Ich wohne in einer kleinen, sehr ländlichen und abgelegenen Gemeinde, weil diese einen schönen Naherholungsraum bietet. So bin ich sehr gerne zu Fuß, laufend und auch mit meinem Mountainbike in den Wäldern meines Heimatortes unterwegs“, berichtet ein Leser, der kürzlich „mit dem Aufsichtsjäger bzw. Förster einen unliebsamen Vorfall“ gehabt hat. Dieser habe ihm erklärt, dass er sein Fahrrad auf einer Forststraße auch nicht schieben dürfe.

Da es auf besagter Forststraße ein „Fahrverbotsschild“ gibt, habe er das Bike geschoben, da es sich nur um einen Abschnitt handelt und der Großteil der Strecke einem anderen Besitzer gehört und man dort mit dem Rad fahren dürfe. „Ist es wirklich so, dass man sein Rad tragen müsste - ich kann es einfach nicht glauben!“, wundert sich der Mann.

Fahren oder gehen?

„Gemäß § 33 Abs. eins Forstgesetz darf jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darüber hinausgehende Benutzung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig“, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch. „Wird das Schieben also als unerlaubtes Fahren oder erlaubtes Gehen gewertet?“, das ist die Frage.

Gesetzesänderung

Früher wurde das Schieben von Fahrrädern als Fahrradfahren qualifiziert. Um dieses offenbar vom Gesetzgeber unerwünschte Ergebnis zu beseitigen, wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) novelliert. Jetzt heißt es im § 65 StVO, dass derjenige, der sein Fahrrad schiebt, nicht als Radfahrer gilt. „Damit ist für den Regelungsbereich der StVO klargestellt: Wer ein Fahrrad schiebt, ist Fußgänger“, so Reinisch, der anfügt, dass „Forststraßen und Waldwege, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind, als Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO anzusehen sind“. Daher gelte auch für unseren Mountainbiker: „Das Schieben eines Fahrrades wird als Gehen gewertet und ist zulässig!“