Mit einem Traum fängt alles an. So malt man sich sein eigenes Haus in den schönsten Farben aus und richtet es in Gedanken schon ein, bevor der Traum überhaupt Wirklichkeit geworden ist. Bevor man sich entscheidet, Nägel mit Köpfen zu machen, und eine Immobilie kauft, gilt es, über ein paar knifflige Details Bescheid zu wissen. Wie man Stolpersteine auf dem Weg zum Traum vermeidet? Nachgefragt bei Stephan Plankensteiner, Notariatskammer für Steiermark.

Was muss ich vor dem Kauf einer Immobilie wissen?

Stephan Plankensteiner: Für viele Menschen ist der Kauf einer Immobilie die größte Investition ihres Lebens. Beim Autokauf verlässt man sich auf Testberichte, Freunde und Probefahrten. Beim Immobilienkauf lässt man sich oft nur zu gerne blenden und will mitunter gar nicht sehen, wie es um das vermeintliche Traumgrundstück wirklich bestellt ist.

Was muss vorab geklärt werden, bevor ein Grundstück gekauft wird?

Man sollte zunächst jedenfalls klären lassen, ob im Grundbuch sogenannte Belastungen eingetragen sind. Sollte die Liegenschaft etwa mit Pfandrechten, Grunddienstbarkeiten, Ausgedings- oder Wohnungs(-gebrauchs-)rechten belastet sein, ist es jedenfalls ratsam, die Immobilie einem Experten-Check zu unterziehen. Unter anderem betrifft das etwa Zufahrts- und Zugangsrechte. Es kann festgeschrieben worden sein, dass man verpflichtet ist, eine Sackstraße instand zu halten, obwohl man nur einen Teil befährt. Es kann das Wegerecht für die Befahrung des Grundstücks durch einen Nachbarn oder die Errichtung eines Kanals betreffen. Wenn sich später herausstellt, dass eine Wasserleitung nur durch das Nachbargrundstück geleitet werden kann, und man das Recht vorab nicht eingetragen hat, muss man oft mühsame Umwege in Kauf nehmen. So entstehen dann allenfalls auch Kosten, mit denen man nicht gerechnet hat und die man tragen muss.

Vortragender Stephan Plankensteiner
Vortragender Stephan Plankensteiner © KK

Können Sie dazu Beispiele aus der Praxis geben?

Wir haben schon Fälle erlebt, bei denen ein „äußerst günstiges“ Grundstück erworben wurde, nur gab es keine gesicherte Zufahrt und somit auch keine Baubewilligung. In einem anderen Fall wurde eine Anzahlung bar auf die Hand geleistet, doch der Liegenschaftsverkäufer war mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belegt und der Kauf konnte nicht durchgeführt werden.

Was muss man bei der Weitergabe von Immobilien beachten?

Wenn die Eltern den Kindern angeboten haben, auf dem Grundstück zu bauen, muss man bedenken, dass z. B. eine Wohnung im Elternhaus oder ein Zubau rechtlich als Zubehör zu einem Grundstück oder einer Liegenschaft gilt und damit automatisch in das Eigentum der Eltern übergeht.

Was passiert, wenn den Eltern etwas zustoßen sollte?

Wenn das Gebäude auf dem elterlichen Grundstück in den Nachlass fällt, ohne dass eine entsprechende testamentarische Vorkehrung getroffen wurde, könnte das „eigene Haus“ mitunter auch anderen gesetzlichen Erben, anderen Kindern, zufallen. 

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