allen Servitutsberechtigten und dem oder den Eigentümern der Wegfläche anteilig zu tragen.

Diese Regelung bezieht sich laut Reinisch jedenfalls eindeutig auf den Weg selbst und auf ein allenfalls vorhandenes Bankett. Sie würde aber auch sonstige Grundstücksteile erfassen, die aufgrund der Topographie oder sonstiger Umstände zwangsläufig der Straße dienen. Reinisch: „Schließt etwa an einen Servitutsweg ein Wassergraben an, der der Entwässerung der Straße dient, so wird dieser als Bestandteil der Straße anzusehen sein.“

Böschungsstreifen Teil der Straße

Bei einer Prüfung des konkreten Falles kommt Reinisch zu folgendem Schluss: „Im nördlichen Bereich schließt tatsächlich ein bewaldeterGrundstücksstreifen in der Breite von einigen Metern an die Straße an, der wohl keiner gesonderten Nutzung zugänglich ist. Nach meiner Einschätzung spricht daher sehr viel dafür, diesen Böschungsstreifen tatsächlich als Bestandteil der Straße zu qualifizieren. Dies hätte zur Folge, dass alle Wegberechtigten sich im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle an den Erhaltungskosten auch dieses Böschungsteiles aliquot zu beteiligen hätten.“ Kleiner Zusatz: „Ich kann nicht ausschließen, dass im Streitfall ein Gericht zu einer anderen Entscheidung kommt.“

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