Unsere Leser haben ein Problem mit den Hühnern des Nachbarn. Dieser hält Geflügel, hat jedoch nur eine kleine Grünfläche. Wenn er wollte, könnte er diese leicht einzäunen, macht es aber nicht. „Deshalb sind die Tiere ständig auf unserem Grund. Unser Gemüsegarten, die Gartenanlage, der Komposthaufen sind ständig aufgekratzt, die Wiese ist übersät mit Hühnerdreck, das ist unerträglich. Das Maß ist voll!“, ärgern sich die Betroffenen und fragen sich: „Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, diesen Missstand abzustellen?“ „Gegen den von Ihrer Leserin geschilderten Sachverhalt kann ohne weitere Schwierigkeiten mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB vorgegangen werden. Hühner zählen grundsätzlich zu den beherrschbaren Tieren, das heißt, es ist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Maßnahmen dem Halter ohne Schwierigkeit möglich, zu verhindern, dass die Hühner auf das Nachbargrundstück gelangen“, erklärt dazu der Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch. Seitens des Obersten Gerichtshofes sei bereits mehrfach erkannt worden, dass es heutzutage nicht mehr üblich ist, Hühner frei laufend zu halten, sodass Hühner eingezäunt zu halten sind. „Ihre Leserin muss den geschilderten Missstand keinesfalls dulden!“, ist Reinisch überzeugt. „Ich empfehle den Betroffenen, den Nachbarn selbst schriftlich aufzufordern, unverzüglich durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass dessen Hühner ihr Grundstück nicht mehr betreten. Bei weiterem Zuwiderhandeln könnte aufgrund der eindeutigen Rechtslage eine entsprechende Unterlassungsklage eingebracht werden, bei der Ihre Leserin nur zu beweisen hätte, dass die Hühner des Nachbarn regelmäßig ihr Grundstück aufsuchen“, rät Reinisch.