In der Judikatur gibt es ein plakatives Beispiel dafür, was als Unfall anerkannt wird: Ein junger Mann nahm an einem Jux-Fußballspiel teil. Ein Mitspieler schoss ihm den Lederball aus kurzer Distanz und mit erheblicher Wucht gegen die Brust.

Dadurch erlitt der Mann schwere Prellungen im Brustbereich, die zu einer Verengung der Herzgefäße führten und dies wiederum löste einen Herzinfarkt aus.

Die Folge war, dass der junge Mann aufgrund des Herzinfarktes (nicht aufgrund der Prellungen) eine dauerhafte körperliche Bewegungseinschränkung (Invalidität) von 70 % erlitt.

Hier war also die mechanische Einwirkung von außen gegeben (das Auftreffen des Lederballs im Brustbereich), dadurch wurden die Herzgefäße verengt und der Herzinfarkt ausgelöst. Es lag somit eine von den Bedingungen geforderte Kausalkette vor.

In den Bedingungen des Versicherungsvertrags stand: „Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht aber als Unfallfolge versichert“. Nun hatte er ja einen Unfall erlitten (Anprall des Lederballes an seinem Körper) und als dessen Folge eben einen Herzinfarkt.

Er wollte daher von seiner Versicherung aus dem Titel „Invalidität“ eine entsprechende Leistung.

Die Versicherung hielt ihm entgegen, dass nur Versicherungsschutz bestehe, wenn der Unfall durch den Herzinfarkt eingetreten sei, also: zuerst Herzinfarkt, dann Unfall.

Das sah der junge Mann nicht so und klagte. Das Gericht sah sich den Satz in den Bedingungen an und meinte, hier fehle ja was, so wie der Satz hier stehe, könne man ihn auf zwei Arten lesen: „Herzinfarkt ist als Unfallursache, nicht aber als Unfallfolge versichert“, oder „Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht, aber als Unfallfolge versichert“.

Die Versicherung hat es verabsäumt, den Beistrich richtig zu setzen! Dieses Versäumnis führte dazu, dass der Satz vom Gericht so gelesen wurde, wie es für den jungen Mann günstig war, nämlich in der zweiten Variante. Der fehlende Beistrich kostete die Versicherung 1,8 Millionen Schilling.