Die Sozialpartner haben vereinbart, dass sie zu dem Thema der Corona-Tests und der Maskenpflicht am Arbeitsplatz einen Generalkollektivvertrag abschließen. Ein Generalkollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt bzw. für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Betrieben. Am Donnerstag soll der Nationalrat die rechtlichen Grundlagen für die Corona-Tests beschließen.

In einer gemeinsamen Aussendung betonen Sozialpartner und Industriellenvereinigung die Bedeutung der Teststrategie als zentraler Bestandteil der Bewältigung der Coronakrise. Ziel sei es, die COVID-19-Pandemie einzudämmen, weitere Lock-Downs zu verhindern und den Menschen die gewohnten Freiheiten Schritt für Schritt zu ermöglichen.

Seltenes Instrument

Der Generalkollektivvertrag soll wichtige arbeitsrechtliche und betrieblichen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für flächendeckende, regelmäßige COVID-19-Tests bringen. Erfolgsentscheidend für eine breite Inanspruchnahme dieser Tests sei die Schaffung betrieblicher Testmöglichkeiten, deren Einbindung in die öffentliche Teststrategie und die Finanzierung durch den Bund. Damit habe man einen wichtigen Bestandteil einer künftigen Teststrategie auf den Weg gebracht und leiste einen Beitrag zur Sicherung der Beschäftigung.

Generalkollektivverträge beschränken sich immer auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen und sind in Österreich eher selten: Der letzte General-KV wurde 1978 zum Urlaubsentgelt abgeschlossen. Ein weiterer Generalkollektivvertrag ist etwa die 1969 abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung zur Einführung der 40-Stunden-Woche.