Wenn der Winter zeigt, was er kann, heißt es für Hauseigentümer „früh aufstehen“: Gehwege bzw. der Straßenrand sind nämlich ab 6 Uhr morgens schnee- und eisfrei zu halten. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraf 93 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Demnach haben Grundstückseigentümer (bzw. von diesen damit betraute Mieter, wenn es sich etwa um ein Mehrparteienhaus handelt) dafür zu sorgen, dass Gehsteige und -wege, die sich entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von höchstens drei Metern befinden, sicher passierbar sind.

Ist kein Gehsteig vorhanden, sieht das Gesetz vor, dass der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter zu säubern ist. Eine etwaige Rutschgefahr ist zudem mit geeignetem Streumaterial zu bannen. Die Verpflichtung gilt zwar nicht 24 Stunden lang, aber immerhin für den Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr.