Schimmel ist nicht nur ein lästiges Übel, sondern auch gesundheitsgefährdend. Daher gilt: Er sollte schleunigst entfernt werden. Grundsätzlich zählt die Beseitigung von Schimmel in der Mietwohnung zu den notwendigen Erhaltungsarbeiten im Mietrechtsgesetz und kann daher rechtlich durchgesetzt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass vom Schimmel eine ernste Gefährdung für die Substanz des Hauses oder die Gesundheit der Bewohner ausgeht. Ein ernster Schaden liegt dann vor, wenn der Verputz und die Bausubstanz und nicht nur die Wandoberfläche vom Schimmelbefall betroffen ist. Sofern ein Nutzerfehlverhalten auszuschließen ist, muss in diesem Fällen der Hauseigentümer die Sanierung veranlassen und die Kosten tragen.

Das Gleiche gilt für Baumängel: Weist etwa die Wärmedämmung an der Außenfassade eines Hauses Lücken auf, die zu Kältebrücken und Schimmel führen, dann ist auf jeden Fall der Hauseigentümer für dessen Beseitigung verantwortlich.

Aber auch den Mieter treffen grundlegende Pflichten: Der Mieter muss dem Vermieter einen Schimmelbefall zeitgerecht melden. Es wird geraten, den Vermieter auf den Schaden (schriftlich und mit Fotos) aufmerksam zu machen und in Folge die Reparatur einzufordern.