In Australien dürfen Arbeitgeber ab sofort ihre Beschäftigten nach deren Impfstatus befragen. Ist das auch in Österreich möglich?

„Es gibt zwei rechtliche Kriterien, die hierbei zur Anwendung kommen“, erklärt Max Turrini, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Kärnten: „Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Treuepflicht des Arbeitnehmers.“ Die Fürsorgepflicht gilt nicht nur gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer, sondern gegenüber der gesamten Belegschaft. „Und wenn ein Mitarbeiter wegen fehlender Immunisierung ein Risiko darstellt, muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.“

Daher dürfe ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin in Österreich „den Immunstatus ihrer Mitarbeiter in den meisten Fällen abfragen“, erklärt Rechtsexperte Turrini. „Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die weder Kontakt zu Kunden noch zu anderen Beschäftigten haben, oder die sich im Homeoffice befinden.“ Auf die Frage nach dem Immunstatus muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wahrheitsgemäß antworten.

AK-Arbeitsrechtsexperte Max Turrini
AK-Arbeitsrechtsexperte Max Turrini © KK

Kann der Arbeitgeber von nicht geimpften oder genesenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern dann verlangen, dass diese sich regelmäßig testen lassen?

„Wo keine Rechtspflicht zu Tests besteht – also dort, wo die Verordnung keinen 3G-Nachweis vorsieht (der 3G-Nachweis gilt etwa für körpernahe Dienstleister, mobile Pflegedienste sowie im Pflege- und Gesundheitsbereich, Anm.) - brauche ich für einen Test die Zustimmung des Arbeitnehmers“, erklärt Turrini. „Wo das die Verordnung nicht verlangt, etwa in einem Großraumbüro, ist ein Mitarbeiter also nicht dazu verpflichtet, einen Test beizubringen.“

Der Arbeitgeber könne im Falle einer Weigerung jedoch vom betreffenden Arbeitnehmer Schutzmaßnahmen verlangen, die rechtlich gesehen einen „gelinderen Eingriff“ darstellen als ein Test – etwa das dauerhafte Tragen einer FFP2-Maske oder die Versetzung in ein Einzelbüro.