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Wohnbauförderung in Kärnten 2022

Wohnbauförderung in Kärnten 2022

Nachhaltige Wohnimpulse

ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG
Land Kärnten

Eigenheimbau

Gruppenwohnbau

Althaussanierung

Mehrgeschossigerwohnbau

Eigentumswohnungen

Eigenmittel-ersatzkredit

Wohnen im Wandel

Leistbarer Wohnraum

Zwei Jahre Pandemie haben vieles verändert. Doch es gibt Grundkonstanten im Leben eines jeden Menschen, die sich auch in Krisenzeiten nicht ändern. Ganz im Gegenteil: Oft lassen erst Verwerfungen erkennen, was wirklich zählt und welchen Wert zuvor für selbstverständlich genommene Dinge haben. Das Zuhause ist eine solche Konstante. Ebenso wie der Traum vom Eigenheim. Um dem Bedarf an leistbarem, qualitativ hochwertigem Wohnraum gerecht zu werden, stellt die Kärntner Wohnbauförderung ein nachhaltiges Förderprogramm bereit. Dabei hat das Land Kärnten die Wohnbauförderungsrichtlinien aktualisiert und den Ansprüchen der Menschen sowie Erfordernissen des Klimaschutzes angepasst. Erneut wurden die Fördermöglichkeiten erweitert. Im vorliegenden Journal haben wir diese zusammengefasst und übersichtlich aufbereitet.

Ihr Journal-Team


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Wohnbauförderung – kurz & bündig

Grundsätzliches zur Kärntner Wohnbauförderung
Foto: metamorworks/Adobe Stock

Mit 1. 1. 2022 sind die neuen Richtlinien zum Kärntner Wohnbauförderungsgesetz – K-WBFG 2017 in Kraft getreten. Neben dem zeitgemäßen, qualitativ hochwertigen und leistbaren Wohnen für die Kärntner Bevölkerung stehen klimarelevante und ökologische Gesichtspunkte als eine der wichtigsten Zielsetzungen der Wohnbauförderung im Vordergrund.

Nicht zuletzt hat die Covid-19- Pandemie die Anforderungen an das Wohnen und die gewohnten Raumkonzepte verändert. Neue Haushaltsformen, neue Lebensstile und Arbeitswelten, wie beispielsweise Homeoffice, sowie die Digitalisierung prägen unsere Gesellschaft, die vielfältiger, flexibler und mobiler geworden ist. Aufgrund dieser neuen Herausforderungen mit unterschiedlichen Wohnbedürfnissen wird die Wohnbauförderung laufend angepasst, weiterentwickelt und es wurden bedarfsgerecht verschiedenste Förderungsmodelle entwickelt. Die Förderungswerber haben die Wahlmöglichkeit zwischen Direktzuschüssen und Förderungskrediten, sodass maßgeschneiderte Finanzierungsmodelle angeboten werden können. Sowohl beim Förderkredit als auch beim Einmalzuschuss wurde die Basisförderung erhöht.

Kostengünstiges energiesparendes ökologisches Bauen und Sanieren, ein Angebot an preiswerten Mietwohnungen, die Belebung von Orts- und Stadtkernen, d. h. „Innen vor außen“ durch Nachverdichtung des Bestandes, etwa durch Einbau einer Wohnung in ein Eigenheim, und altersgerechtes barrierefreies Wohnen sind weiterhin zentrale Themen der Wohnbauförderung.

Hervorgehoben wird, dass ab 1. 1. 2022 die Einkommensgrenzen beim höchstzulässigen Jahreseinkommen deutlich erhöht wurden.

Was wird gefördert?

check Errichtung von Eigenheimen vorrangig in Siedlungsschwerpunkten

check Einbau, Zubau einer Wohnung in ein Eigenheim, z. B. Dachgeschoßausbau

check Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims (direkt vom Errichter)

check Errichtung von kostengünstigen Mietwohnungen im gemeinnützigen sozialen Wohnbau durch Neubau oder Reconstructing in Anlehnung an den Leitfaden „Quartier & Wir – Entwicklung bestehender Wohnquartiere“

check Finanzierungsbeiträge von Mietern für Grund- und Baukostenanteile geförderter gemeinnütziger Mietwohnungen

check Schaffung von Wohnraum durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbau einer Wohnung in einer bestehenden alten Bausubstanz

check Erwerb von bestehenden, z. B. leerstehenden, alten Eigenheimen (Hauskauf) in Orts- und Siedlungsschwerpunkten

check Revitalisierung von Bestandsobjekten durch Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnraum für den Eigenbedarf durch Umnutzung von leerstehenden Bestandsobjekten in Siedlungsschwerpunkten

check Barrierefreie Maßnahmen im Eigenheim (z. B. Rampe im Eingangsbereich, Umbau Sanitärräume) und im mehrgeschoßigen Wohnbau (z. B. nachträglicher Lifteinbau); Badsanierung als Einzelmaßnahme in Gebäuden älter als 20 Jahre möglichkeyboard_arrow_right

keyboard_arrow_rightcheck Wohnhaussanierung – Förder­ung der thermisch- energetischen Sanierung von Gebäuden von der Einzelbauteilsanierung über Dämmung der Außenwände inkl. Fenstertausch bis zur Erhöhung des Wärmeschutzes, von der Umstellung des Heizsystems auf erneuerbare Energien mit dem Fokus auf „Raus aus fossilen Brennstoffen“, Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen bis zur umfassenden energetischen Sanierung sowie nachträgliche Montage von Außenbeschattungen (Rollläden oder Raffstores)

check Kostenlose Vor-Ort-Energie­beratung

check Sanierungscoach – Sanierungsbegleitung bei der energetischen Sanierung

check Beratungsprogramme bei der Entwicklung von Wohnquartieren, Reconstructing-Projekten, Aktivierung von Leerstand zur Wohnraumnutzung und bei Sanierungsmaßnahmen im mehrgeschoßigen Wohnbau

check Nachträgliche Errichtung von Kinderspielplätzen gemeinnütziger Bauvereinigungen und Gemeinden

check Beratungsscheck zur Analyse der Wohnsituation und Auslotung von Optimierungspotenzialen für eine Um- oder Nachnutzung von leerstehenden Häusern oder Räumlichkeiten durch einen Architekten, Steuerberater, Rechtsanwalt, Berater der Wohnbauförderung (Anmeldung bei der Gemeinde)

Auskünte und Informationen:

Abteilung 11 - Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau, Mießtaler Strasse 1, 9021 Klagenfurt

www.wohnbau.ktn.gv.at
E-Mail: abt11.wohnbau@ktn.gv.at
Sektretariat: 050536-31002, 31004



Wohnen 2022 - sozial & nachhaltig

Kostengünstiger Wohnraum 2022: Die Kärntner Wohnbauförderung 2022 ist noch grüner, sozialer und nachhaltiger. Wer jetzt baut, saniert, in klima- freundliche Heizsysteme oder Photovoltaik investiert, kann viel Geld sparen.

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Leistbares qualitätsvolles Wohnen, die Bestandssanierung und der Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme stehen bei den Neuerungen ab 1.1.2022 wieder im Mittelpunkt.

Mag. Angelika Fritzl, Abteilungsleiterin Wohnbauförderung
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Wohnen 2021

Mit Jahresbeginn wurden die Förderrichtlinien der Kärntner Wohnbauförderung angepasst. Mit welchem Ziel? Mag. Angelika Fritzl:
Klimafreundliches Bauen und Sanieren leistbar zu machen, ist für 2022 eine wesentliche Zielsetzung. Die Schaffung von bedarfsgerechtem, qualitativ hochwertigem und vor allem leistbarem Wohnraum hat oberste Priorität. Gerade aufgrund der aktuellen Situation der stark steigenden Energiepreise, der hohen Bau- und Wohnkosten sollen möglichst viele Haushalte von der Wohnbauförderung profitieren. Kostengünstige Mietwohnungen sollen hohe Miet- entwicklungen am Wohnungsmarkt abfedern.

Wie sehen die Neuerungen für Häuslbauer konkret aus?
Die Einkommensgrenzen wurden deutlich erhöht, sodass wesentlich mehr Haushalte Zugang zur Wohnbauförderung haben werden. Weiters gibt es mehr Geld für Häuslbauer durch Erhöhung des Häuslbauerbonus und des Förderungskredites. Für energieschonende und umweltfreundliche oder ökologische Maßnahmen werden zusätzliche attraktive Bonusbeträge gewährt.

Was ist im Bereich der Sanierung neu?
Auch in der Sanierungsförderung wurden deutliche Akzente gesetzt. Erhöht wurde die Förderung für den Kauf eines bestehenden Eigenheims und die Schaffung von Wohnraum in Bestandsobjekten z. B. durch Einbau einer Wohnung oder den Dachgeschoßausbau. Die Förderung der thermisch energetischen Sanierung von Wohnhäusern, der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und die Nutzung von Alternativenergien wurden attraktiver gestaltet.

Wie sieht es mit dem Klimaschutz in der Wohnbau- förderung aus?
Der ist ein zentrales Thema. Die Förderung für die umfassende thermisch-energetische Sanierung wurde deutlich angehoben mit dem Ziel den Wohnkomfort im Altobjekt zu steigern und Energiekosten zu senken. Gefördert werden u. a. die Dämmung der Fassade, der obersten Geschoßdecke, Begrünungsmaßnahmen sowie der Fenstertausch im Zuge der Anbringung eines Vollwärmeschutzes. Besonders gefördert wird die Verwendung ökologischer Dämmstoffe. Hervorzuheben ist, dass auch ein Sanierungscoach, der bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen unterstützt, gefördert wird. Mit einer für alle Haushalte kostenlosen Energieberatung steht eine wichtige Entscheidungshilfe zur Verfügung. keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right Stichwort steigende Energie- preise – CO2-Reduzierung. Wie gehen die neuen Förderricht- linien darauf ein?
Für den Umstieg von Öl-, Gas-, Stromheizungen auf klimafreundliche Heizsysteme wird zusätzlich zur Bundesförderung ein Einmalzuschuss von bis zu € 6.000 gewährt. Niedrige Einkommensbezieher erhalten für den Wechsel von fossiler Energie bzw. Strom zu Alternativenergie im Rahmen der Bundesaktion „Sauber Heizen für Alle“ eine bis zu 100%ige Förderung der Norminvestitionskosten.
Mit einem neuen Impulsprogramm für die Förderung von Photovoltaikanlagen wird Alternativ- energie künftig unabhängig vom Alter des Gebäudes, d.h. auch im Neubau, und unabhängig vom Einkommen gefördert.

Wie sieht es im Bereich der Barrierefreiheit aus, gibt es den Umbau der Sanitäreinrichtungen als Einzelmaßnahme noch?
Wenn jemand vorausschauend sein Eigenheim altersfit machen möchte, gibt es für barrierefreie Maßnahmen oder einen Treppenlift Einmalzuschüsse. Für Gebäude, die älter als 20 Jahre alt sind, wird ein Badumbau mit bis zu € 6.000 gefördert. Bei Nachweis einer Behinderung oder ab Pflegestufe 3 wird ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozent gewährt.

Wer gibt Auskunft, Beratung und Information zu den neuen Richtlinien?
Das Team der Wohnbauförderung informiert gerne und steht mit kompetenter Beratung zum optimalen Förderungsmix zur Verfügung. Förderanträge können per E-Mail eingebracht werden. Alle Informationen können auch unter www.wohnbau.ktn.gv.at abgerufen werden.

Alle Neuerungen im Überblick
1.

Verlängerung des Impulsprogrammes „Raus aus fossilen Brennstoffen“ mit einem Einmalzu- schuss von max. € 6.000. Bis zu 100%ige Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“ für private Haushalte im niedrigen Einkommenssegment

2.

Deutliche Anhebung der Einkommensgrenzen beim höchstzulässigen Jahreseinkommen

3.

Erhöhung des Häuslbauerbonus von € 15.000 auf € 18.000

4.

Erhöhung des Zuschusses bei umfassender energetischer Sanierung von € 15.000 auf € 19.200

5.

Bonus für Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung bis max. € 4.000

6.

Impulsprogramm für Photovoltaikanlagen bis max. 10 kWp mit einem Zuschuss von max. € 4.800 zusätzlich zur Bundesförderung

7.

Verlängerung des Impulsprogrammes für nachträgliche Montage von Außenbeschattungen (Rollläden oder Raffstores) mit einem Zuschuss von bis zu€ 1.000

8.

Anhebung des höchstzulässigen Kaufpreises für eine Eigentumswohnung im mehrgeschoßigen Wohnbau auf € 2.950 bzw. auf € 3.250 bei Qualitätsstandard von mindestens klimaaktiv Silber

9.

Erwerb von Bestandsobjekten in Siedlungsschwerpunkten – künftig Beantragung eines Zuschusses in Höhe von € 18.000 bzw. von € 20.000 in Orts- und Siedlungskernen wahlweise möglich

10.

Förderungsmöglichkeit für die Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen

Finanzierung unter Dach und Fach

Mit 1. 1. 2022 wurden die Förderungsrichtlinien auf Basis des Wohnbauförderungsgesetzes 2017 an aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse angepasst. Erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers ist und bleibt es, leistbares Wohnen im Zeichen des Umwelt- und Klimaschutzes zu gewährleisten.

Finanzplan auf solider Basis
Foto: bht2000/Adobe Stock

Der Wunsch, sich ein Haus zu bauen, oder den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen, steht bei vielen Kärntnerinnen und Kärntnern nach wie vor ganz weit oben auf der Prioritätenliste. Auf derselben Stufe findet sich die Kärntner Wohnbauförderung, die über Jahre hinweg einen wichtigen Baustein eines krisensicheren und günstigen Finanzierungsinstrumentariums darstellt.

1. Wer wird gefördert?
Förderungsanträge können von begünstigten Personen gestellt werden, die Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sind. Als begünstigt gelten Personen, die einen dringenden Wohnbedarf haben und das geförderte Objekt ganzjährig und regelmäßig als Hauptwohnsitz nutzen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

check Volljährigkeit (Ausnahme nur in begründeten Ausnahmefällen)

check Nachweis des Bedarfs am geförderten Wohnraum

check österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt

check das Jahreseinkommen (Familieneinkommen) übersteigt nicht das höchstzulässige Jahreseinkommen.

2. Höchstzulässiges Jahreseinkommen
Das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) für die Gewährung einer Förderung beträgt bei einer Haushaltsgröße von

1 Person

€ 43.000

2 Personen

€ 67.000

für jede weitere Person

+ € 6.000


Die Förderung reduziert sich um 25 %, 50 % bzw. 75 %, wenn das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten wird. Der verminderte Förderungsbetrag wird erforderlichenfalls auf die nächsten vollen Hundert aufgerundet.


3. Was gilt als Jahreseinkommen?
Als Jahreseinkommen gilt das Nettojahreseinkommen des der Antragstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages (bei Erwerbsförderung) vorangegangenen Kalenderjahres (ohne Familienbeihilfe) und wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – sofern nicht zur Einkommenssteuer veranlagt – wie folgt berechnet:

Bruttobezüge gem. § 25 EStG 1988
- Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988
- gesetzliche Abfertigungen, Kapitalabfindungen und steuerlich begünstigte freiwillige Abfertigungen
- außergewöhnliche Belastungen gem. § 34 EStG 1988
- Freibeträge gem. §§ 35, 104, 105 und 106a EStG 1988
- Lohnsteuer

Weiters zählen zum Einkommen auch z. B. Überstundenzuschläge, Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, Studienbeihilfen, gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltszahlungen sowie Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß von 30 %, sofern die Bezieher mit Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Einkünfte sämtlicher haushaltsangehöriger Personen sind offenzulegen.

4. Was gilt als Wohnhaus?
Als Wohnhaus gilt ein Gebäude, das auch Wohnzwecken dient, wobei die Wohnungen den unten angeführten Bestimmungen zu entsprechen haben.

5. Was gilt als Wohnung?
Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), WC und Bade- oder Dusch­gelegenheit besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 25 m² beträgt.

6. Was gilt als Eigenheim?
Ein Eigenheim ist ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wo- von eine zur Benützung durch den Förderungswerber bestimmt ist.

7. Was gilt als sonstiges Gebäude?
Ein sonstiges Gebäude ist ein Gebäude, das nicht zu Wohnzwecken dient, jedoch nach Abschluss von Baumaßnahmen zur ganzjährigen Wohnnutzung geeigneten Wohnraum aufweist.

8. Was versteht man unter normaler Ausstattung?
Darunter versteht man, dass die zu fördernde Wohnung den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entsprechend in normaler Ausstattung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme in hierfür in Betracht kommenden Gebieten auszuführen ist. Es dürfen keine Bau- stoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung des Objektes bewirken; die Baustoffe dürfen im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden, halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.

9. Wie wird die Nutzfläche berechnet?
Die Nutzfläche umfasst die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) abzüglich 2 % von der Nettogrundrissfläche bzw. bei verputzten oder verkleideten Wänden von der aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechneten Grundrissfläche. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie für Wohnzwecke nicht geeignet sind, weiters Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung werden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt.
Bei Eigenheimen ohne Unterkellerung zählen Räume für technische Zwecke (Heizung, Lüftung, Warmwasserspeicher) und Lagerzwecke (Holz-, Pelletslager) mit einer Fläche von insgesamt 10 m² nicht zur Nutzfläche.

10. Gibt es eine Nutzflächenobergrenze?
Bei Errichtung oder Erwerb von Wohnraum wird eine Förderung nur gewährt, wenn die Nutzfläche der Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. historisch wertvolle oder denkmalgeschützte Gebäude) ist nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates eine Überschreitung der höchstzulässigen Wohnnutzfläche zulässig.

11. Was ist die förderbare Nutzfläche?
ei der Förderung der Errichtung und des Erwerbs von Wohnraum im Eigentum bemisst sich das Ausmaß der Förderung nach der förderbaren Nutzfläche, die von der Haushaltsgröße abhängig ist.
Die förderbare Nutzfläche* beträgt bei einer Haushaltsgröße von

* Beim Erwerb von Bestandsobjekten bwz. Schaffung von Wohnraum durch Auf-, Zu-, Um- und Einbau in Bestandsobjekten gelten gesonderte Angaben der förderbaren Nutzfläche.

Die förderbare Nutzfläche* beträgt bei einer Haushaltsgröße von

1 Person

50 m²

2 Personen

65 m²

3 Personen

75 m²

4 Personen

90 m²

5 Personen

105 m²

6 Personen

115 m²

mehr als 6 Personen

125 m²

12. Wann spricht man von einer Jungfamilie?
Als Jungfamilie gelten

check ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder eingetragenen Partner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben;

check Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

check Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen.

13. Was versteht man unter nahestehenden Personen?
versteht man Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder) einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß), eigene adoptierte Kinder und Pflege- kinder.

14. Was ist ein Förderungskredit?
Ein Förderungskredit ist ein zinsbegünstigter Landeskredit, der erstrangig im Grundbuch sicherzustellen ist.

15. Was ist ein Annuitätenzuschuss?
Ein Teil der Förderungssumme wird neben dem Förderungskredit in Form von Annuitätenzuschüssen zu den Rückzahlungsraten (Zinsen- und Tilgungsraten) eines sonstigen zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Hypothekarkredits gewährt.

16. Was ist ein „Häuslbauerbonus“?
Der „Häuslbauerbonus“ ist ein nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss.

17. Was ist besonders zu beachten?
Das zu verbauende Grundstück muss vorrangig im Siedlungsschwerpunkt im Örtlichen Entwicklungskonzept (OEK) der Standortgemeinde ausgewiesen sein. Die Finanzierung des Bauvorhabens muss nachweislich gesichert sein (Bankbestätigung). Wer eine geförderte Wohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an den bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnungen binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landes in bestimmten Fällen zulässig.

18. Antragstellung
Förderungsanträge können beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 11, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt, eingebracht werden.
Die Formblätter stehen auch unter www.wohnbau.ktn.gv.at zum Download zur Verfügung.
Förderungsanträge, die den erforderlichen Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises an die ZEUS Datenbank und die Baubewilligung nicht angeschlossen haben, gelten als nicht eingebracht.

19. Zusicherung
Bei positiver Erledigung erhält der Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung samt Schuldschein.

Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at

Solider Weg zum Eigenheim

Mit der Unterstützung der Kärntner Wohnbauförderung und einem fundierten Finanzplan lässt sich das „Lebensprojekt“ Eigenheim in die Tat umsetzen.

Stufe für Stufe zum Eigenheim
Foto: cherezoff/Adobe Stock

Der den Traum vom Eigenheim realisieren möchte, hat mit der Kärntner Wohnbauförderung eine zuverlässige Stütze an seiner Seite. Den Zugang zur Förderung erleichtert die Wahlmöglichkeit zwischen dem angehobenen Häuslbauerbonus (Direktzuschuss) und einem Förderungskredit mit attraktiven Zinskonditionen und einer erhöhten Basisförderung.

Bei Inanspruchnahme eines Förderungskredits für

check die Neuerrichtung eines Eigenheims oder

check die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Einbau einer Wohnung in ein bestehendes Gebäude (z. B. Dachgeschoßausbau, Aufstockung) wird eine Basisförderung von € 500/m² Nutzfläche gewährt. Bonusbeträge erhöhen diese nochmals.


Besonders gefördert werden

check Jungfamilien mit einem Bonus von € 12.000

check Familien mit Kindern mit einem Bonus von € 1.000 je Kind

check Niedrigeinkommensbezieher mit einem Zuschlag von € 3.000


Bonusbeträge gibt es ferner bei:

check Nachverdichtungen inkl. Abbruchkosten und/oder verdichteter Bauweise wischen € 50 und € 150/m² förderbarer Nutzfläche

check Verwendung von ökologischen Baustoffen bis zu € 8.000

check Nutzung von Sonnenenergie (Solaranlagen) bis zu € 6.000

check Dachbegrünungen bis zu € 5.000

check wenn das Wohnobjekt sich in einer strukturschwachen ländlichen Gemeinde befindet, mit € 7.000,

check bereits altersfit bzw. barrierefrei gebaut wird, mit € 15.000.

check Elektromobilität – Anschaffung einer Wallbox mit € 700

check Passivhaus mit € 100/m²förderbarer Nutzfläche

check Wohnraumlüftungen mit € 4.000

1. Wer wird gefördert?
Der Förderungswerber muss

check eine begünstigte Person sein

check (Mit-)Eigentümer oder Wohnungseigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sein.

2. Was wird gefördert?
Gefördert wird für den eigenen Wohnbedarf und hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch für den Wohnbedarf einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person (mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) die

check Errichtung eines Eigenheims, von Gebäuden im Gruppenwohnbau oder eines Doppelhauses mit je maximal 2 Wohnungen,

check Errichtung einer Wohnung durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbau in Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden.

3. Welche energetischen Anforderungen gibt es?

a) Anforderungen an Energiekennzahlen

check Die Energiekennzahlen der Baubewilligung reichen aus

Zu beachten ist jedoch, dass für die Wohnbauförderung

- keine fossilen Brennstoffe (Kohle, Gas, Heizöl)

- keine Elektroheizungen

- keine Infrarotheizungen

zum Einsatz gelangen dürfen.

b) Anforderungen an die Heizungs- und Warmwasserversorgung
Im Fernwärmebereich ist verpflichtend an das Fernwärmenetz anzuschließen bzw. sind alternativ bei einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand „hocheffiziente alternative Energiesysteme“ einzusetzen.

4. Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch Gewährung

check eines Förderungskredits (zinsbegünstigten Kredits) und von

check Annuitätenzuschüssen oder alternativ

check eines Einmalzuschusses (Häuslbauerbonus) – für die Errichtung von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau und Doppelhäusern.

Der Förderungskredit ist erstrangig im Grundbuch sicherzustellen. Beim Einmalzuschuss dürfen am geförderten Objekt innerhalb von 20 Jahren keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.

5. Wie hoch ist die Förderung?

a. Förderungskredit und Annuitätenzuschüsse
Bei Gewährung eines Förderungskredites und von Annuitätenzuschüssen wird die errechnete Förderungssumme im Ausmaß von 60% als Förderungskredit und im Ausmaß von 40% in Form von Annuitätenzuschüssen gewährt.
Der Förderungskredit hat eine Laufzeit von 30 Jahren, Verzin- sung 0,5% p. a. in den ersten 20 Jahren und 1,5% p.a. ab dem 21.Jahr bis zum Laufzeitende.
Die Annuitätenzuschüsse haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren und der Antrag auf Gewährung des Zuschusses für die ersten fünf Jahre wird gleichzeitig mit dem Förderungskredit gestellt.

b. Einmalzuschuss (Häuslbauer­bonus)
Zur Basisförderung von € 18.000 werden zusätzlich alternative Förderanreize in Form von nachstehenden Bonusbeträgen gewährt:

check Bonus für verdichtete Bauweise und Nachverdichtung zwischen € 3.000 und € 7.000

check Umweltbonus bis zu € 3.200

check Bonus für thermische Solaranlage je Gebäude bis zu € 3.750

check Bonus für Elektromobilität von € 300

check Bonus Dachbegrünung bis zu € 1.500

check Bonus Standortqualität von € 2.000

check Bonus Passivhaus von € 3.000

check Bonus Wohnraumlüftung von € 1.600



Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at



Natascha Wagner
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Die Förderung kann entweder in Form eines zinsgünstigen Kredites oder in Form eines Einmalzuschusses beantragt werden.

Natascha Wagner, Expertin für Kleinbau und Ersterwerb
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Berechnung der Förderung

für die Errichtung einer Wohnung in einem Eigenheim durch Nachverdichtung:

  • Errichtung einer Wohnung durch Zubau
  • 110 m² Nutzfläche
  • Jungfamilie, 2 Kind
  • förderbare Nutzfläche für 4 Personen: 90 m²
Basisförderung: 90 m² x € 500
€ 45.000
Beantragte Bonusbeträge:
check Bonus Nachverdichtung 90 m² X € 150
€ 13.500
check Umweltbonus Ökoindex < 120
€ 4.000
check Bonus für Elektromobilität
€ 700
check Bonus strukturschwacher ländlicher Raum
€ 7.000
check Bonus Jungfamilie
€ 12.000
check Kinderbonus (1.000 x 2)
€ 2.000
check Bonus Standortqualität
€ 5.000
check Förderungssumme
€ 93.200

Aufteilung in
check 60 % Förderungsdarlehen
€ 55.920
check 40 % Annuitätenzuschüsse
€ 37.820
Berechnung der Förderung

für ein freistehendes Eigenheim mit Dachbegrünung, Bauen mit Energiekennzahlen der Baubewilligung:

  • Errichtung eines Eigenheimes
  • 130 m² Nutzfläche, 50 m² zu begrünender Fläche
  • Jungfamilie, 1 Kind, Niedrigeinkommenbezieher
  • förderbare Nutzfläche für 3 Personen: 75 m²
Basisförderung: 75 m² x € 500
€ 37.500
Beantragte Bonusbeträge:
check Umweltbonus Ökoindex 160 - 120
€ 1.500
check Bonus für Elektromobilität
€ 700
check Bonus für Dachbegrünung 50 m² x 50
€ 2.500
check Bonus barrierefreie Bauweise
€ 10.000
check Bonus strukturschwacher ländlicher Raum
€ 7.000
check Bonus Jungfamilie
€ 12.000
check Kinderbonus
€ 1.000
check Zuschlag bei niedrigem Einkommen
€ 3.000
check Förderungssumme
€ 79.200

Aufteilung in
check 60 % Förderungsdarlehen
€ 47.520
check 40 % Annuitätenzuschüsse
€ 31.680


Die Holzers strahlen mit der Sonne um die Wette

Ihren Traum vom Hausbau hat Familie Holzer in Maria Rain realisiert. Die Stadtwohnung gegen ein Eigenheim am Land zu tauschen, war auch für das vier- jährige Töchterchen eine lohnende Entscheidung.

Die Holzers strahlen mit der Sonne um die Wette
Fotos: traussnig (2)

Die Lebensqualität hat sich für Familie Holzer am neuen Wohnort deutlich gesteigert. „In Maria Rain haben wir den Wald als Nah- erholungsraum praktisch vor der Haustür. Außerdem profitieren wir von der dörflichen Struktur und vom angenehmen Umfeld in der neu entstandenen Siedlung“, erklärt Mirjam Holzer. „Unsere kleine Tochter hat in der Nachbarschaft bereits zahlreiche Spielgefährtinnen und Freunde gefunden.“

Im Dezember vergangen Jahres hat Familie Holzer ihr neues Wolf-Haus bezogen. Auf 120 Quadratmetern bieten Erd- und Obergeschoß sowie Keller ausreichend Platz und gewähren ein gänzlich neues Gefühl von Freiheit. Letzteres hat dank der klimaschonenden Energieversorgung des Neubaus auch nachhaltige Aspekte. „Die moderne Luftwärmepumpe funktioniert großartig“, sagt Mirjam Holzer. „Die automatische Steuerung und die Möglichkeit, alle Abläufe zu programmieren, machen die Bedienung äußerst komfortabel!“ Das mit einer Fußbodenheizung gekoppelte Niedrigtemperatursystem sorgt für konstant warme Temperaturen in den Wohnräumen und für ein angenehmes Raumklima.
Ende Jänner, sobald der Schnee vom Dach geschmolzen war, ließ Familie Holzer die geplante Photovoltaikanlage montieren. „Wir sind jetzt in der Lage, mithilfe von Sonnenenergie unseren eigenen Strom zu erzeugen“, sagt Jürgen Holzer. „Das macht uns beinahe unabhängig, was die Energieversorgung angeht, und natürlich auch stolz.“ Dass es vom Land einen Förderbonus für die Nutzung von Sonnenenergie gibt, hat die Entscheidung begünstigt.


Errichtung eines EInfamilienwohnhauses in Maria Rain
Details der Förderung:
  • Einmalzuschuss EUR 24.771,–
  • Bonus für verdichtete Bauweise
  • Umweltbonus
  • Bonus für Sonnenenergie (Photovoltaikanlage)
  • Bonus für Standortqualität
Der Traum vom Haus im Grünen
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Photovoltaik macht uns energietechnisch beinahe unabhängig.

Jürgen Holzer
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Von der Mietwohnung ins geförderte Eigenheim

Den Wunsch nach einem Eigenheim hegte Margarete Fleißner schon länger. Im Sommer vergangenen Jahres machte sie Nägel mit Köpfen. Ein halbes Jahr später bezog die Mutter zweier Kinder das eigene Haus.

Von der Mietwohnung ins geförderte Eigenheim
Fotos: weichselbraun (3)
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Ich dachte mir: Pack es an!
Über so ein Vorhaben musst du dich drübertrauen.

Margarete Fleißner
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Das Baulandmodell der Gemeinde Steinfeld im Drautal hat Margarete Fleißner genutzt und eine kleine Bauparzelle zu einem günstigen Quadratmeterpreis erworben. Darauf ließ die Mutter zweier Kinder im vergangenen Jahr ein kompaktes, eingeschoßiges Fertigelementehaus in Holzriegelbauweise mit großzügiger Terrassenfläche errichten.
„Ohne die Mittel der Wohnbauförderung hätte ich unseren Traum vom eigenen Haus nicht umsetzen können“, erklärt die Bauherrin. „Die Betreuung durch die Mitarbeiter:innen der Abteilung für Wohnbauförderung beim Land Kärnten war erstklassig. Von der Erstinformation bis zur Antragstellung lief alles wie am Schnürchen.“

Da fossile Brennstoffe für die Energieversorgung heutzutage ohnehin kein Thema mehr sind, wurde eine ökologisch sinnvolle und wirtschaftlich effiziente Luftwärmepumpe installiert. „Da hat das Preis-Leistungs-Verhältnis einfach gepasst“, sagt Fleißner. „Praktisch war, dass wir mit der Wärmepumpe die Trocknung der Estriche beschleunigen konnten.“ Nach knapp sechs Monaten Bauzeit erfolgte der Einzug. „In den Räumen haben wir es schnörkellos, aber gemütlich. Meine Kinder und ich fühlen uns in unseren eigenen vier Wänden rundum wohl“, so Fleißner. „Mein persönlicher Lieblingsort ist unser Wintergarten mit Blick auf die umliegenden Berge!“

Von der Mietwohnung ins geförderte Eigenheim
Errichtung eines Eigenheimes in Döbriach
Details der Förderung:
  • Förderkredit EUR 38.700,–
  • AZ-Zuschuss EUR 25.800,–
  • Bonus verdichtete Bauweise
  • Bonus Standortqualität
  • Energie- und Umweltbonus
  • Bonus Jungfamilie
  • Kinderbonus und Zuschlag bei niedrigem Einkommen

Von der Mietwohnung ins geförderte Eigenheim

Planbarkeit schafft Sicherheit

Das Projekt Eigenheim anzupacken bedeutet, sich Herausforderungen zu stellen. Wer sich zwischen Hausbau oder Wohnung entscheiden soll, sieht sich mit einer Reihe von Fragen konfrontiert. Antworten in finanzieller Hinsicht gibt die Kärntner Wohnbauförderung. Mit ihrer Unterstützung lassen sich finanzielle Belastungen besser abfedern.

Planbarkeit schafft Sicherheit
Foto: He2/Adobe Stock, bht2000/Adobe Stock

U nwägbarkeiten zu minimieren, ist wohl das Ziel eines jeden Häuslbauers und Wohnungskäufers. Ein gutes Maß an Sicherheit gibt da die Kärntner Wohnbauförderung. Sie bietet alle Voraussetzungen, damit das Projekt planbar und finanzierbar wird. Den Bedarf an Wohnraum zu sichern sowie allgemein Wohnen zeitgemäß zu gestalten und leistbar zu machen, sind wesentliche Ziele des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017. Soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit sowie ein leichterer Zugang zu leistbarem Eigentum im städtischen und ländlichen Raum sind weitere Kernpunkte.

Gefördert wird der Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen direkt vom Bauträger. Besondere Berücksichtigung finden dabei Jungfamilien. Spezielle Bedeutung hat zudem eine klima- und energiesparende, ökologische und ressourcenschonende Bauweise sowie die Nähe etwa zu umweltfreundlicher Mobilität, zu Einrichtungen der täglichen Nahversorgung, der sozialen Infrastruktur (medizinische Versorgung, Apotheke, Schulen, Kindergarten, öffentliche Verwaltung, Dienstleistungsbetriebe u. a. m.) sowie zu Einrichtungen für Erholung und Freizeit. Diese Förderungsmaßnahme soll nachhaltiges qualitativ hochwertiges Bauen, den Einsatz erneuerbarer Energien oder Umstieg auf umweltfreundliche Mobilität forcieren und damit einen Beitrag zur Entlastung der Wohnkosten und Reduktion der CO2-Emissionen privater Haushalte leisten.

1. Wer wird gefördert?
Der Förderungswerber muss

check eine begünstigte Person sein

check (Mit-)Eigentümer oder Wohnungseigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sein

2. Was wird gefördert?
Gefördert wird der Ersterwerb direkt vom Errichter

check einer Eigentumswohnung für den Eigenbedarf

check eines Eigenheimes, von Eigen- heimen im Gruppenwohnbau mit jeweils max. zwei Wohnungen für den eigenen Wohnbedarf und hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des Wohnbedarfs einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person mit Ausnahme seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.

3. Welche energetischen Anforderungen gibt es?
Anforderungen an Energiekennzahlen*
Die Wohnbauförderung kann mit der Baubewilligung beantragt werden.

*Vom Bauträger sind Maßnahmen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung zu setzen, z.B. Bauwerksbegrünungen (Gründächer, begrünte Fassaden), gezielte Bepflanzungen im Außenraum oder Fensterorientierung etc.

Zu beachten ist jedoch, dass für die Wohnbauförderung

- keine fossilen Brennstoffe (Kohle, Gas, Heizöl)

– keine Elektroheizungen

– keine Infrarotheizungen
   zum Einsatz gelangen dürfen.

Anforderungen an die Heizungs- und Warmwasserversorgung Die Heizungs- und Warmwasserversorgung hat gemäß des Art. 15a B-VG Vereinbarung durch „hocheffiziente alternative Energiesysteme“ zu erfolgen, sofern die zu fördernde Baulichkeit nicht in einem vorgegebenen Fernwärmebereich und der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.

4. Was sind die Förderungsvoraussetzungen?

check Bei Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau und Eigenheimen im Gruppenwohnbau muss die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft vorliegen, die vom Errichter vor Baubeginn der zu fördernden Wohnung zu beantragen ist.

check Beim Ersterwerb von Eigenheimen darf die Baubewilligung ab Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Zusage einer grundsätzlichen Förderungsbereitschaft ist nicht erforderlich.

check Der Kauf muss zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, maximal zu den nach dem Wohnungsgemeinnützig- keitsgesetz zulässigen Preisen erfolgen.

check Der höchstzulässige Kaufpreis einer Wohnung darf € 2.950/m² Nutzfläche bzw. für den Fall, dass ein Qualitätsstandard von mindestens klimaaktiv Silber des BMLFuW (www.klimaaktiv. at) erreicht wird, € 3.250/m² Nutzfläche nicht übersteigen.

check Die jeweils angeführte Kaufpreisobergrenze umfasst den Kaufpreis je Wohnung samt Zubehör (Balkone, Terrassen, Kellerabteil), d. h. die darauf entfallenden anteiligen Grund- und Baukosten, inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Kaufpreis für Tiefgaragenplätze, oberirdische Pkw-Abstellplätze oder Carports wird in die maximal zulässige Kaufpreisobergrenze nicht eingerechnet, darf jedoch ein marktübliches Preisniveau nicht überschreiten. Für den Fall eines nicht gesonderten Ausweises von Tiefgaragenplätzen, oberirdischen Pkw-Abstellplätzen oder Carports im Gesamtkaufpreis gemäß Kaufvertrag werden folgende Pauschalsätze (inkl. USt) in Abzug gebracht:

Tiefgaragenplatz: € 17.000
Oberirdischer Pkw-Abstellplatz: € 5.000
Carport: € 8.000

Wichtiger Hinweis:

Eine Förderung erfolgt nur zum Ersterwerb von schlüsselfertigem Wohnraum.

5. Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch Gewährung

check eines zinsbegünstigten Kredits (Förderungskredit) und

check von Annuitätenzuschüssen

6. Wie hoch ist die Förderung?

check Die Förderungshöhe ergibt sich aus der Basisförderung und Bonusbeträgen. Die Förderungssumme wird im Ausmaß von

check 60% als Förderungskredit und im Ausmaß von

check 40% in Form von Annuitätenzuschüssen gewährt.

Ein Förderungskredit hat eine Laufzeit von 30 Jahren, Verzinsung 0,5 % p. a. in den ersten 20 Jahren und 1,5 % p. a. ab dem 21. Jahr bis zum Laufzeitende. Der Annuitätenzuschuss, der eine Laufzeit von maximal zehn Jahren hat, wird gleichzeitig mit dem Förderungskredit beantragt.



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Elfriede Pirker
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Leistbares Eigentum – zeitgemäß und nachhaltig errichtet – ist auch für Jungfamilien durch einen zinsgünstigen Förderkredit und zusätzliche Zuschüsse möglich.

Elfriede Pirker, Expertin für Ersterwerb und mehrgeschoßigen Wohnbau
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Planbarkeit schafft Sicherheit
carballo/Adobe Stock

Berechnung der Förderung: Das Förderungsausmaß errechnet sich aus der Basisförderung in Höhe von € 500/m² förderbarer Nutzfläche und den jeweils zutreffenden max. Bonusbeträgen, wie:

check Bonus für verdichtete Bauweise n Abhängigkeit der Grundstücksgröße (€ 50–100/m² förderbarer Nutzfläche) und Bonus für Nachverdichtung  (€ 150/m² förderbarer Nutzfläche)

check Umweltbonus:bis zu € 8.000 bei Eigenheimen und bis zu € 100/m² förderbarer Nutzfläche bei Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau

check Bonus für Sonnenenergie: Thermische Solaranlage: bis max. € 6.000 Photovoltaikanlage: € 3/m² förderbarer Nutzfläche (max. € 8.000) für Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau

check Bonus barrierefreie Bauweise: (nur für Eigenheime): € 10.000

check Bonus strukturschwacher ländlicher Raum: € 7.000

check Bonus Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren zählen dazu): € 12.000

check Kinderbonus: € 1.000 je Kind

check Zuschlag bei niedrigem Einkommen: € 3.000

check Bonus für behindertengerechte bauliche Maßnahmen (für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung): € 15.000

check Bonus Standortqualität im Orts- und Siedlungskern: € 5.000

check Bonus für Elektromobilität: € 700

check Bonus Begrünungsmaß­nahmen:

  • bis max. € 5.000 (für Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau)
  • € 15/m² förderbarer Nutzfläche für Dachbegrünungs- oder Fassadenbegrünungsmaßnahmen

check Bonus für Passivhaus-Standard: € 100/m² förderbarer Nutzfläche

check Bonus Niedertemperaturheizung (nur für Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau): € 10/m² förderbarer Nutzfläche

check Bonus Qualitätsstufen: (nur für Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau). Bei der Errichtung eines Geschoßwohnbaues in der Qualitätsstufe

klimaaktiv Silber: Bonusbetrag € 180/m² förderbarer Nutzfläche

klimaaktiv Gold: Bonusbetrag € 200/m² förderbarer Nutzfläche

check Bonus Wohnraumlüftung: Eigenheime € 4.000 bzw. € 3000 für Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau

Deklarationsplattform: klimaaktiv.baudock.at

Die detaillierten Förderungsvoraussetzungen sind der Richtlinie für die Förderung der Errichtung von Wohnraum im Eigentum zu entnehmen oder man informiert sich bei den Mitarbeitern der Kärntner Wohnbauförderung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at



AK-Wohnbaudarlehen: Der erste Schritt zu Ihrem eigenen Zuhause

Die Arbeiterkammer Kärnten vergibt zwei unterschiedliche zinsfreie Förderdarlehen, um den Traum des Eigenheims in greifbare Nähe zu rücken.

Wohnbau mit Weitblick
atamanenko/Adobe Stock

Aller Anfang beim Haus- oder Wohnungskauf ist schwer. Denn die Schaffung von Wohnraum kostet Geld. Die AK Kärnten bietet daher ein zinsenloses Wohnbaudarlehen, um den ersten finanziellen Schritt in Richtung Eigenheim zu setzen. Das Wohnbaudarlehen fördert mit einem max. Darlehensbetrag von 6.000 Euro einen geplanten Hausbau, einen Wohnungskauf sowie einen Zu- oder Ausbau des bestehenden Eigenheims, eine Sanierung, eine Investition in Alternativ-Energie oder eine Mietwohnung (Genossenschaft/Gemeinde). Auf das zinsenlose Darlehen, mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von 40 Euro bis 100 Euro, haben alle kammerumlagepflichtigen Arbeitnehmer einen mehrmaligen Anspruch.

Junges Wohnen-Darlehen Zusätzlich gibt es für junge Arbeitnehmer, die ein eigenes Zuhause gründen wollen, ein zinsenloses Wohnbaudarlehen in der Höhe von 3.000 Euro für eine Genossenschafts- oder Gemeindewohnung

Voraussetzungen für das „Junges Wohnen“ -Darlehen

  1. Sie haben das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Arbeiterkammer Kärnten mindestens sechs Monate umlagepflichtig gewesen sein.
  3. Sie müssen, wenn Sie Lehrling sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem aufrechten Lehrverhältnis stehen.
  4. ! Bei Alleinverdienern und Alleinerziehern wird das Darlehen pro Kind um 500 Euro erhöht.

*Ausschließlich AK Kärnten umlagepflichtige Mitglieder (mind. 1 Jahr) haben Anspruch auf das AK-Wohnbaudarlehen.

Wohnbau mit Weitblick Wohnbau mit Weitblick
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Wohnen muss leistbar sein.

Günther Goach, AK-Präsident
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Mehr Infos:

Telefon Telefon: 050 477-4002

E-Mail E-Mail: foerderungen@akktn.at

Website Web: ktn.ak.at/foerderungen


Was darf Wohnen kosten?

Mit günstigen Mieten, langfristigen Mietverträgen, hohem Wohnkomfort in attraktiven zentralen Lagen, barrierefreier und energieeffizienter Bauweise unter Berücksichtigung sozialer Aspekte mit den Bedürfnissen der Bewohner im Mittelpunkt leistet der gemeinnützige Wohnbau einen bedeutenden Beitrag, damit Wohnen leistbar bleibt.

Was darf Wohnen kosten?
visualisierung: lwbk

L eistbares Wohnen mit hoher Wohnqualität und -zufriedenheit zu ermöglichen, wird als vorrangiges Ziel der Kärntner Wohnbauförderung angesehen. Ein Beispiel dafür ist die Förderung von preisgünstigen Mietwohnungen gemeinnütziger Wohnbaugesellschaften.
Die Mieten im gemeinnützigen Sektor sind bis zu 30 % günstiger als Mietwohnungen bei privaten Vermietern.
Nicht zuletzt die Covid-19-Pandemie hat uns vor Augen geführt, wie wichtig das eigene Zuhause ist. Den Ansprüchen der Bewohner gerecht zu werden, ist eine zentrale Herausforderung. Denn Wohnqualität und -zufriedenheit werden nicht nur durch eine energieeffiziente sowie hochwertige Bauweise mit funktionalen Grundrissen und privaten Freiraumflächen wie Balkonen bestimmt, sondern vor allem auch durch die Möglichkeit der Mitbestimmung bei der Gestaltung des eigenen Wohnumfeldes sowie durch gute soziale bzw. nachbarschaftliche Kontakte. Daher liegt das Hauptaugenmerk auf sozialer Nachhaltigkeit, die einen gleich hohen Stellwert hat wie die Architektur und ökologische und wirtschaftliche Aspekte.
Zentrale Lagen mit viel Grünraum und kurze Wege mit fußläufiger Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, Anbindung an Radwege, an zentrale Dienstleister des täglichen Bedarfs, wie Ärzte, Nahversorger, Frisör, Bäcker, Gas­tronomie, ein schulisches Umfeld, Betreuungseinrichtungen für Kinder, gute Freizeitmöglichkeiten und eine gut gelebte Nachbarschaft sind die heutigen Anforderungen der Bewohner.
Gemeinschaftsflächen und Begegnungszonen sowie der Einsatz von „Kümmerern“, also Ansprechpersonen vor Ort, die ein offenes Ohr für die Bedürfnisse der Bewohner haben, sollen dazu beitragen, die Wohnzufriedenheit zu steigern. Maßnahmen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung (z. B. Bauwerksbegrünungen wie Gründächer, begrünte Fassaden, gezielte Bepflanzungen im Außenraum oder Fensterorientierung etc.) spielen im Rahmen der Klimawandelanpassung eine wesentliche Rolle.
Für Haushalte mit Niedrigsteinkommen (bis 2/3 des höchstzulässigen Jahreseinkommens) wird die Errichtung leistbarer Kleinwohnungen von max. 50 m² ermöglicht.


