Das steiermärkische Landessicherheitsgesetz regelt klar, welche Pflichten Tierbesitzer haben. "Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden", heißt es in Paragraf 2, Absatz 1. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgegangen, greift die sogenannte Tierhalterhaftung mit allen Konsequenzen von Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen.