
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Firmen, die in Teilen des Betriebs den Branchenkollektivvertrag nicht anwenden, in die Schranken gewiesen. Anlassfall war die Brau-Union, die Leiharbeiter der Strabag nicht nach dem Brauerei-Kollektivvertrag entlohnte, sondern den KV für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger anwendete. Die Arbeiterkammer NÖ erstritt für die betroffenen Mitarbeiter zwischen 3.500 und 19.000 Euro, wie diese anlässlich des OGH-Spruchs zur APA sagte.
Der OGH bestätigte, wie auch die Vorinstanzen, dass "aufgrund des klaren Wortlauts" des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) "Arbeitskräfteüberlassung bereits bei Vorliegen einer der in § 4 Abs 2 AÜG genannten Fälle gegeben ist". Der OGH stellte also fest, dass es sich schlicht und einfach um Leiharbeit handelte, und nicht um einen "Inselbetrieb", wie vom Unternehmen vor Gericht argumentiert.
Die insgesamt neun Mitarbeiter waren ausschließlich dafür zuständig, die retournierten "Wieselburger"-Bügelflaschen zu kontrollieren und die Verschlüsse gegebenenfalls zu reparieren. Die Brau-Union Österreich AG hatte diese Tätigkeit über einen Rahmen-Werkvertrag an die STRABAG Property and Facility Services GmbH ausgelagert.
Das Schild
Um den "Inselbetrieb" rechtlich zu untermauern, gab es in der Lagerhalle der Brauerei anfangs sogar eine Abgrenzung mit einem Schild, auf dem "Strabag" stand. Diese Abgrenzung wurde aber bereits nach rund zwei Wochen entfernt, um den Staplerfahrern das Durchfahren zu ermöglichen. Argumentiert wurde seitens des Arbeitgebers, dass das Überprüfen der Flaschenbügel ein freies Gewerbe sei und die Arbeitnehmer in einem eigenständigen Betrieb innerhalb des Betriebs tätig seien.
"Diese Scheinkonstruktionen sind nicht rechtens", erklärte AKNÖ-Präsident Markus Wieser zu dem OGH-Urteil. Der Fall stehe exemplarisch für ein Problem, das immer öfter auftritt. Die Arbeiterkammer habe durchgesetzt, dass Beschäftigte nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu entlohnen sind, und nicht mit innerbetrieblichen Umgehungskonstruktionen und 'Insel-Lösungen' abgespeist werden.
05.01.2021 um 20:48 Uhr
für mich unverständlich nicht nachzuvollziehen, dass
hier die RAs beider Seiten nicht in der Lage waren ein rechtsjuristische und handeslrechtliche Trennung zu ziehen und sich nur einer Staffage bedient haben.
.
Dazu habe ich das Gesetz in diesen Passagen durchgelesen, daher für mich unverständlich. Alles klar: ""dass "aufgrund des klaren Wortlauts" des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) "Arbeitskräfteüberlassung bereits bei Vorliegen einer der in § 4 Abs 2 AÜG genannten Fälle gegeben ist".
.
Haben die Entscheidungsträger bei der Brau Union und der Strabag kein Feeling für diese gesetzliche Situation?
05.01.2021 um 19:54 Uhr
😏
Da schreibt keine Türkise Bettpfanne.
06.01.2021 um 07:26 Uhr
Ist
Ja gut , wenn ungesetzliches geahnter wird !!