Seit Jänner 2018 dürfen Banken die Gebühren für die Geldbehebung von institutsfremden Bankomaten nicht mehr an die Kunden weitergeben. Die 485 betroffenen Kreditinstitute sind gegen das Gesetz vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gezogen. Sie sehen darin einen Verstoß gegen ihr Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Ihnen missfällt, dass die kontoführende Bank Gebühren und Entgelte übernehmen muss, die Betreiber unabhängiger Geldausgabeautomaten verlangen. Die Firma Euronet kassiert - als einziger Anbieter - seit dem Sommer 1,95 Euro pro Abhebung.

Der VfGH hat in seinem jüngsten Erkenntnis kein generelles Verbot für Bankomatgebühren ausgesprochen. Die automatische Weiterverrechnung von Behebungsgebühren von Drittanbietern an die Banken, wie es § 4a des Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) vorsieht, wird aber als verfassungswidrig eingestuft. Die Gesetzesbestimmung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Verrechnung im Einzelfall möglich

Nicht verfassungswidrig und somit weiterhin erlaubt ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des VZKG, das den Banken vorschreibt, dass sie Entgelte für Bankomatabhebungen "im Einzelnen" aushandeln müssen. Diese Regelung stelle keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken dar, wie diese vor dem VfGH moniert hatten. Banken dürfen also weiterhin in Einzelfällen Gebühren für Geldbehebungen an Bankomaten verrechnen.

"Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des 'im Einzelnen Aushandelns' nach der Judikatur zu erfüllen", heißt es im Erkenntnis des VfGH.

Interesse an Bargeldversorgung

Es gebe ein öffentliche Interesse an der Bargeldversorgung in strukturschwachen Gebieten, begründet der Verfassungsgerichtshof (VfGH) seine Entscheidung, dass Banken weiterhin bei bestimmten Kontomodellen Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten vorsehen dürfen. Sie seien aber nicht verpflichtet, ihre Kunden von Gebühren von unabhängigen Drittanbietern zu befreien. (G 9/2018 und G 10/2018)

Der VfGH hat sich auf Antrag von rund 500 österreichischen Geldinstituten mit den Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) befasst, die im Jahr 2017 unter dem Schlagwort "Verbot der Bankomatgebühren" eingeführt wurden.

Die Geldinstitute hatten zwei Bestimmungen des VZKG angefochten: § 4 Abs. 2 VZKG schreibt den Banken vor, allfällige Entgelte mit den Kunden "im Einzelnen" auszuhandeln, und § 4a VZKG gebietet es den Banken, ihre Kunden von Gebühren zu befreien, die ein unabhängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten beansprucht.

In seinen Erkenntnissen hebt der VfGH die Bestimmungen teilweise auf, Banken müssen aber verschiedene Tarifmodelle anbieten um Bankomatgebühren verlangen zu können. Die Weiterverrechnung der Bankomatentgelte von sogenannten Drittanbietern an heimische Banken wird aber als verfassungswidrig befunden.

"Der Gerichtshof bestätigt, dass die angefochtenen Bestimmungen dem Verbraucherschutz dienen. Für von den Banken unabhängigen Drittanbietern von Geldausgabeautomaten werde ein Anreiz geschaffen, um Geldausgabeautomaten auch in strukturschwachen Gebieten zu betreiben, in den wegen der geringeren Anzahl der Transaktionen nicht mit einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen ist", so der VfGH am Freitag in einer Presseaussendung.

Klare Angebote

Die Entgelte müssten aber im Einzelnen ausverhandelt werden. "Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontomodelle anzubieten, um das Erfordernis des 'im Einzelnen Aushandelns' nach der Judikatur zu erfüllen".

Dagegen verletzt es die Geldinstitute laut VfGH im "Grundrecht auf Unversehrtheit ihres Eigentums", wenn unabhängige Drittanbieter Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen können, "mit denen in der Folge die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister belastet werden, ohne dass eine Vertragsbeziehung mit unabhängigen Drittanbietern besteht". Dies bedeute für die Banken ein Kostenrisiko, zumal für diese in aller Regel nicht vorhersehbar sei, wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei unabhängigen Drittanbietern tätigen werden.

Die Aufhebung des betreffenden Paragrafen 4a VZKG ist sofort - also mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt - wirksam.

Von der heimischen Kreditwirtschaft werden die VfGH-Entscheidungen begrüßt. Dadurch werde das Bankomatsystem heimischer Banken und die im internationalen Vergleich hervorragende und kostengünstige Bargeldversorgung der Österreicher nachhaltig gesichert, so Franz Rudorfer, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

Das "Bankomatgesetz" hatte laut Rudorfer vor allem zur Folge, dass die heimischen Banken in der Höhe beliebig festgesetzte Entgelte von jeglichen Drittanbietern, die ihre Geräte in Österreich aufstellen, zu tragen hatten. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH sei es Drittanbietern künftig nicht mehr möglich, ihre hohen Gebühren für Bargeldbehebungen auf die österreichischen Banken zu überwälzen.

Keine vesteckten Gebühren

Das Finanzministerium fordert in Reaktion auf die jüngsten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu den Bankomatgebühren die Kreditinstitute auf, nachvollziehbare Produkte und Kontomodelle anzubieten. Diese dürften keine versteckten Gebühren enthalten und die Kosten müssten klar gekennzeichnet sein. Den Konsumenten müsse eine vernünftige Entscheidung ermöglicht werden.

"Das wichtigste ist jetzt volle Transparenz für Kunden", so der Sprecher von Finanzminister Hartwig Löger (ÖVP) am Freitag in einer schriftlichen Stellungnahme zur APA. "Sollte die Anwendung von den Marktteilnehmern unzufriedenstellend umgesetzt werden, behalten wir uns vor, in dem Bereich konkretere Anforderungen zu formulieren", heißt es darin weiter.

Auch die Arbeiterkammer (AK) sieht nun die Banken in der Pflicht. Diese müssten eine flächendeckende Versorgung mit Bargeld sicherstellen, "damit Konsumenten kostenlos vom eigenen Konto abheben können". "Das Feld darf nicht Drittanbietern überlassen werden, die mitunter den Konsumenten unverhältnismäßige Spesen verrechnen", fordert Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Konsumentenpolitik, in einer Aussendung.

Für die AK ist das jüngste Erkenntnis zu den Bankomatgebühren "durchwachsen". Eindeutig abzulehnen sei aber die Tendenz, die Bankkunden mit extrahohen Spesen durch Drittanbieter zur Kasse zu bitten. Diese Spesen seien - etwa bei der Firma Euronet mit 1,95 Euro pro Behebung - besonders hoch. "Daher ist es zu begrüßen, wenn die Banken weiterhin die Bargeldversorgung über das bewährte Bankomatsystem vornehmen. Denn die Versorgung mit Bargeld ist aus Sicht der AK eine wesentliche Pflicht von Banken. Es darf daher nicht zu einer weiteren Ausdünnung des Bankomatnetzes kommen", so Zgubic.