Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat seine neue Verordnung zur Bekämpfung der Coronakrise am Freitagabend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regierung reagiert damit auf den neuerlichen Anstieg der Infektionen. Die Maßnahmen treten offiziell mit kommendem Montag in Kraft. Sie betreffen vor allem private Veranstaltungen sowie die Gastronomie. Ein Überblick.

  • Unter anderem bringen sie eine Maskenpflicht auf Märkten, in Einkaufszentren und bei Publikumsmessen. Das Schlupfloch in der Nachgastronomie über geschlossene Gesellschaften fällt. Sie sind nicht mehr von der Sperrstunde 1 Uhr ausgenommen.

  • Zudem dürfen in der Gastronomie nur noch zehn Personen gemeinsam als Gruppe Platz nehmen, plus Kinder. Der Kunde hat - wie bereits angekündigt - in der Lokalität einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausgenommen, er sitzt am Verabreichungsplatz.
  • Indoor-Veranstaltungen ohne gekennzeichnete Plätze sind für nur noch zehn Personen gestattet. Bisher lag der Höchstwert bei 50.

  • Plant jemand eine Veranstaltung mit mehr als 250 Personen an Publikum, bedarf es einer Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Zudem hat der Organisator bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und über 100 Menschen im Freien einen Covid-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

  • Von den Restriktionen, wie sie beispielsweise künftig bei Hochzeitsfeiern gelten, wo nur zehn Personen erlaubt wären, sind Begräbnisse ausgenommen. Für diese Trauerfeiern gilt laut Verordnung eine Höchstzahl von 500 Personen.

  • Der Mund-Nasen-Schutz ist künftig auf Märkten zu tragen, also auch outdoor. Selbiges gilt in den Einkaufszentren auch zwischen den Geschäften sowie bei Fach- und Publikumsmessen.

  • Immerhin eine Erleichterung versteckt sich in der Verordnung. Bei Bekanntwerden einer Corona-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer waren bisher in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Beteiligten einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen des Virus zu unterziehen. Diese Frist wird auf zehn Tage reduziert.

  • Seinen Namen Lockerungsverordnung hat das Paragrafenwerk dennoch verloren. Neuerdings heißt es "COVID-19-Maßnahmenverordnung". In Kraft treten wird diese mit Montag.