Bei Abschluss eines Mietvertrags tritt der Vermieter das Hausrecht an die Mietpartei ab. Unangemeldete und ungebetene Besuche sind dann tabu. Die Mietpartei hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Personen aber aus wichtigen Gründen und nach vorheriger Ankündigung zu gestatten.

Die Besichtigung von Mietinteressenten bei dem bevorstehenden Ende des Mietverhältnisses zählt zu diesen wichtigen Gründen. Der Vermieter darf diese Termine aber nicht willkürlich und schikanös festsetzen. Liegt ein berechtigter Grund des Vermieters zur Betretung - wie zum Beispiel ein Eigentümerwechsel - vor, kann dies von der Mietpartei in Folge nicht gänzlich abgelehnt werden.

Sollte ein Termin aus beruflichen oder persönlichen Gründen einmal nicht möglich sein, so sollten auf jeden Fall ein bis zwei Ersatztermine vorgeschlagen werden. Auch ein Sammeltermin zur Wohnungsbesichtigung ist möglich.

Der Vermieter kann auch verlangen, den Erhaltungszustand der Wohnung zu kontrollieren Dabei ist von einem Zeitraum von jeweils ein, zwei Jahren auszugehen, sicher nicht wöchentlich/ einmal monatlich. In dem Fall bedarf es ebenfalls einer Voranmeldung durch den Vermieter und einer gemeinsamen Terminvereinbarung.