Jene Betriebe und Unternehmen, die mit der neuen Corona-Schutzmaßnahmenverordnung geschlossen wurden, können ab heute Nachmittag eine Umsatzentschädigung von bis zu 80 Prozent des Umsatzes des Vorjahres beantragen. Das verlautbarten Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) und Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) bei einer Pressekonferenz.

Und alleine in der ersten Stunde der Möglichkeit zur Antragstellung ab 14 Uhr gab es 1200 Anträge.

Der Antrag ist bis 15. Dezember über FinanzOnline einzubringen. Für die Gastronomie gilt: Abholung und Lieferservices werden nicht gegengerechnet, sagte Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP).

Derzeit liegt die Umsatzentschädigung pro Betrieb auf 800.000 Euro. Der Umsatzersatz gilt auch für alle Kultureinrichtigungen, sagte Grünen-Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer.

Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP): "Anhand der Steuerdaten aus 2019 werden die Umsatzausfälle direkt berechnet." Bei Unternehmen, die nach November 2019 gegründet worden sind, wird die Umsatzsteuervoranmeldung von 2020 durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Dann ist auch noch der Sonderfall möglich, dass ein Unternehmen just im November 2019 keine Umsätze hatte. Dann stehen der betroffenen Firma der 2300 Euro zu.

Die Kosten für das neue Hilfspaket machen 1,5 bis zwei Milliarden Euro aus, schätzt Blümel. Andere Förderungen müssten allerdings gegengerechnet werden.  Voraussetzungen für die Beantragung sind: ein Sitz, eine Betriebsstätte oder operative Tätigkeit in Österreich, kein Insolvenzverfahren und eine Arbeitsplatzgarantie von 3. bis 30. November 2020.

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Tourismusministerin Elisabeth Kösinger (ÖVP): "Die Gastronomie- und Hotellerieunternehmen trifft keine Schuld. Sie haben vorbildlich Schutzmaßnahmen getroffen. Trotzdem steigen die Corona-Infektionszahlen." 700.000 Mitarbeiter seien in diesen Branchen vom zweiten Lockdown betroffen.

"Keine Überförderung"

Kurzarbeit können diese Branchen rückwirkend mit 1. November beantragen. Oder die bestehende Kurzarbeit kann weiterverlängert werden. Der Fixkostenzuschuss werde nicht gegengerechnet. Ebensowenig Lieferservices und Abholservices, so Köstinger. Von einer "Über-Förderung" könne aber nicht gesprochen werden. Kogler: "Es muss eine Perspektive für die Betriebe kommen, dass sie die nächsten Wochen überleben können. Man muss Liquidität in die Betriebe bringen."

Zudem werde - noch im November - eine Trinkgeldpauschale von 100 Euro ausgezahlt.

"Lockdown"-Bonus

Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer (Grüne): "Für die Kunst- und Kulturbranche kann mit dem 80-prozentigen Umsatzersatz das Weiterbestehen gesichert werden." Das sei ein starkes Bekenntnis für Kunst und Kultur. Das Geld werde unabhängig von der Rechtsform des Kulturbetriebs fließen. Für Künstler, denen derzeit ja jede Auftrittsmöglichkeit genommen wird, werde ein "Lockdown"-Bonus gezahlt.

Auch für Betriebe - etwa Handelsbetriebe - die jetzt nicht geschlossen werden müssen, aber trotzem hohe Umsatzeinbußen durch den Lockdown haben, werde es Förderungen geben, die zu einem späteren Zeitpunkt genannt werden, heißt es von den Regierungsmitgliedern.

Die Umsatzentschädigung im Detail:

*) Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind, werden unterstützt: Beherbergung, Veranstalter, Gastronomie, Freizeitbranche.

*) Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80 Prozent kompensiert.

*) Eine Antragstellung ist ab heute für die gewerblichen Betriebe möglich.

*) Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.

*) Abholung und Lieferservices werden nicht miteingerechnet.

*) Gegengerechnet werden nur 100 Prozent Garantien und Covid-Förderungen der Länder.

*) Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet.

*) Die derzeitige Grenze liegt bei 800.000 Euro pro Betrieb.

*) Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten-Zuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.

*) Privatzimmervermieter und Urlaub am Bauernhof-Betriebe werden separat abgewickelt.

Die neue Kurzarbeit im Detail:

*) Seit 1. Oktober 2020 kann die Kurzarbeit für maximal sechs Monate beantragt werden.

*) Die Unterschreitung der derzeit vorgesehenen Mindestarbeitszeit von 30 Prozent ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

*) Die Arbeitszeitreduktion auf bis zu null Prozent ist im November möglich. Betroffene Mitarbeiter werden weiterhin 80-90% ihres Nettoeinkommens erhalten.

*) Rückwirkung: Das neueModell der Kurzarbeit kann im Laufe des Novembers auch rückwirkend für Start mit 1.11. bis längstens 20.11. beantragt werden.

*) Bereits beantragte Kurzarbeit muss nicht neuerlich beantragt werden.

*) Die von der Trinkgeldpauschale umfassten Mitarbeite erhalten zusätzlich 100 Euro als Prämie - wird im November vom AMS ausbezahlt.

"Wie ein Bissen Brot"

Michaela Reitterer, Präsidentin der Österreichischen Hoteliervereinigung, reagiert in einer ersten Reaktion positiv auf das Hilfspaket: „Nach mehr als einem halben Jahr fast ohne Einnahmen, aber laufenden Fixkosten, dem Finanzierungsanteil für die Kurzarbeit und nicht zuletzt dem anstehenden doppelten Gehalt brauchen viele Arbeitgeber im Tourismus den angekündigten Umsatzersatz wie einen Bissen Brot." Dass die Beantragung noch am Tag der Ankündigung möglich ist und die Überweisung noch im November erfolgen soll, sieht Reitterer als „entscheidenden Fortschritt in der Abwicklung der Förderungen: Hut ab, das Tempo müssen wir beibehalten.“