Was darf Wohnen kosten?
drubig-photo/Adobe Stock

1. Wer wird gefördert?
Gefördert wird die

check Errichtung von Mietwohnungen (einschließlich Reconstructing) im mehrgeschossigen Wohnbau und Reihenhäusern durch

check gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden sowie die

check Errichtung von Wohnheimen durch Institutionen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

Welche Wohnbauvorhaben gefördert werden, legt der Wohnbauförderungsbeirat in mehrjährigen Wohnbauprogrammen fest.

Was sind die Förderungsvoraussetzungen?
Die Bauliegenschaft muss vorrangig im Siedlungsschwerpunkt des örtlichen Entwicklungskonzeptes (OEK) der Standortgemeinde vorgesehen sein. Das Bauvorhaben muss den Erfordernissen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden entsprechen.

check darf 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigen. Ausnahmen gibt es für Wohngemeinschaften oder Wohnverbundsysteme.

check Die angemessenen Gesamtbau- kosten und die förderbaren Abbruch- und Entsorgungskosten dürfen nicht überschritten werden.

check Die städtebauliche und bau- künstlerische Qualität des Bau- vorhabens muss durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Durch- führung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wett- bewerben gesichert sein.

3. Wie wird gefördert?
a. Die Förderung erfolgt durch die

check Gewährung eines zinsbegünstigten Kredits

4. Voraussetzungen für die Vermietung

Geförderte Mietwohnungen dürfen nur an begünstigte Personen vergeben werden. Dabei beträgt das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) bei einer Haushaltsgröße von

1 Person

€ 43.000

2 Personen

€ 67.000

für jede weitere Person

+ € 6.000


Um eine geförderte Mietwohnung zu erhalten, sind folgende Kriterien zu erfüllen:

check österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt

check Volljährigkeit (Ausnahme nur in begründeten Ausnahmefällen)

check Nachweis des Bedarfs am geförderten Wohnraum (z. B. Wechsel von einer nicht geförderten in eine geförderte Wohnung, beruflich bedingter Ortswechsel …)

check Nutzung des geförderten Wohnobjektes ausschließlich für den eigenen Wohnbedarf als Hauptwohnsitz

check Verpflichtung zur Aufgabe der Rechte an den bisher regelmäßig als Hauptwohnsitz genutzten Wohnungen binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung

5. Übertragung geförderter Wohnungen in das Wohnungseigentum
Geförderte Mietwohnungen dürfen in das Wohnungseigentum des Mieters unter bestimmten Voraussetzungen übertragen und können Förderungskredite übernommen werden. Eine wesentliche Vor­aussetzung ist das Vorliegen einer begünstigten Person.
Das Formblatt „Ansuchen auf Übernahme des Wohnbauförderungskredites“ ist zusammen mit allen erforderlichen Nachweisen bei der Wohnbauförderungsstelle einzureichen.

6. Antragstellung für eine geförderte Mietwohnung
Anträge auf eine geförderte Mietwohnung sind bei der zuständigen Gemeinde oder der Wohnbaugesellschaft einzubringen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at

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Hilfreicher Plan B zur Überbrückung

Der Eigenmittelersatzkredit des Landes eignet sich bestens dazu, die Finanzierung von Bau- und Grundkostenbeiträgen für geförderte Mietwohnungen im mehrgeschoßigen gemeinnützigen Wohnbau zu erleichtern.

Manuela Zlatkic
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Wichtig ist, den Antrag auf den Eigenmittelersatzkredit gleich bei der Wohnungs­zuweisung beim Vermieter abzugeben, um keine Fristen zu versäumen.

Mag. Manuela Zlatkic, Expertin für Eigenmittelersatzkredit und mehrgeschoßigen Wohnbau
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Um den Kreis der Anwärter zu vergrößern, die für eine geförderte Mietwohnung infrage kommen, wurde im Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 die Richtlinie für die Gewährung ­eines Eigenmittelersatzkredites grundlegend erneuert. Denn Mieter geförderter Wohnungen haben mitunter anteilige Bau- oder Grundkosten zu tragen, die ihnen gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden vorschreiben. Sofern die Eigenmittel von den Mietern nicht aufgebracht werden können, bietet die Wohnbauförderung die Möglichkeit, einen Eigenmittelersatzkredit zu beantragen. Entscheidendes Kriterium: Die Aufbringung der Eigenmittel ist aufgrund der persönlichen Eigentumsverhältnisse nicht zumutbar.
Mit Hilfe von Eigenmittelersatzkrediten können die anteiligen Grund- bzw. Baukosten gesichert werden, wird der Zugang zu geförderten leistbaren Mietwohnungen erleichtert. Diese Maßnahme soll, begleitend zu den Mietensenkungsprogrammen des Landes, auch das Wohnen in geförderten Altobjekten, insbesondere im ländlichen Raum, wieder attraktiver machen.

1. Was versteht man unter dem Eigenmittelersatzkredit?
Unter dem Eigenmittelersatzkredit versteht man einen Kredit zur Finanzierung eines vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages (Bau- und Grundkostenbeitrages) im geförderten mehrgeschoßigen gemeinnützigen Wohnbau.

WICHTIGNicht gefördert werden die Kaution sowie Eigenmittelleis- tungen für Grundkostenanteile, die zur nachträglichen Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum berechtigen.

2. Wer wird gefördert?
Gefördert werden Mieter bzw. Nutzungsberechtigte, die Eigenmittel für eine aus Mitteln der Wohnbauförderung geförderte Mietwohnung einer Gemeinde oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung aufzubringen haben.
Die Antragstellung hat spätestens 3 Monate nach Wohnungszuweis­ung bzw. Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages durch die gemeinnützige Bauvereinigung oder Gemeinde zu erfolgen.

3. Persönliche Voraussetzungen
Der Mieter bzw. Nutzungsberechtigte muss eine

check begünstigte Person,

check österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt sein und

check den Bedarf am geförderten Wohnraum nachweisen.

Dabei beträgt das höchstzulässige Familieneinkommen bei einer Haushaltsgröße von

1 Person

€ 28.667

2 Personen

€ 44.667

für jede weitere Person

+ € 4.000


4. Was wird gefördert?
Gefördert werden vom Erst- oder Nachfolgemieter bzw. Nutzungsberechtigten aufzubringende

check Eigenmittelleistungen zur Finanzierung des Grundkosten-/Baukostenanteiles einer geförderten Mietwohnung einer Gemeinde oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung.

5. Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Eigenmittelersatzkredites, Laufzeit 10 Jahre, Verzin­sung 0,5 % jährlich. Der Kredit ist vom Mieter bzw. Nutzungsberechtigten in monatlichen gleichbleibenden Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitäten rückzuerstatten.

6. Wie hoch wird gefördert?

check Gefördert wird zwischen 50–80 % des Finanzierungsbeitragess

Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at



Berechnung der Förderung

Berechnung des Eigenmittelersatzkredits:

Bezug der Wohnung:
1. 2. 2021,
3 Personen
Wohnnutzfläche:
79,40 m²
Förderbare Nutzfläche:
75 m²
Grundkostenbeitrag gesamt:
€ 5.610
davon förderbar für 75 m²:
€ 5.300
Miete inkl. Betriebskosten:
€ 524,34
Berechnung in Abhängigkeit vom Einkommen:
Einkommen Mieter: € 35.000,00
€ 17.000,00
Förderung Grundkostenanteil / Eigenmittelersatzkredit Land:
€ 2.650,00 (50 %)
€ 3.180,00 (60 %)
Eigenmittelanteil Mieter:
€ 2.650,00
€ 2.430,00

Bedingungen Eigenmittelersatzkredit:
Laufzeit:
10 Jahre
Verzinsung:
0,5 % p.a.
Annuitäten (Zinsen+Tilgung):
monatlich

Höhe der monatlichen Belastung für den Mieter:
Variante 1
Variante 2
Miete inkl. Betriebskosten:
EUR 524,34
EUR 524,34
Rate Eigenmittelersatzkredit
EUR 22,67
EUR 27,20
Monatliche Belastung für den Mieter:
EUR 547,01
EUR 551,54

Sicherheit im Alter durch leistbare Miete

In einer neu errichteten Wohnanlage der Fortschritt-Genossenschaft hat Leopold Lehner ein komfortables und altersgerechtes, weil barrierefreies Zuhause gefunden.

Sicherheit im Alter durch leistbare Miete
Fotos: Traussnig (2)

In eine 56 m2-Wohnung in Viktring hätte Leopold Lehner ursprünglich wechseln sollen. Bei genauerer Kalkulation stellte sich jedoch heraus, dass die finanziellen Möglichkeiten des Beziehers einer Mindestpension das nicht zuließen. Also hat der Rentner eine kleinere Wohnung beantragt, deren Mietkosten er sich leisten kann.
Ende Oktober vergangenen Jahres hat der 71-Jährige seine knapp 49 m2 große Zweizimmerwohnung in der Leutschacher Straße in Klagenfurt bezogen, die all seine Erwartungen übertreffe, wie Lehner betont. Um den Finanzierungsbeitrag in Höhe von 3722 Euro stemmen zu können, bekam der Niedrigeinkommensbezieher einen Eigenmittelersatzkredit in Höhe von 2233,20 von der Abteilung für Wohnbauförderung des Landes Kärnten zugesprochen. „Diesen kann ich monatlich in kleinen Raten zurückzahlen“, so Lehner. „Das gibt mir im Alter Sicherheit. Ebenso wie die Tatsache, dass der Mietvertrag unbefristet ist.“
Das Wohnumfeld wie auch die Wohnung selbst seien ideal, so Lehner. „Ich lebe hier richtig auf, habe alles, was ich brauche. Dank der guten Infrastruktur kann ich alle Besorgungen zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigen!“

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Hätte nie gedacht, so schön wohnen zu können!

Leopold Lehner
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Umzug in eine Mietwohnung in Klagenfurt
Details der Förderung:
  • Eigenmittelersatzkredit in Höhe von EUR 2.233,20
  • Finanzierungsbeitrag (Grundkostenbeitrag) in Höhe von EUR 3.722,00
  • Wohnungsgröße: 48,96 m² – zur Gänze förderbar
  • Niedrigeinkommensbezieher
  • Einzug: 27. Oktober 2021


Sicherheit im Alter durch leistbare Miete

Impulsprogramm für nachträgliche Montage von Außenbeschattungen (Rollläden oder Raffstores)

Als eine schnelle und effektive Maßnahme zur Klimawandel­anpassung gewährt die Kärntner Wohnbauförderung noch bis 30. 6. 2023 einen Einmalzuschuss in Höhe von max. € 1.000 je Wohnung für die nachträgliche Montage von Außen- beschattungen (Rollläden oder Raffstores).

(Rollläden oder Raffstores)
Foto: detailfoto/Adobe Stock

WICHTIGDie Anträge sind nach Durch- führung der Sanierungsmaß- nahme (Lieferung und Montage) und erfolgter Endabrechnung (Rechnungslegung) bis 30.6.2023 zu stellen.

Wer kann eine Förderung beantragen?

check (Mit-)Eigentümer des Gebäudes

check Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder (Mit-)Eigentümer, der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt

check Bauberechtigter

check Bestellter Verwalter nach § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG

Was wird gefördert?
Gefördert wird die nachträgliche Montage von Außenbeschattungen (Rollläden oder Raffstores) in

check Eigenheimen und

check Wohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

check Die Bauvollendung muss mindestens 20 Jahre vor Antragstellung erfolgt sein.

check Ganzjährige Nutzung der geförderten Wohnung (für juristische Personen als Förderungswerber gibt es Ausnahmen) bzw. beider Wohnungen in einem Zweifamilienwohnhaus.

check Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen (Lieferung und Montage) hat durch befugte Unternehmer im Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2023 zu erfolgen.

check Bei Antragstellung durch den Mieter/die Mieterin selbst ist am Antragsformular eine Genehmigung des Gebäudeeigentümers oder der Hausverwaltung in Bezug auf die Durchführung der Sanierungsmaßnahme einzuholen.

check Mit der Sanierungsmaßnahme darf vor Antragstellung begonnen werden.

Wie und wie hoch wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von

check 50% der förderbaren Sanierungskosten (Material inkl. Montage), höchstens in Höhevon € 1.000 je Wohnung.

Impulsprogramm „Raus aus fossilen Brennstoffen“ inkl. Zusatz­­­förderung des Bundes „Sauber Heizen für Alle“

Die Wohnbauförderung des Landes Kärnten erleichtert den Kärntnerinnen und Kärntnern den Umstieg von Heizungssystemen auf Basis fossiler Brennstoffe auf erneuerbare Energieträger. Im Rahmen des Impuls- programmes „Raus aus fossilen Brennstoffen“ fördert das Land Kärnten mit einem Einmalzuschuss von max. € 6.000 künftig im Anschluss an die Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas 2021/2022“. Mit der Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“ werden private Haushalte im niedrigen Einkommenssegment gefördert.

Raus aus fossilen Brennstoffen
Foto: Fotoperle/Adobe Stock
Ing. Helmut Pompenig
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Die Förderung des Landes mit bis zu € 6.000 ist im Anschluss an die Bundesförderung zu beantragen. Für private Haushalte im niedrigen Einkommenssegment gibt es außerdem die bis zu 100%ige Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“.

Ing. Helmut Pompenig, Technische Beratung Wohnbauförderung und -sanierung
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Wer kann eine Förderung beantragen?

check (Mit-)Eigentümer, Bauberechtigte oder Mieter eines Ein-/ Zweifamilienwohnhauses oder Reihenhauses

Was wird gefördert?
Gefördert wird der Heizungsanlagentausch von Heizungssystemen auf Basis fossiler Brennstoffe (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) auf erneuerbare Energien in

check Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus) mit höchstens zwei Wohnungen

Die Durchführung einer kostenlosen Vor-Ort-Energieberatung vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ist verpflichtend, außer die Gebäudehülle ist bereits gedämmt.
Die Beratung wird von Energieberatern aus dem Energieberaternetzwerk Kärnten (netEB) durchgeführt.

Zu ihren Leistungen zählen:

check Begutachtung des Gebäudes (Rundgang um das Gebäude, Heizraum etc.)

check Analyse von Problemstellungen (Feuchte, Zugerscheinungen etc.)

check Beurteilung des Energieverbrauchs und Empfehlung von Maßnahmen, die den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nachhaltig reduzieren (thermische Sanierung, Heizungsumstellung etc.)

check U-Wert-Berechnungen

check Sommertauglichkeit

Hinweis zur Vor-Ort-Energieberatung

Anmeldung zur Vor-Ort-Energieberatung: www.wohnbau.ktn.gv.at oder Energieservicestelle, Tel. 050 536 DW 18808, // www.neteb-kärnten.at

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

check Die Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“ 2021/2022 ist vorrangig in Anspruch zu nehmen (Nachweis: Zusicherung und Auszahlung der Bundesförderung). Die Landesförderung wird bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen als Anschlussförderung gewährt.

check Die Anträge sind nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme und Endabrechnung zu stellen.

check Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen (Lieferung und Montage) hat fach- und normgerecht durch befugte Unternehmen im Zeitraum von 1.1.2022 bis 31.12.2022 zu erfolgen.

check Die förderungsfähigen Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Montage, die Planungskosten, sowie Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Zentralheizungskessel bzw. Einzelöfen.

check n der Rechnung ausgewiesene Planungskosten werden mit max. 10% der förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.

check Nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen muss das geförderte Objekt ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzt werden.

check Bei Gebäuden, die auch gewerblich genutzt werden, erfolgt bezogen auf die davon betroffenen Nutzflächen eine anteilige Kürzung der Förderung.

