Über eine Million Menschen befinden sich in Österreich wegen der Corona-Krise in Kurzarbeit. Sie bekommen je nach Grundgehalt 80 bis 90 Prozent ihrer Nettoeinkünfte. Doch neben dem monatlichen Einkommen sind das 13. und 14. Gehalt für viele Angestellte ein wesentlicher Bestandteil ihrer finanziellen Planung.

Zumindest beim Urlaubsgeld ist klar: Es wird unverändert ausgezahlt, also zu 100 Prozent. Auch beim Weihnachtsgeld dürfte die Bruttosumme nach derzeitigen Informationen gleich bleiben. Allerdings könnte sich die Kurzarbeit beim Nettobetrag durchaus auswirken, vor allem wenn diese Notmaßnahme bis September oder sogar bis Jahresende verlängert wird.

Das liege an der eigenen Besteuerung dieser Sonderzahlungen, erklärt Steuerexperte Christian Braunig von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft Confida. Der reduzierte Steuersatz von sechs Prozent gelte nämlich eigentlich nicht direkt für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern für ein Sechstel des Jahresgehalts. In einem normalen Jahr spielt dieses Detail eigentlich keine Rolle.

Weniger Jahreseinkommen

Doch ist das Jahresgehalt durch die Kurzarbeit reduziert und wird dennoch das normale Weihnachtsgeld ausbezahlt, fällt jener Betrag, der über dem Sechstel liegt, unter die normale Lohnsteuer. „Verdient man normal 2000 Euro im Monat, bekommt man dieselbe Summe als Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld und zahlt dafür nur sechs Prozent“, konkretisiert Braunig. „Ist man einige Monate in Kurzarbeit sinkt das Jahresgehalt und man verdient aufs Monat heruntergerechnet vielleicht 1900 Euro. Werden dann 2000 Euro Weihnachtsgeld ausbezahlt, fällt für 100 Euro normale Lohnsteuer an.“

Die Regierung will nun dieses Problem beheben. "Menschen in Kurzarbeit sollen keine steuerlichen Nachteile beim Urlaubsgeld haben", teilte Finanzminister Gernot Blümel auf Anfrage der APA am Freitag mit. "Wir werden mit einer gesetzlichen Regelung klarstellen, dass Menschen, die in Kurzarbeit sind und weniger Gehalt bekommen haben, keine steuerlichen Nachteile in Zusammenhang mit dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld erleiden."

AK fordert Lösung

Die Arbeiterkammer fordert die Abschaffung dieses "Kontrollsechstels", um Härten bei fallenden Einkommen zu vermeiden. Besonders ungerecht sei aber, dass diese Regelung nur zu ungunsten der Arbeitnehmer angewendet werde und nicht zu deren Gunsten: Bei fallenden Einkommen müssen also Teile der Sonderzahlung nachversteuert werden, weil das durchschnittliche Jahresgehalt niedriger geworden ist. Wer aber am Jahresende mehr verdient, darf deshalb nicht nachträglich eine höhere, steuerbegünstigte Sonderzahlung geltend machen.

"Wir fordern den Finanzminister auf, die Ungerechtigkeiten zulasten der ArbeitnehmerInnen zu korrigieren und das ungerechte Kontrollsechstel abzuschaffen", schreibt AK Direktor Christoph Klein in einer Aussendung.