"Der öffentliche Wanderweg auf unserem Privatgrund wurde durch Windbruch mit Bäumen verlegt. Von der Gemeinde haben wir die Aufforderung erhalten, diesen zu beseitigen, um die Sicherheit der Wanderer zu gewährleisten", berichtete ein Leser. Es wären ihm Kosten von 280 Euro entstanden. Wer für diese aufkomme, fragt er sich und: "Welches Gesetz oder welche Verordnung schreibt vor, dass ich als privater Grundbesitzer für die Erhaltung, Pflege, Sicherheit auf einem geduldeten, öffentlichen von der Gemeinde oder dem Alpenverein beschilderten Fußweg über mein Grundstück verantwortlich sein soll?"

Der Wegehalter haftet

"Für den Zustand eines Weges haftet dessen Halter, das ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und allenfalls die Verfügungsmacht hat, sichernde Maßnahmen zu setzen. Hat den Weg Ihr Leser errichtet, könnte er Wegehalter sein. Ist der Weg nur durch die von der Gemeinde oder dem Alpenverein geförderte touristische Nutzung entstanden, so könnten aber diese Wegehalter sein. Denkbar wäre auch, dass sowohl Ihr Leser als auch die Gemeinde und der Alpenverein jeweils Mithalter des Weges sein könnten", schickt unser Experte, Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch voraus. Würde es sich tatsächlich, wie von unserem Leser vermutet, um einen öffentlichen Weg handeln, würde die Haltereigenschaft wohl allein der Gemeinde zukommen, ist Reinisch überzeugt.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

"Ihr Leser war gut beraten, die umgestürzten Bäume zu entfernen; eine Kostenbeteiligung von der Gemeinde und dem Alpenverein wäre aber argumentierbar!", ist Reinisch überzeugt.