Der Befristungsschutz ist neben der gesetzlichen Begrenzung des Mietzinses und dem Kündigungsschutz ein wesentliches Element des Mietrechtsgesetzes. Der wesentliche Unterschied zwischen unbefristeten und befristeten Mietverhältnissen liegt in der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit dem Ende der Befristung, bei einem unbefristeten Vertrag bedarf es einer Kündigung.

Für Wohnungen, die ganz oder teilweise dem Mietrechtsgesetz unterliegen, muss ein befristeter Mietvertrag eine Mindestdauer von drei Jahren haben. Eine kürzere Befristung ist nicht rechtswirksam, es entsteht automatisch ein unbefristeter Vertrag. Vorher darf der Vermieter den Vertrag nur unter besonderen Gründen auflösen (z. B. der Mieter bezahlt keinen Zins mehr).

Mieter können vorzeitig kündigen

Die Position des Mieters ist dahingehend gestärkt, dass Mieter nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dennoch vorzeitig das Vertragsverhältnis aufkündigen können.

Für das Kündigungsschreiben gilt das Gebot der Schriftform, am besten mit eingeschriebenem Brief. Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf der Befristung nicht verlängert/aufgelöst, geht er in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über.

Wird der Mietervertrag nach Ablauf dieser Jahre wieder nicht verlängert/aufgelöst, verwandelt sich der befristete Mietvertrag stillschweigend in einen unbefristeten. Unterliegt das Mietobjekt dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, kann die Dauer nach Belieben vereinbart werden.