Beim Blumenkästen aufhängen gibt es jedoch viel zu beachten: Für Schäden durch vom Haus herabfallende Gegenstände haftet der Hauseigentümer. Aus diesem Grund wird meist bereits im  Mietvertrag der Klarheit halber ausdrücklich der Passus  aufgenommen, wonach alles, was sich außerhalb des  Mietgegenstandes befindet, ohne Zustimmung des Vermieters nicht gebraucht werden darf.

Im schlimmsten Fall droht die Klage

Darunter fallen auch Blumenkästen, die über das Balkongeländer hinausragen. Eine Zustimmung des Vermieters ist aber auch dort erforderlich, wo ein solcher Passus im Mietvertrag fehlt. Im schlimmsten Falle könnte sonst eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage drohen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich also, innen liegende Blumenkästen zu montieren.

Bei der Begießung der Pflanzen muss auch unbedingt darauf geachtet werden, dass kein Wasser nach unten tropft. Vorsicht auch bei der Anpflanzung von Kletterpflanzen. Zum Beispiel Efeu oder wilder Wein können die Fassade beschädigen. Etwaige Schäden können in Folge dem Mieter angerechnet werden, der die Pflanzen eingesetzt hat.