WICHTIGDie Anträge sind nach Durchführung der Sanierungsmaß- nahme (Lieferung und Montage) und erfolgter Endabrechnung (Rechnungslegung) im Zeitraum zwischen 1.1.2022 und 31.12.2022 zu stellen.

Wie und wie hoch wird gefördert?
Die Sanierungsförderung für energieeffiziente Heizungssysteme erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von

check 35% der förderbaren Sanierungskosten, höchstens in Höhe von € 6.000 je Gebäude

check Bei Kombination mit anderen Bundesförderungen (z.B. „Raus aus Öl und Gas 2021/2022“) ist ein maximaler Förderhöchstsatz von 85% der förderbaren Sanierungskosten zulässig. Bei Überschreitung des Förderhöchstsatzes erfolgt eine aliquote Kürzung der Landesförderung.

check Bundesmittel „Sauber Heizen für Alle“ für Private

Mit dem Förderungsangebot des Bundes „Sauber Heizen für Alle“ werden einkommensschwache private Haushalte der untersten beiden Einkommensdezile beim Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klima- freundliche Technologie mit bis zu 100% der förderungsfähigen Kosten bis zur jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenze gefördert.
Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer eines Ein-/Zweifamilienhauses/Reihenhauses mit Hauptwohnsitz am Projektstandort.
Für den Erhalt der Zusatzförderung des Bundes ist eine positive Förderungszusage des Bundes im Rahmen von „Raus aus Öl und Gas“ und des Landes Kärnten im Rahmen des gegenständlichen Impulsprogramms erforderlich.

Förderungsvoraussetzungen und nähere Details unter www.sauber-heizen.at



Das lästige Öl-Bestellen ist Vergangenheit

Siegfried Knauder aus St. Marein hat sich für den Einbau einer Luftwärmepumpe- Heizanlage entschieden. Dafür musste der in die Jahre gekommene Ölheizkessel samt Öltanks weichen. Der von Bund und Land Kärnten großzügig geförderte Um- und Einbau ging in nur zwei Wochen vonstatten.

Das lästige Öl-Bestellen ist Vergangenheit
Fotos: traussnig (2)

„Mit der mehr als 20 Jahre alten Ölheizung gab es öfters Probleme“, sagt Christoph Rauter rückblickend. Ein Gerspräch mit dem lokalen Installateurmeister, der auf die großzügigen Fördermöglichkeiten durch Land und Bund hinwies, gab schließlich den Ausschlag: Eine neue Heizung musste her! Die Wahl fiel auf eine zeitgemäße, vollautomatische Pelletsheizanlage. Ein Energieberater griff beim Einreichen des Förderansuchens, das von den ExpertInnen der Abteilung für Wohnbauförderung des Landes Kärnten rasch bewilligt wurde, unter die Arme und erstellte gleich auch den Energieausweis.

Nach 25 Jahren war klar, unsere alte Ölheizung hat ausgedient“, sagt Siegfried Knauder rückblickend. Im Juli 2021 begann der pensionierte Bauhofleiter und Polier sich nach etwas Neuem für das 140 Quadratmeter große Einfamilienhaus in St. Marein bei Wolfsberg umzusehen, das er zusammen mit seiner Frau bewohnt.
Komfortabel und sauber sollte das neue Heizsystem sein, so viel stand fest. „Zunächst hat mir der Installateur eine neue Ölheizung mit weniger Verbrauch vorgeschlagen. Weil Ölheizkessel aber bald verboten sind, war das einfach kein Thema“, so Knauder. Die großzügigen Fördermöglichkeiten des Impulsprogramms „Raus aus dem Öl“ ließen ihn nach einer Alternative suchen, die er unter Beiziehung eines Energieberaters schließlich in einer mordernen Luftwärmepumpe-Heizanlage fand. Da im Haus, das aus den 80er Jahren stammt, bereits eine Fußbodenheizung installiert war, lag diese Lösung nahe.

Die Arbeiten für den Um- und Einbau gestalteten sich unkompliziert. Im Sommer vergangenen Jahres wurden die Öltanks und der alte Ölkessel aus dem Keller entfernt, an deren Stelle trat die 10 Kilowatt starke Luftwärmepumpe. Zum Ansaugen und Ablassen der Umgebungsluft galt es lediglich zwei Luftschläuche nach draußen zu verlegen. „Innerhalb von zwei Wochen war alles fertig. Dass ich im Garten kein zusätzliches Gerät aufstellen musste, gefällt mir an diesem Konzept besonders gut“, betont Knauder. „Ebenso wie die erfreuliche Tatsache, dass ich mir jetzt das lästige Bestellen des Heizöls und das jährliche Nachtanken erspare.“ Denn die äußerst effiziente Luftwärmepumpe wird mit elektrischem Strom betrieben.

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Eine neue Ölheizung war einfach kein Thema!

Siegfried Knauder
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Das lästige Öl-Bestellen ist Vergangenheit

Heizungsanlagentausch im Wohnhaus in St. Marein
Details der Förderung:
  • Aktion „Raus aus fossilen Brennstoffen“
  • Austausch der Ölheizungsanlage gegen eine Luftwärmepumpe-Heizanlage
  • Gewährung eines Einmal- zuschusses in Höhe von EUR 5.000,–

Impulsprogramm für neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen)

Als eine umweltfreundliche Maßnahme zur Stromerzeugung wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen gefördert. Somit wird die Kraft der Sonne genutzt, um Strom zu produzieren. Die Stromerzeugung verläuft geräuschlos, frei von Abgasen und ohne Emissionen.

Impulsprogramm für neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen
Foto: Philip Steury/Adobe Stock

Wer kann eine Förderung beantragen?

check (Mit-)Eigentümer des Gebäudes (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus)

Was wird gefördert?
im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bei

check Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus) mit höchstens zwei Wohnungen

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

check Die Bundesförderung für neu errichtete Photovoltaikanlagen ist vorrangig in Anspruch zu nehmen (Nachweis: Zusicherung und Auszahlung der Bundesförderung)

check Vor-Ort Energieberatung vor Durchführung der Maßnahme (außer bei bereits gedämmter Gebäudehülle). Die Vor-Ort-Energieberatung ist kostenlos.

check Die Antragstellung und Durchführung der Maßnahme (Lieferung und Montage) hat im Zeitraum von 1.1.2022 bis 31.12.2023 zu erfolgen.

Wie und wie hoch wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von

check 35% der förderbaren Kosten für neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen)

check max. € 480 pro kWp bis max. 10 kWp – max. € 4.800 je Wohnung

check Bei Kombination mit anderen Bundesförderungen (z. B. Klima- und Energiefonds) ist ein maximaler Förderhöchstsatz von 70% der förderbaren Kosten zulässig. Bei Überschreitung des Förderhöchstsatzes erfolgt eine aliquote Kürzung der Landesförderung.

Wann erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung des Einmalzuschusses erfolgt nach:

check Nachweis der Inanspruchnahme der Bundesförderung für neu errichtete Photovoltaikanlagen (Nachweis Zusicherung und Auszahlung der Bundesförderung)

check positiver Beurteilung des eingereichten Förderungsantrages samt Endabrechnung unter Vorlage des Abrechnungsformulars unter Beifügung erforderlicher Unterlagen

check Nachweis über die förderungskonforme hauptwohnsitzliche Nutzung der Wohnung(en) bzw. bei Vermietung Vorlage einer Mieterliste.



Selma Becic
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Bis zu 10 kWp werden mit max. € 4.800 im Anschluss und zusätzlich zur Bundesförderung gefördert.

Selma Becic, Expertin für Wohnhaussanierungg
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Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at





Das Sonnenkraftwerk auf dem eigenen Dach

Das gute Gefühl, Elektrogeräte mit selbst produziertem Sonnenstrom zu betreiben, genießt Familie Mak dank einer geförderten Photovoltaikanlage.

Das Sonnenkraftwerk auf dem eigenen Dach
Fotos: weichselbraun (2)

Eine Photovoltaikanlage errichten und den elektrischen Strom mittels Sonnenkraft auf dem eigenen Hausdach erzeugen – mit diesem Gedanken hat Friedrich Mak bereits geraume Zeit gespielt. Ein Gespräch mit einem Bekannten gab den entscheidenden Impuls, zur Tat zu schreiten.


Errichtung einer Photovoltaikanlage im Einfamilienwohnhaus in Gallizien
Details der Förderung:
  • Förderung der erstmaligen Errichtung einer Photovoltaikanlage
  • Hausart: Einfamilienwohnhaus
  • Gewährung eines Einmal- zuschusses in Höhe von EUR 2.016,–
  • Förderung Sanierungs-Coach in Höhe von EUR 800,–

Natürlich haben auch die großzügigen Förderungen durch Bund und Land eine gewichtige Rolle gespielt“, betont Mak. „Die finanzielle Unterstützung wollten meine Frau und ich uns nicht entgehen lassen!“ Die Förderungen beantragten sie rechtzeitig, Mitte April wurde die Anlage errichtet. „Innerhalb von nur zwei Wochen war alles fertig“, so der 65-Jährige, der in der Holzindustrie tätig war.

Mit der Photovoltaikanlage ist der ehemalige CNC-Techniker sehr zufrieden. „Ein bisschen Umdenken war schon notwendig“, so Mak. „Jetzt schalten wir die Waschmaschine am Tag ein, wenn die Sonne scheint und wir unseren eigenen Strom erzeugen!“ Überschüssige Energie wird ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Und weil die Photovoltaikanlage so zufriedenstellend läuft, überlegen sich Herr und Frau Mak, auch die alte Ölheizungsanlage gegen eine leistungsstarke, mit grünem Strom betriebene Luftwärmepumpe zu tauschen. „Wenn man einen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann, dann macht man das gerne!“

Urusula Obernosterer
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Wenn man einen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann, dann macht man das gerne!

Friedrich Mak
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Altersgerecht wohnen? Jetzt handeln!

Wer sein Eigenheim altersfit machen möchte, sollte nicht darauf warten, bis körperliche Einschränkungen ein solches Vorhaben erschweren. Die Kärntner Wohnbauförderung unterstützt Menschen, die vorausblickend die eigenen vier Wände an die Bedürfnisse des Alters anpassen oder behindertengerecht gestalten möchten und fördert Maßnahmen für barrierefreies und altersgerechtes Wohnen und Maßnahmen für Menschen mit Behinderung im Ein- oder Zweifamilienwohnhaus, im Erschließungsbereich oder innerhalb einer Wohnung im mehrgeschoßigen Wohnbau und vorbeugende altersgerechte Maßnahmen. Vorrangige Ziele: Wohnkomfort erhöhen und älteren Menschen bzw. Menschen mit Behinderung einen möglichst langen Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung ermöglichen.

Petra Rassi
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Der vorausschauende altersgerechte Badumbau wird bei Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind auch als Einzelmaßnahme mit bis zu € 6.600 gefördert.

Petra Rassi, Expertin für Wohnhaussanierung
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1. Wer wird gefördert?

a. (Mit-)Eigentümer des Gebäudes
b. Bestellter Verwalter gem. § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG
c. Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder (Mit-)Eigentümer, der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt

2. Was wird gefördert?

a. Maßnahmen für barrierefreies oder altersgerechtes Wohnen (unabhängig vom Alter oder Behinderung) im Ein- oder Zweifamilienwohnhaus (Eigenheim mit maximal 2 Wohnungen) und in sonstigen Gebäuden (mit maximal 2 Wohnungen)

check Barrierefreie äußere Erschließung zum Hauseingang (z. B. Einbau einer Rampe, Türverbreiterung)

check Bauliche Maßnahmen zur Barrierereduzierung innerhalb der Wohnung (z. B. Türverbreiterung, automatische Schließtüren, Treppenlift …).

check Barrierefreier Umbau der Sanitärräume

Bauliche Maßnahmen durch Zubau barrierefreier Räume

b. Barrierefreie Maßnahmen im mehrgeschoßigen Wohnbau und in sonstigen Gebäuden (mindestens 3 Wohnungen)
Darunter fallen u. a.:

check äußere Erschließung zum Eingangsbereich / Parkplatz / Tiefgarage

check erstmaliger Einbau von baubewilligten Aufzügen Aufzügen in Wohn­häusern oder sonstigen Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen

check barrierefreier Umbau der Sanitärräume.

c. Maßnahmen für Menschen mit Behinderung im Ein- oder Zweifamilienwohnhaus (Eigenheim mit maximal 2 Wohnungen), im mehrgeschoßigen Wohnbau und in sonstigen Gebäuden

check Bauliche Maßnahmen in Abhängigkeit der Behinderung

WICHTIG: Barrierefreier Badumbau der Sanitärräume als Einzelmaß- nahme wird nur in Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind, gefördert. Im Zuge des Umbaus der Sanitärräume werden auch zusätzliche ökologische Maß- nahmen für einen WW-PV-E- Speicher inkl. Photovoltaik- anlage gefördert. keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right 3. Was sind die Förderungs­voraussetzungen?
Die Förderungsvoraussetzungen sind u. a.:

check Die Bauvollendung muss mind. fünf Jahre vor Antragstellung erfolgt sein, außer es liegt eine fachärztliche Bestätigung oder Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes zumindest ab Stufe 3 vor. Beim barrierefreien Umbau der Sanitärräume als Einzelmaßnahme muss die Bauvollendung mind. 20 Jahre zurückliegen

check Hauptwohnsitzliche Nutzung der geförderte(n) Wohnung(en)

check max. Nutzfläche 200 m²

4. Wie und wie hoch wird gefördert?
a. vorbeugende altersgerechte Maßnahmen und barrierefreie Maßnahmen für Menschen mit Behinderung im Ein- oder Zweifamilienhaus / in sonstigen Gebäuden (max. 2 Wohnungen)

check Gewährung eines Einmalzu­schusses je nach Maßnahme in Höhe von 30 % bzw. 50 % der förderbaren Gesamtkosten von max. € 47.000 je Wohnung für

  • Maßnahmen zur barrierefreien äußeren Erschließung und Barrierereduzierung innerhalb der Wohnung – max. € 3.600
  • barrierefreier bzw. behindertengerechter Umbau der Sanitärräume – max. € 6.000
  • zusätzliche ökologische Maßnahmen für einen WW-PV-E-Speicher inkl. PV-Anlage im Zuge des Umbaus von Sanitärräumen – max. € 1.000

check bei Vorliegen einer Behinderung oder bei Bezug des Pflegegeldes ab Stufe 3 gibt es einen zusätzlichen Bonus von 10% - max. € 700

  • bauliche Maßnahmen/Zubau zur Schaffung von barrierefreien Räumen – max. € 4.500

Barrierefreie Maßnahmen im mehrgeschoßigen Wohnbau / sonstigen Gebäuden (mehr als 3 Wohnungen)

  • Vom (Mit-)Eigentümer oder bestellten Verwalter beantragte Förderungen erfolgen durch

check Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, zahlbar auf die Dauer von 10 Jahren, oder eines Einmalzuschusses (Umbau von Sanitärräumen)

  • Von Mietern, Wohnungsinhabern oder (Mit-)Eigentümern, die eine im mehrgeschoßigen Wohnbau gelegene Wohnung selbst nutzen, beantragte Förderungen erfolgen durch

check Gewährung eines Einmalzu- schusses je nach Maßnahme im Ausmaß von 30 % bzw. 50 % der förderbaren Gesamtkosten in Höhe von max. € 48.000.


Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at




Vom Einreichplan zur Baugenehmigung

Sie stehen kurz vor dem eigentlichen Hausbau. Es fehlt nur noch eines: die Baugenehmigung. Ihr Lagerhaus unterstützt Sie bei der Einreichung Ihres Bauprojektes.

