Die Arbeiterkammer (AK) hält das von Agrarministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) eingebrachte Gesetzesvorhaben für verfassungswidrig, weil eine Bundeskompetenz nicht durch eine einfachgesetzliche Regelung wieder auf die Länder übertragen könne. Dafür brauche es eines Verfassungsgesetzes.

Zu diesem Ergebnis komme auch Universitätsprofessor Arno Kahl, Leiter des Instituts für Öffentliches Recht an der Universität Innsbruck, in seinem Rechtsgutachten für die AK. Zusätzlich sei das EU-Beihilferecht zu beachten: Die Länder müssten ihre Förderregeln für Biomasse von der EU-Kommission genehmigen lassen. Sonst drohe den Biomasseanlagenbetreibern die Rückzahlung der erhaltenen Förderungen - inklusive Zinsen.

Brauchen keine Förderungen im Gießkannensystem

Grundsätzlich brauche Österreich auch Biomasse, um die Ziele für die erneuerbare Energie zu erreichen - aber in erster Linie für die Wärmeversorgung (höchster Wirkungsgrad). Die Stromproduktion aus Biomasse sollte vor allem als Ausgleich dienen, wenn andere Energieerzeuger wie Sonne und Wind nicht liefern können. Und Biomasse sollte hauptsächlich Holz-Reststoffe verwerten.

Gebraucht würden zukunftsfähige Biomasseanlagen, Transparenz und ein Förderregime, das Innovationspotenziale hebt, heißt es in der AK-Stellungnahme, die der APA vorliegt. "Was wir nicht brauchen sind Förderungen im Gießkannensystem und Dauersubventionen."

Das Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz verteile aber Förderungen nach dem Gießkannenprinzip: 47 alte Biomasseanlagen, die bereits 13 Jahre lang Fördergelder bezogen haben, sollen eine weitere dreijährige Sonderförderung erhalten ohne strenge Effizienzvorgaben. Damit werden unwirtschaftliche, technologisch veraltete Biomasseanlagen Sonderförderungen in Millionenhöhe erhalten und wohl weiterhin auf Subventionen angewiesen sein, um wirtschaftlich zu überleben, kritisiert die AK.

Warnung vor zusätzlichen Belastungen privater Haushalte

Das Gesetz führe schließlich auch zu zusätzlichen Belastungen für die privaten Haushalte und zu neun unterschiedlichen hohen Biomasse-Förderbeträgen. Damit werden Haushalte in kleinen bzw. bevölkerungsärmeren Bundesländern mit verhältnismäßig vielen Biomasseanlagen - wie z.B. Kärnten - mit spürbar höheren Ökostromförderkosten belastet, als dies bei einer bundeseinheitlichen Regelung der Biomasseförderung der Fall wäre.

Das Fazit der AK: Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf wird auch die ursprüngliche Intention der Novelle, nämlich eine rasche Kontrahierung und damit wirtschaftliche Absicherung von 47 alten Biomasseanlagen, nicht erreicht. Ganz im Gegenteil: Dieses Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz bedeutet für die Biomasseanlagenbetreiber hohe rechtliche Unsicherheiten und nicht kalkulierbare wirtschaftliche Risiken, dies ist den Biomasseanlagenbetreibern nicht zumutbar. Daher fordert die AK eine gesamthafte Lösung für Biomasseanlagen im Rahmen des geplanten Erneuerbaren Ausbaugesetzes, das gerade im Umweltministerium (BMNT) ausgearbeitet wird.