Sie sollten sich bei Ihrem Bau- oder Sanierungsprojekt auf einen kompetenten Partner verlassen können. Im Lagerhaus berät man Sie gerne schon vorab, wenn Ihr Bauprojekt oder die Sanierung noch in den Kinderschuhen steckt. Denn nur, wenn Sie von Anfang an gewissenhaft planen, ist Ihr zukünftiger Wohntraum so günstig und dauerhaft wie nie.

Die Ausführungsplanung
Kann es jetzt endlich losgehen? Fast. Nachdem Sie die Baubewilligung von Ihrer Gemeinde erhalten haben, wird ein sogenannter Ausführungsplan (oder auch Polierplan) erstellt. Im Gegensatz zum Einreichplan enthält der Ausführungsplan sämtliche Details. So wird ein sicherer Ablauf mit allen beteiligten Handwerkern sichergestellt. keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right Ihr Weg zur Baugenehmigung
Nachdem der Entwurfsplan ausgearbeitet wurde und eine erste Kostenplanung erfolgt ist, wird ein sogenannter Einreichplan erstellt. Dieser wird benötigt, um die Baugenehmigung zu erhalten. Der Einreichplan beinhaltet unter anderem alle technischen Beschreibungen und wird zusammen mit anderen Dokumenten an die Baubehörde übermittelt.

Wie kann Ihnen Ihr Lagerhaus Fachberater in dieser Phase behilflich sein?

  • Erstellung des Einreichplans
  • Energieausweis
  • Unterstützung bei Behördengängen und der Baugenehmigung
  • Förderberatung und Hilfe bei der Antragsstellung
  • Ausführungsplanung
  • Umfassende Bau- und Leistungsbeschreibung

Die Lagerhaus-Baufachberater der „Unsere Lagerhaus“ WHG beraten Sie dazu gerne.




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Nachhaltig saniert

Bestandsflächen thermisch-energetisch zu sanieren, ist eines der nachhaltigen Ziele der Kärntner Wohnbauförderung. Dabei werden Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter bereits in der Startphase finanziell unterstützt. Das Serviceangebot der kostenlosen Vor-Ort-Energieberatung zu nutzen, lohnt sich in vielerlei Hinsicht.

Nachhaltig saniert
Foto: Janni/Adobe Stock

Wenn vom Sanieren die Rede ist, ist immer auch Energieeffizienz ein Thema. Wer energiebewusst handelt, stößt weniger CO2 aus. Dabei schont ein bewusster sparsamer Umgang mit Energie nicht nur die Umwelt, sondern auch die eigene Geldbörse. Entsprechend den Klimaschutzzielen und Zielsetzungen des Energiemasterplans Kärnten werden gezielte Förderungen zur deutlichen Reduzierung von CO2-Treibhausgasemissionen angeboten.
Besonders gefördert wird die Ökologisierung, z. B. die Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen, Maßnahmen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung (z. B. Bauwerksbegrünungen oder Bepflanzungen im Außenraum), dämmende Maßnahmen unter dem Motto „Dämmen statt Geld verschwenden“, aber auch die Prüfung der Sommertauglichkeit. Motive für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gibt es viele. Sie reichen vom Wunsch, umweltbewusst zu handeln, einen höheren Wohnkomfort und mehr Behaglichkeit zu erzielen bis zum Bestreben, die Wohnkostenbelastung zu reduzieren, indem man Energiekosten einspart.
Der erste Schritt und Voraussetzung für die Gewährung einer Sanierungsförderung ist eine kostenlose geförderte Vor-Ort-Energieberatung, im Rahmen derer ein geschulter Energieberater aus dem Energienetzwerk Kärnten zum Antragsteller ins Haus kommt. Eine Vor-Ort-Energieberatung ist bei bereits gedämmten Gebäuden nicht erforderlich.
Der Energienberater verschafft sich einen Überblick über den Energieverbrauch des Gebäudes, die Warmwasser-, Heizungsanlage etc. und erklärt, wie die Energieeffizienz des Gebäudes optimiert werden kann. Gleichzeitig berechnet er auf Basis von empfohlenen thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen das Einsparungspotenzial, damit man weiß, wie viel an Energiekosten jährlich gespart werden kann und wann sich die Investitionsmaßnahmen amortisieren.
Ist die Entscheidung für eine umfassende energetische Sanierung einmal getroffen, besteht die Möglichkeit, eine geförderte fachkundige Sanierungsbegleitung – einen so genannten Sanierungscoach – für organisatorische Belange im Zusammenhang mit der Abwicklung der Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Der Sanierungscoach unterstützt beim Förderungsansuchen, bei der Angebotseinholung, bei energetischen Fragen während der Bauausführung, bei der Kontrolle und Abrechnung von Bauleistungen etc. Die Leistungen können individuell gewählt werden.
Umfassende Beratung rund um das Thema der Energie bietet Ihnen die Energieserviecestelle des Landes unter

Carmen Blaßnig
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Im Zuge der Dämmung der Außenwände wird auch der Fenstertausch gefördert.

Carmen Blaßnig, Expertin für Wohnhaussanierung
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Nachhaltig sanieren
Foto: Kzenon/Adobe Stock

1. Wer kann Förderungswerber sein?

check (Mit-)Eigentümer des Gebäudes, Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder

check (Mit-)Eigentümer des Gebäudes, Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder

check seinem Haus gelegene Wohnung selbst nutzt,

check Bauberechtigter oder

check bestellter Verwalter des Gebäudes ist.


2. Was wird gefördert
Gefördert wird die thermisch-energetische Sanierung von

check Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen,

check sonstigen Gebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaß- nahmen ganzjährig bewohnt werden

check Miet- und Eigentumswohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau und Wohnheimen (außer Wohnhäuser im (Mit-)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden)

Folgende Sanierungsmaßnahmen werden gefördert:
I. Beratungsleistungen

a. Vor-Ort-Energieberatung Gefördert werden Leistungen von Energieberatern aus dem Energieberaternetzwerk Kärnten, wie zum Beispiel:

check Begutachtung des Gebäudes (Rundgang außen, Heizraum …)

check Beurteilung des Energieverbrauchs und Empfehlung von Maßnahmen, welche den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nachhaltig reduzieren (thermische Sanierung, Heizungsumstellung …)

check Kostenschätzung der empfohlenen Sanierungsmaßnahmen und Förderberatung

check Zusammenfassung der Beratung (inkl. Kostenvergleich von Einzelmaßnahmen und umfassender Sanierung)

check Sommertauglichkeit

Sanierungscoach – Sanierungsbegleitung Gefördert werden je nach Bedarf folgende Leistungen:

check Analyse von Problemstellungen (Feuchte, Zugerscheinungen…)

check Unterstützung beim Förderansuchen

check Unterstützung bei der Angebotseinholung

check Beratung bei energetischen Fragen während der Bauausfüh­rung

check Unterstützung bei der Kontrolle und Abrechnung von Bauleistungen

check Unterstützung bei der Zusammenstellung von Unterlagen für die Förderstelle

Zusatzleistung: Erstellung des Energieausweises bzw. eines Sanierungskonzeptes
Befugte Unternehmer sind unter www.neteb-kaernten.at zu finden.

Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bau­teile
Gefördert werden folgende Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes:

Dämmung Außenwand = 14 cm
Fenstertausch bzw. Tausch von Außentüren im Zuge der Dämmung der Außenwand – Vollwärmeschutz Dämmung oberste Geschoßdecke = 26 cm
Dämmung unterste Geschoßdecke = 12 cm

III. Energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen

check Neuerrichtung und Erweiterung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Wärmeerzeugung

check Heizungsanlagentausch auf erneuerbare Energie, z. B. Anschluss an Fernwärme, Pelletskessel, Scheitholzkessel, Hackgutkessel

check Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung

check Wärmepumpenheizung

IV. Umfassende energetische Sanierung
Umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sind zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes.

HINWEIS: Förderungen für die umfassende energetische Sanierung werden nur gewährt, wenn keine Heizsysteme auf fossiler Basis (Kohle, Öl, Gas, Allesbrenner [Altanlagen]) verwendet werden, und bei Elektro- oder Infrarotheizungen der im Energieausweis ausgewiesene CO2SK-Wert nicht größer als 30 kg/m² ist oder diese im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen ausgetauscht werden.

keyboard_arrow_rightEs sind entweder

check drei thermische Maßnahmen oder

check zwei thermische Maßnahmen in Kombination mit der Erneuerung des Heizsystems aus dem folgenden Katalog vorzunehmen:

Fenster, Dach (Dachdämmung) oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechnik- system.

Als relevantes Haustechniksystem gelten: Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Solaranlagen zur Heizungseinbindung, Anschluss Fernwärme, Holzvergaserheizung mit Pufferspeicher, Hackschnitzelheizung, Pelletsheizung, Heizungsanlage mit Biomasse, Wärmepumpenheizung, kontrollierte Wohnraumlüftung. keyboard_arrow_right

3. Wie lauten die Förderungsvoraussetzungen?
Wesentliche Voraussetzungen sind unter anderem:

check zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das Gebäude (Gebäudeteile) mindestens 20 Jahre alt sein, außer es handelt sich um

  • Maßnahmen zur Nutzung alternativer erneuerbarer Energien (5 Jahre Bauvollendung) oder
  • den Anschluss an Fernwärme.

check Nachweis über die kostenlose Vor-Ort-Energieberatung

check Hauptwohnsitzliche Nutzung der geförderte(n) Wohnung(en) nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme(n) (außer bei Wohnheimen).

check Zulässige Nutzfläche der geförderten Wohnung von max. 200 m².

check Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen hat durch befugte Unternehmer zu erfolgen.

check Vorlage eines Energieausweises (Bestands- und Planungsenergieausweis) bei der umfassenden energetischen Sanierung oder eines Renovierungsausweises bei der Dämmung der Außenwände digital im Wege der ZEUS-Datenbank.

HINWEIS: Mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen darf ab dem Zeitpunkt der Antragstel- lung begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Entsorgung des Heizkessels vor Antragstellung erfolgen, die Entsorgung wird in der Förderung nicht mit berücksichtigt.

4. Wie und wie hoch wird gefördert?
Die Förderung für Eigenheime und sonstige Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen erfolgt

check in Form eines Einmalzuschusses oder alternativ

check in Form eines Förderungskredites.

(1) Eigenheime und sonstige Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen Die Sanierungsförderung erfolgt wahlweise in Form eines Einmalzuschusses oder alternativ in Form eines Förderungskredites.

check Einmalzuschuss im Ausmaß zwischen 30 % und 40 % der förderbaren Sanierungskosten Die Vor-Ort-Energieberatung ist kostenlos.

a) Sanierungscoach
bei umfassender Sanierung: max. 80% der Kosten.€ 800

b) Einzelbauteilmaßnahmen
(Bestands- und Planungsenergieausweis) bei umfassender Sanierung oder Renovierungsausweis im Zuge der Dämmung der Außenwände € 300

c) Einzelbauteilmaßnahmen

  • Dämmung Dach und oberste Geschoßdecke € 2.500
  • Dämmung Kellerdecke € 1.500
  • Fenstertausch im Zuge der Dämmung der Außenwand € 3.300

d) Vollwärmeschutz
Dämmung der Außenwände – Vollwärmeschutz € 10.000

e) Haustechnikanlagen
Austausch alter Heizungsanlagen gegen Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, Fernwärme oder Wärmepumpenheizungen € 3.000

f) Kontrollierte Wohnraumlüftung
je m² Aperturfläche € 250 – max. € 3.750

h) Umfassende energetische Sanierung
€ 19.200 Zuschlag für 2. Wohnung €5.000

i) Bonus
bei Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen mind. 90 % (Hanf, Zellulose, Holzfaser, etc.) Zuschlag von 50 % auf Förderungen der Bauteile gemäß lit. b

check Förderungskredit im Ausmaß von max. 60 % der förderbaren Sanierungskosten Der Förderungskredit hat eine Laufzeit von 15 Jahren, mit einer Verzinsung von 0,5 % jährlich.

(2) Wohnhäuser, sonstige Gebäu- de mit mehr als zwei Wohnungen und Wohnheime (mehrgeschoßiger Wohnbau)
Die Sanierungsförderung erfolgt durch Gewährung eines

check nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die Dauer von 10 Jahren.

I. Das Ausmaß der Förderung beträgt je Wohnung:
30 % der förderbaren Sanierungskosten für Dach- und Fassadenbegrünungen

  • Extensive Dachbegrünung € 50/m²begrünter Fläche
  • Intensive Dachbegrünung € 100/m² begrünter Fläche
  • Fassadenbegrünung max. € 20.000

30% der förderbaren Sanierungskosten zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile Zuschuss max.: € 10.800

35% der förderbaren Sanierungskosten für energieeffiziente Haustechnikanlagen Zuschuss max.: € 12.600

50% der förderbaren Sanierungskosten für eine umfassende energetische Sanierung Zuschuss max.: € 24.000

bei Erreichen der Qualitätsstufe klimaaktiv Silber Zuschuss max.: € 42.000

check Bei Verwendung von Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen werden die förderbaren Kosten des Dämmmaterials um 40% erhöht.

check Zusätzliche Gewährung eines Einmalzuschusses bei der umfassenden energetischen Sanierung für den Sanierungscoach iHv max. € 800 und für den Energieausweis (Bestands- und Planungsenergieausweis) iHv max.: € 300

Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at

Neue Chancen für Bestandsobjekte

Nachhaltigkeit und Energieeffizienz haben im Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 einen besonders hohen Stellenwert. Auf Basis einer ganzheitlichen Betrachtung wurde eine Strategie entwickelt, um die Wohnqualität in Alt- und Bestandsobjekten zu heben. Erhöhte Förderungen gibt es bei umfassender energetischer Sanierung mit einer zusätzlichen ökologischen Maßnahme, für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen oder bei Erreichen der Qualitätsstufe klimaaktiv Silber im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen.

Neue Chancen für Bestandsobjekte
Foto: Martin Schlecht/Adobe Stock

Wesentliche Zielsetzung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 ist die Sicherung einer zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung. Der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit sowie raumordnungsrechtlichen Aspekten wird dabei besonderes Augenmerk geschenkt. Im Sinne dieser Intention sollen Förderanreize zur deutlichen Hebung des Wohnkomforts in Bestandsobjekten gemeinnütziger Wohnbauträger und Gemeinden geschaffen werden.
Maßnahmen wie die Anpassung von Grundrissen an geänderte Lebensformen und Wohn­stile, die Schaffung von Grün- und Freiräumen oder die Anbringung von Balkonen sollen zu einer Erhöhung der Wohn- bzw. Aufenthaltsqualität in Wohnanlagen beitragen.

1. Wer wird gefördert?
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen gemeinnütziger Bauver­einigungen und von Gemeinden bei in ihrem (Mit-)Eigentum stehen­den

check mehrgeschoßigen Wohnhäusern

check Wohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau

check Wohnheimen

check sonstigen Gebäuden

check Reihenhäusern und Eigenheimen mit jeweils höchstens 2 Wohnungen

2. Was wird gefördert?
I. Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen

Wesentliche Voraussetzung:
Die Sanierungsmaßnahmen stehen bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes (sofern nicht bereits energetisch saniert) in einer wirtschaftlich vertretbaren Relation zum Aufwand und gehen über die gewöhnliche Instandhaltung hinaus.

Gefördert werden insbesondere:

check die Errichtung oder die Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden Anlagen in normaler Ausstat- tung, wie zentrale Waschkü- chen, Gemeinschaftsräume und Grün- und Freiraumgestaltung (z. B. Anbringen von Balkonen)

check Infrastruktureinrichtungen für alternative Mobilitätsformen

check die Errichtung oder Umgestal- tung von Wasser- und Strom- leitungen sowie Sanitäranlagen

check Maßnahmen zur Erhöhung des Schallschutzes

check die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen

check passive Maßnahmen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung

check Maßnahmen zur Digitalisierung

check die Teilung von Wohnungen

check die Änderung der Grundrissgestaltung

check Sanierungsmaßnahmen am Dachstuhl, nur in Verbindung mit der Errichtung eines Kaltdaches

Nicht gerfördert werden reine Verschönerungsmaßnahmen.

II. Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile
Gefördert werden Einzelbauteilmaßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wie Dämmung der Außenwand, obersten und untersten Geschoß­­decke

HINWEIS: Fenster als Einzelbauteilmaßnahme werden nur gefördert, wenn der Bestand bereits energetisch saniert wurde und folgende Wärmedurchgangs- koeffizienten eingehalten werden:
Dämmung Außenwand = 0,40 W/m²K
Dämmung oberste Geschoßdecke = 0,25 W/m²K
Dämmung unterste Geschoßdecke = 0,40 W/m²K

III. Energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen

check Neuerrichtung und Erweiterung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung

check Heizungsanlagentausch auf erneuerbare Energie, z. B. Anschluss an Fernwärme, Pelletskessel, Scheitholzkessel, Hackgutkessel

check Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung

check Erstmalige Errichtung von Photovoltaikanlagen

check Wärmepumpenheizung keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right IV. Umfassende energetische Sanierung
Umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sind zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes.

HINWEIS: Förderungen für die umfassende energetische Sanierung werden nur gewährt, wenn keine Heizsysteme auf fossiler Basis (Kohle, Öl, Gas, Allesbrenner (Altanlagen)) verwendet werden, und bei Elektro- oder Infrarotheizungen der im Energieausweis ausgewiesene CO2SK-Wert nicht größer als 30 kg/m² ist oder diese im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen ausgetauscht werden.

Es sind entweder

check drei thermische Maßnahmen oder

check zwei thermische Maßnahmen in Kombination mit der Erneu- erung des Heizsystems aus dem folgenden Katalog vorzunehmen: Fenster, Dach (Dachdämmung) oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.

Bei drei thermischen Maßnahmen mit einer zusätzlichen ökologischen Maßnahme gibt es eine höhere Förderung. Als relevantes Haustechniksystem gelten: Solaranlage zur Warm- wasserbereitung, Solaranlagen zur Heizungseinbindung, Photovol­taik­anlage, Anschluss Fernwärme, Holzvergaserheizung mit Pufferspeicher, Hackschnitzelheizung, Pelletsheizung, Heizungsanlage mit Biomasse, Wärmepumpenheizung, kontrollierte Wohnraum- lüftung.

3. Was ist zu beachten?
Für die Gewährung eines Zu- schusses für Sanierungsmaßnah- men nach dieser Richtlinie ist ein mittelfristiges Gesamtkonzept bzw. -strategiekonzept (zumindest für die nächsten fünf Jahre), versehen mit einem Finanzierungsplan samt Wirtschaftlichkeitsberechnung (unter Darlegung der Mieten­entwicklung), aus dem der (energetische) Status des Gebäudes und die geplanten Maßnahmen hervorgehen, samt Zeitplan der Umsetzung vorzu- legen.

4. Wie lauten die Förderungsvoraussetzungen?

check Wesentliche Voraussetzungen sind unter anderem:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das Gebäude (Gebäudeteile) mindestens 20 Jahre alt sein, außer es handelt sich um

  • Maßnahmen zur Nutzung alternativer erneuerbarer Energien (5 Jahre Bauvollendung) oder
  • den Anschluss an Fernwärme.

check Nachweis über die kostenlose Vor-Ort-Energieberatung

check Hauptwohnsitzliche Nutzung der geförderte(n) Wohnung(en) nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme(n) (außer bei Wohnheimen)

check Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer

check Die Kosten der Sanierungsmaßnahme (außer bei thermischen Solaranlagen und PV-Anlagen) haben insgesamt nachweislich mindestens € 2.000 exkl. USt zu betragen.

check Einhaltung der Vergabevorschriften der Wohnbauförderung

checkVorlage eines Energieausweises (Bestands- und Planungsenergieausweis) bei der umfassenden energetischen Sanierung digital im Wege der ZEUS-Datenbank

5. Wie und wie hoch wird gefördert?

Die Sanierungsförderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die Dauer von 10 Jahren.

Neue Chancen für Bestandsobjekte
Foto: Wilm Ihlenfeld/Adobe Stock

Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at

Impulsprogramm für die nachträgliche Errichtung von Kinderspielplätzen gemeinnütziger Bauvereinigungen und Gemeinden

Mit einem speziellen Impulsprogramm wird die nachträgliche Errichtung bzw. Wiedereinrichtung (Reconstructing bzw. Revitalisierung) von Kinderspielplätzen in Bestandsobjekten im (Mit-)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden gefördert

Impulsprogramm für die nachträgliche Errichtung von Kinderspielplätzen
Foto: pololia/Adobe Stock

Mit dem Ziel der Steigerung der Lebensqualität sowie der Hebung des Wohnkomforts in Bestandsobjekten und Verbesserung der Lebenssituation der Kinder wird die nachträgliche Errichtung bzw. Wiedereinrichtung (Reconstructing bzw. Revitalisierung) von Kinderspielplätzen in Bestandsobjekten im (Mit-)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden gefördert.
Wesentliche Zielsetzung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 idgF. ist die Sicherung einer zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen Nachhaltigkeit, sowie Steigerung der Lebensqualität. Zur deutlichen Hebung des Wohnkomforts in Bestandsobjekten und der Lebenssituation der Kinder wird die nachträgliche Errichtung bzw. Wiedereinrichtung (Reconstructing bzw. Revitalisierung) von Kinderspielplätzen in Bestandsobjekten, die im (Mit-)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden stehen, gefördert. Die ständig wachsende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche sowie beengte Wohnverhältnisse engen den Spiel- und Bewegungsraum der Kinder massiv ein. Im Sinne dieser Zielsetzungen werden Förderanreize zur Gestaltung und Nutzbarmachung von Freiflächen zum Spielen in geförderten Wohnanlagen für Kinder aller Altersgruppen geschaffen.

1. Wer wird gefördert?
Gefördert werden Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen bei ihren im (Mit-)Eigentum stehenden

check mehrgeschoßigen Wohnhäusern

check Wohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau

check Wohnheimen

check sonstigen Gebäuden

check Reihenhäusern und Eigenheimen mit jeweils höchstens zwei Wohnungen

2. Was wird gefördert?

check Gefördert wird die nachträgliche Errichtung bzw. Wiedererrichtung (Reconstructing bzw. Revitalisierung) von Kinderspielplätzen basierend auf einem Gestaltungskonzept keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right Förderbare Kosten sind insbesondere:

check Herstellung von Sandflächen inkl. Sonnenschutz

check zum Spielen geeignete und für diesen Zweck bestimmte Leistungen und Materialien zur Geländegestaltung, Hygieneeinrichtungen sowie Bepflanzung

check Ausstattung von Kinderspielplätzen mit Sitzgelegenheiten (z. B. Tische, Stühle, Bänke, etc.) inkl. Sonnenschutz, Wasserentnahmestelle

check Anschaffung von Kleinkindspielgeräten bzw. altersgerechten Spielgeräten (z. B. Rutsche, Schaukel, Wippe, Karussell, Klettergeräte, Bodentrampolin, etc.)

check Errichtung natürlicher Spiel- und Erlebniselemente, wie naturnahe Elemente (z. B. Spielhügel, veränderbare Bodenflächen, Kriechtunnel, Baumstämme etc.)

check Fremdleistungen für pädagogische Beratung, Gestaltungskonzept, Planungsleistungen

3. Wie und wie hoch wird gefördert?

check Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von 60 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 18.000 je Spielplatz.

Zusätzlich gewährt wird eine Förderung für die Planungsleistungen (Fremdleistungen) im Ausmaß von 10 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 2.000 je Spielplatz.



Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at

Leben im Zentrum

Die Kärntner Wohnbauförderung leistet einen wesentlichen Beitrag, um Stadt- und Ortszentren wieder zu beleben. Um das zu gewährleisten, müssen Ortskerne frequentiert und bewohnt sein. Daher wird die Schaffung von Wohnraum in bestehenden Objekten finanziell unterstützt.

Im Kern der Sache
SymbolFoto: Falko Goethel/Adobe Stock

Stehen Immobilien in zentralen Lagen längere Zeit leer, hat das Auswirkungen auf das Umfeld und die Entwicklung von Orts- und Stadtkernen. Sanieren statt Leerstand lautet daher der Leitsatz, mit dem die Wohnbauförderung die Schaffung von leistbarem Wohnraum forciert. Ziel ist es, die Potenziale von bestehenden Objekten zu nutzen und diese einer wirtschaftlich sinnvollen Wohnnutzung zuzuführen. Das stärkt Orts- und Stadtkerne. Für die Nutzung zu Wohnzwecken bieten sich nicht (mehr) bewohnbare Wohnhäuser oder leerstehende sanierungsfähige Gebäude bzw. Geschäfts- oder ehemals gewerblich genutzte Flächen an. Neben zusätzlichem Wohnraum, etwa durch Dachausbauten, bietet die Nutzung bestehender Flächen auch den Vorteil, dass das Objekt in seinem Wert steigt. Das gilt insbesondere, wenn das Gebäude gleichzeitig energetisch optimal saniert wird. Dank der vielen Möglichkeiten, die sich beim Aus- und Umbau eröffnen, können neue Wohnmodelle und barrierefreie Wohnungen entstehen. Das Beispiel auf Seite 35 zeigt, dass Förderungen für energetische Sanierungsmaßnahmen und Ausbaumaßnahmen kombinierbar sind. Für einen optimalen Förderungsmix wird eine Beratung in der Wohnbauförderung empfohlen.

1. Was wird gefördert?
Gefördert werden:

die Errichtung von Wohnungen bzw. Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um- oder Einbau im direkten baulichen Verbund mit einem (nicht mehr) bewohnbaren Altbestand oder in sonstigen Gebäuden, insbesondere in Siedlungsschwerpunkten

check für den eigenen Wohnbedarf bzw. für nahestehende Personen oder

check für Zwecke der Vermietung des sanierten Wohnraums bzw. der Wohnungen.

Die förderbaren Kosten umfassen die (anteilig) der geförderten Wohnungen zuordenbaren Gesamtbaukosten, das sind

  • Planungskosten (z. B. Architekt, Bauleitung und Baukoordinator, Bauverwaltungskosten),
  • Baukosten (z. B. Baumeisterar- beiten einschließlich Abbrucharbeiten),
  • Baunebenkosten (z. B. An- schlussgebühren für Kanal, Fern- wärme, Wasser, Strom) und
  • Kosten der Haustechnik.

b. der Erwerb von Bestandsobjekten (z. B. Eigenheim mit höchstens 2 Wohnungen), die in Siedlungsschwerpunkten liegen und der Mindestanforderung an die Energiekennzahlen entsprechen, durch - begünstigte Personen für den eigenen Wohnbedarf und hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des Wohnbedarfs einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person.

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn:

check kein Kauf im Nahebereich des Förderungswerbers vorliegt

check bzw. des Förderobjektes zu einem angemessenen Kaufpreis (ortsüblicher Preis) erfolgt

check der Kaufvertrag maximal 1 Jahr vor Antragstellung rechtswirksam abgeschlossen wurde

check as Bestandsobjekt zum Zeitpunkt der Antragstellung den Energiekennzahlen gemäß der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, entspricht oder binnen einem Jahr ab Beantragung des Förderungskredites eine energetische Sanierung des Bestandsobjektes auf diesen Energiestandard erfolgt.

2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen, u. a.

check Das Gebäude (Gebäudeteile) muss zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 20 Jahre sein.

check Hauptwohnsitzliche Nutzung der geförderten Wohnungen

check Die Nutzfläche der durch Zu-, Um- oder Einbau oder durch Erwerb geförderten Wohnung(en) darf 200 m² nicht übersteigen.

check Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen hat durch befugte Unternehmer und in einer wirtschaftlich und technisch kostenoptimalen Ausführung zu erfolgen.

check Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen haben insgesamt nachweislich mindestens € 2.000 exklusive Umsatzsteuer (USt.) zu betragen.

check Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein.

check Im Falle der Vermietung des sanierten Wohnraumes darf auf die Laufzeit der Förderung die Richtwertmiete nicht überschritten werden.

check Beim Erwerb von Bestandsobjekten muss das Objekt im Siedlungsschwerpunkt im Örtlichen Entwicklungskonzept der Standortgemeinde (OEK) liegen. keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right 3. Wie wird gefördert?
1) Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines Förderungskredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren, Verzinsung 0,5 % jährlich, mit einer Zinsen und Tilgung umfassenden jährlichen Annuität von 5,26 %, die in monatlichen Teilbeträgen tilgungsplankonform zu entrichten ist.
2) Wahlweise kann beim Erwerb von Bestandsobjekten ein Einmalzuschuss gewährt werden.

3.1. Erwerb von Bestandsobjekten
Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße

bis 5 Personen - 130 m²
mehr als 5 Personen - 150 m²

Die Förderungshöhe beträgt

a. bei Gewährung eines Förderungskredites € 500/ m² tatsächlicher Nutzfläche, höchstens € 500/m² förderbarer Nutzfläche in Abhängigkeit der Haushaltsgröße bzw. max. 50 % des Kaufpreises lt. Kaufvertrag (Grund und Gebäude) z. B. Jungfamilie mit 1 Kind: Bei einer Haushaltsgröße von 3 Personen sind 130 m² förderbar, der Förderungskredit beträgt höchstens € 65.000.

b. Wahlweise kann eine Förderung in Form eines Einmalzuschusses in Höhe von € 18.000 gewährt werden.

c. Beim Erwerb von Bestandsobjekten mit maximal 2 Wohnungen in Orts- und Stadtkernen erfolgt die Förderung wahlweise durch die Gewährung

check eines Förderungskredites in Höhe von max. € 600 / m² tatsächlicher Nutzfläche, höchstens € 600 / m² förderbarer Nutzfläche in Abhängigkeit der Haushaltsgröße bzw. max. 50% des Kaufpreises lt. Kaufvertrag (Grund und Gebäude) order

check eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von € 20.000

3.2. Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um- und Einbau in Bestandsobjekten

Der Förderungskredit beträgt für den Eigenbedarf bzw. Wohnbedarf nahestehender Personen € 500/m² tatsächlicher Nutzfläche, höchstens € 500/m² förderbarer Nutzfläche bzw. € 600/m² tatsächlicher Nutzfläche, höchstens € 600/m² förderbarer Nutzfläche bei Bestandsobjekten in Siedlungsschwerpunkten
Gefördert wird der Differenzbetrag von der bestehenden Wohnnutzfläche zur erneuerbaren Wohnnutzfläche in Abhängigkeit der Haushaltsgröße, z. B. in einem 3-Personen-Haushalt

Fläche Altbestand 70 m²
Fläche Zubau Neu 100 m²
Berechnung Förderhöhe:
130 m²–70 m² = 60 m² x € 500 = € 30.000

check für Zwecke der Vermietung € 500/m² tatsächlicher Nutzfläche, höchstens € 500/m² förderbarer Nutzfläche. Die durchschnittliche Wohnnutzfläche aller neuen bzw. sanierten Wohnungen darf 75 m² nicht übersteigen

3.3. Projektentwicklung
Sowohl beim Erwerb von Bestandsobjekten als auch bei der Schaffung von Wohnraum durch Um-, Zu- und Einbauten werden Projektentwicklungsleistungen (Analysieren der Grundlagen, Ortsbesichtigung, Bestandsaufnahme, Machbarkeitsstudie etc.) mit einem Einmalzuschuss bis höchstens € 1.200 gefördert.




Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at



Berechnung der Förderung

von Bau- und thermisch-energetischer Sanierungsmaßnahmen für den Einbau einer Wohnung in ein leerstehenden Geschäftshauses:

Objekt: Geschäftshaus
Wohnnutzfläche: 140 m²
Anzahl der Personen: 3
Förderbare Nutzfläche (für Baumaßnahmen): 130 m²
Sanierungsmaßnahmen: umfassende Sanierung (Wärmedämmung an den Außenmauern mit nachwachsenden Dämmstoffen (Hanf), Heizungstausch und Isolierung der Kellerdecke)

Sanierungskosten
€ 45.000
Baumaßnahmen: Umbauarbeiten (Grundrissänderung, Einbau Bad/WC etc.)
Baukosten:
€ 96.000

Förderung der Sanierungsmaßnahmen Förderung durch Einmalzuschüsse kostenlose Energieberatung (im Wert von € 200)

Bestands- und Planungsenergieausweis
€ 300
Sanierungscoach
€ 800
Umfassende Sanierung
€ 19.200
Bonus nachwachsender Dämmstoff VWS
€ 5.000
Umfassende Sanierung Einmalzuschuss
€ 25.300
Förderungskredit Umbau 130 m² x € 500
€ 65.000

Wohnbau muss ganzheitlich betrachtet werden

Wohnbau muss  ganzheitlich betrachtet werden
Zukunftsweisendes Wohnbauprojekt „hi harbach“ in Klagenfurt von Archtitekt Reinhold Wetschko
Rendering: ©M. Wetschko

Arch.IN DI Barbara Frediani-Gasser
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Bei der Gestaltung qualitativ hochwertiger Wohn- und Lebens­räume ist es notwendig, den Wohnbau als Querschnittsmaterie zu betrachten und nicht auf die Planung einzelner Objekte zu fokussieren.

Arch.IN DI Barbara Frediani-Gasser Vizepräsidentin der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten
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Ziviltechniker:innen gestalten mit ihren Planungs- und Dienstleistungen die Lebensräume vieler Menschen und tragen somit weitreichende Verantwortung für die Lebensqualität der Bevölkerung. Unterschiedlichsten Entwicklungen gilt es dabei Rechnung zu tragen: Der Zuzug in Ballungsräume auf der einen Seite, Leerstände und Verödung ländlicher Ortskerne auf der anderen Seite. Immer knapper werdende Flächen und Ressourcen, die Verfolgung notwendiger Klimaschutzziele und die demografischen Veränderungen sowie die Forderung nach leistbarem Wohnbau haben starken Einfluss auf die Planungstätigkeit von Architekt:innen und Zivilingenieur:innen.

„Bei der Gestaltung qualitativ hochwertiger Wohnräume ist es notwendig, den Wohnbau als Querschnittsmaterie zu betrachten und nicht auf die Planung einzelner Objekte zu fokussieren“,betont Arch.in DI Barbara Frediani-Gasser, Vizepräsidentin der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten. „Als Generalist:innen lassen wir Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker die Umgebung des Wohnbaus, das Raumgefüge, Freiraumqualitäten, infrastrukturelle Versorgung von Wohnquartieren sowie Klima- und Umweltschutz und damit verbundene raumplanerische und soziale Aspekte in unsere Überlegungen und Arbeit einfließen.“ Schonende Nachverdichtung und die Nutzung von Bestandsbauten gewinnen dabei immer mehr an Bedeutung. Gewachsene Strukturen und vorhandene Qualitäten neuen Bedürfnissen anzupassen und zu bewahren, wird insbesondere im Hinblick auf die Ressourcenknappheit und den Klimaschutz immer wichtiger. „Dabei müssen wir im Blickfeld behalten, was wir nachfolgenden Generationen hinterlassen wollen und dürfen. Es gilt, sorgsam zu überlegen, wo und wie gebaut wird", so Frediani-Gasser. keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right Im Mittelpunkt der Wohnraumgestaltung müssen neben der Qualitätssicherung die tatsächlichen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer stehen. Dabei ist es wichtig, diese frühzeitig in Planungsprozesse einzubinden. Das Land Kärnten hat hier schon vor einigen Jahren richtungsweisende Schritte gesetzt. Der Leitfaden „Quartier und Wir – Nachhaltige Weiterentwicklung von Bestandsquartieren“ zeigt etwa auf, wie in einer gemeinsamen Projektentwicklung die Bedürfnisse aller Beteiligten eingebunden werden können. Dabei gilt es auch abzuwägen, ob der Bestand aus städtebaulicher, architektonischer, statischer, ökologischer und bauphysikalischer Sicht erhalten werden kann oder ob ein Neubau sinnvoller ist.

Anreize im Förderwesen können dazu beitragen, nachhaltiges und leistbares Wohnen zu ermöglichen. Frediani-Gasser: „Wir begrüßen die Bestrebungen des Landes Kärnten, durch ein umfangreiches Paket an Fördermaßnahmen Wohnbau klima- und umweltfreundlich zu machen. Besonders positiv sehen wir die Einführung der Begriffsdefinition Revitalisierung in der Neubauförderung, sodass bei einem massiven Umbau eines erhaltenswerten Gebäudes, in dem nur noch die tragenden Elemente stehen bleiben, förderungstechnisch eine Neubauförderung angenommen werden kann.“

Planen und Bauen im Bestand

Weitere Informationen zu Leistungen von Ziviltechniker*innen: www.ztkammer.at

Reaktivierung der Ortskerne

Mit attraktiven Förderanreizen und umfangreichen Beratungsmöglichkeiten setzt die Kärntner Wohnbauförderung wichtige Impulse, um das Wohnen in alten Siedlungs- und Ortskernen wieder lebenswert zu gestalten. Gefördert wird auch die Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen.

Ortszentren mit neuem Leben erfüllen
Foto: ArTo/Adobe Stock

Die Revitalisierung von Be- standsobjekten stellt eine äußerst effektive Maßnahme zur Belebung alter Stadt- und Ortskerne dar. Die Kärntner Wohn- bauförderung bietet attraktive Förderanreize für Maßnahmen, die zu einer Schaffung von Wohnräumen durch Um- bzw. Nachnutzung von Bestandsobjekten führen, sowie Unterstützung bei einer Veränderung der Wohnsituation. Damit sollen Siedlungs- und Ortskerne sowie Stadtteile im Sinne der Nachhaltigkeit neu belebt werden. Um zeitgemäßes Wohnen im Zeichen von Wohnqualität und Energieeffizienz zu ermöglichen, werden ferner thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert. Grundlage ist das Gesetz über den Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten. Für Eigentümer bzw. Projektträger besteht zudem die Möglichkeit, einen Beratungsscheck zur Beiziehung von Fachexperten über die jeweilige Standortgemeinde zu beantragen.

1. Wer wird gefördert?
Gefördert werden natürliche Per- sonen und juristische Personen, die

check (Mit-)Eigentümer des Gebäudes

check bestellte Verwalter

check Projektträger sind.

2. Förderbare Maßnahmen
2.1. Quartiersentwicklung und Quartiersmanagement

Wesentliche Zielsetzung ist die Schaffung von leistbarem Wohnraum bei gleichzeitig hoher Wohn- und Lebensqualität für die Bewohner. Neben der Architektur, ökonomischen und ökologischen Faktoren ist dabei die soziale Nachhaltigkeit ein bedeutender Aspekt. Bei der Planung ist auf unterschiedliche Wohnformen mit vielfältigen Grundrissen, auf eine soziale Infrastruktur mit Begegnungszonen, Gemeinschaftsräume, Freiraumgestaltung, Urban Gardening etc. Bedacht zu nehmen.
Eine soziale Durchmischung, partizipative Mitbestimmungskonzepte und Ähnliches sollen gemeinschaftliches Wohnen ermöglichen. Damit sich nachhaltige soziale Strukturen in einem Wohnquartier entwickeln können, bedarf es einer professionellen Begleitung durch einen Quartiersmanager als soziales Bindeglied zwischen den Bewohnern.
Förderbar sind:

a. a. Personal- und Sachkosten in direktem Zusammenhang mit sozialraumorientierten Maßnahmen zur Förderung der sozialen Nachhaltigkeit, in bestehenden mindestens 50 Wohnungen umfassenden Wohnquartieren bzw. neu zu entwickelnden Stadtteil- bzw. Wohnquartieren gemeinnütziger Bauvereinigungen oder Gemeinden, wie z. B.

  • Einrichtung einer Koordinations- bzw. Anlaufstelle/Informationsdrehscheibe („Kümmerer“), u. a. zur

check bedarfsgerechten Beratung der Bewohner zu unterschiedlichen Fragestellungen und Themen

check Ermittlung von Angeboten, Ressourcen, Themen, Bedarf im Wohnquartier zur Förderung des Miteinanders durch gemeinschaftliche nachbarschaftliche Aktivitäten, Veranstaltungen

b. Beratungsleistungen zur Durchführung bewusstseinsbildender Maßnahmen im Zusammenhang mit Reconstructing-Projekten gemeinnütziger Bauvereinigungen oder Gemeinden, insbesondere Durchführung von Informationsveranstaltungen

2.2. Reconstructing – Entwicklung bestehender Wohnquartiere
Dabei sind insbesondere die Erhaltung wertvoller Bausubstanz, die Prüfung möglicher Nachverdichtung bei gleichzeitiger Erhaltung und Verbesserung der Freiraumqualitäten und die Berücksichtigung von bedarfsoffener Nutzungsmischung (Wohnen, Arbeiten, Kleingewerbe, …) für eine positive Quartierentwicklung zu beachten.
In einem integrierten Prozess auf Basis des Leitfadens mit dem Titel „Quartier & Wir – Nachhaltige Weiterentwicklung von Bestandsquartieren“ oder einer alternativen Prozessbegleitung sollen künftig die bisher nebeneinander wirkenden Prozesse und Akteure in einem umfassend integrierenden Prozess zusammengeführt werden, um bestmögliche nachhaltige Weiterentwicklung von Bestandsquartieren im Rahmen von Reconstructing-Projekten für alle Prozessbeteiligten zu sichern.

Förderbar sind:

  • Beratungsleistungen und Begleitmaßnahmen befugter externer Unternehmen oder Dienstleister – der so genannten „Potential-Lotsen“ (Architekt, Fachhochschule etc.) – im Rahmen von Reconstructing-Projekten bzw. Erneuerung von Bestandsobjekten/Quartieren auf Basis bzw. in Anlehnung an den Leitfaden „Quartier & Wir“.

2.3. Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten
Zur Aktivierung von leerstehenden bzw. nur noch zum Teil be- wohnten und damit wirtschaftlich nicht zweckmäßig genutzten Bestandsobjekten zur Schaffung von Wohnraum durch Umnutzung, Errichtung von Ein- bzw. Zubauten und Umbau von Objekten in Siedlungsschwerpunkten besteht die Möglichkeit, in der jeweiligen Standortgemeinde einen Beratungstisch zur Durchführung einer Erstberatung der Eigentümer bzw. Projektträger mit Fachexperten aus dem Kreis der Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wohnbauförderung zur Auslotung möglicher Verwendungspotenziale der Objekte und zur Information über steuerliche, rechtliche und förderungsrelevante Themenstellungen einzurichten.

Förderbar sind:
Beratungsleistungen befugter externer Unternehmer (z. B. Architekten bzw. Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder, Rechts- anwälte) zur gezielten Information der Eigentümer bzw. Projektträger im Rahmen eines von der jeweiligen Standortgemeinde einzurichtenden Beratungstisches, der die Teilnahme von mindestens drei Interessenten von zu sanierenden Objekten zu umfassen hat, wovon nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. keyboard_arrow_right

keyboard_arrow_right 2.4. Beratung bei thermisch- energetischen Sanierungsmaßnahmen Im mehrgeschoßigen Wohnbau
(Wohnhaus mit mindestens drei Wohnungen) soll im Zuge von Kommunikationsprozessen Mie- tern bzw. Eigentümern auf Basis des Sanierungskonzeptes die Vorteilhaftigkeit thermisch-energetisch sanierter Gebäudesubstanz vermittelt werden, um Entscheidungsfindungsprozesse zur Erzielung der für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mehrheiten zu unterstützen bzw. zu verkürzen und einen Anreiz zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu schaffen.

Förderbar sind:
Beratungsleistungen befugter externer Unternehmer (Architekten, Soziologen, etc.) – die nicht schon Auftragnehmer für die Erstellung des Sanierungskonzeptes bzw. der Planung der Sanierungsmaßnahme sind/waren – zur gezielten Information der Mieter bzw. Eigentümer im Rahmen von Mieter- bzw. Eigentümerversammlungen über die zu erwartenden Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen*

2.5. Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen
Gemeinschaftliche Wohnprojekte weisen großes Potenzial auf und sollen als Ergänzung zum gemeinnützigen und frei finanzierten Wohnbau etabliert werden. Dabei geht es sowohl um die Adaptierung von Bestandsgebäuden als auch um Neubauten in kompakter Bauweise in Siedlungsgebieten. Dazu besteht vor allem Bedarf an Unterstützung für den Aufbau einer Kerngruppe, die Entwicklung einer Vision bzw. Leitbilds bis zur Erarbeitung der finanziellen und rechtlichen Projektrahmenbedingungen.

  • Förderbar sind externe Beratungs- und Sachleistungen gemäß Leitfaden zur Förderung und Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen für die folgenden drei Phasen:

a. Gruppenbildung und Vision Gemeinschaft (gem. Pkt. 1 des Leitfadens, Seite 8 – 11) – Phase 1
b. Recht, Organisation und Finanzierung (gem. Pkt. 2 des Leitfadens, Seite 12 –15) – Phase 2
c. Gruppenerweiterung und Vision Architektur (gem. Pkt. 3 des Leitfadens, Seite 16 – 19) – Phase 3

3. Wie und wie hoch wird gefördert?
Quartiersentwicklung und Quartiersmanagement

  • Maßnahmen der sozialraumori- entierten Quartiersentwicklung durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Personal- und Sachkosten, max. € 70.000/Jahr, auf eine Projektdauer von max. 2 Jahren.
  • Beratungsleistungen externer Fachexperten im Zusammenhang mit Reconstructing-Projekten durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Kosten, max. für 20 Beratertage je Projekt bzw. Baustufe zu einem Tagessatz von max. € 1.200, exkl. USt., einschließlich Nebenkosten, wie zum Beispiel Reisekosten, Diäten, Barauslagen.

Reconstructing – Entwicklung bestehender Quartiere
Die Förderung erfolgt für Beratungsleistungen und Begleitmaßnahmen externer Berater an den gemeinnützigen Wohnbauträger oder die Gemeinde in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für max. 350 Stunden je Projekt zu einem Stundensatz von max. € 100 exkl. USt, exkl. Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen für einen Beratungstisch, von jedem teilnehmenden Interessenten (Eigentümer/Projektträger) ist ein Selbstbehalt in Höhe von € 50 zu leisten.

Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten
währung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 90 % der förderbaren Kosten von max. € 3.000, exkl. Ust., einschließlich Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen, für einen Beratungstisch, von jedem teilnehmenden Interessenten (Eigentümer/Projektträger) ist ein Kostenbeitrag in Höhe von € 50 zu leisten.

check Begleitende Beratung bei thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen

Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von von max. € 3.000, exkl. Ust., der förderbaren Beratungskosten, einschließlich Nebenkosten für einen Beratungstisch. Von jedem Teilnehmer ist ein Kostenbeitrag von € 50 zu leisten.

Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen Die Förderung erfolgt entsprechend dem Leitfaden zur Förderung und Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses wie folgt:

check Phase 1: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 13.000

check Phase 2: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 10.000

check Phase 3: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 15.000



Weitere Informationen finden Sie unter www.wohnbau.ktn.gv.at



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