In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Trendsportgeräte noch einmal vergrößert: Hoverboard, E-Scooter, "City Wheel" und Co. erfreuen sich hierzulande großer Beliebtheit, vor allem bei Jugendlichen. Diese Vielfalt sorgt aber auch für Verwirrung: Mit welchen Geräten darf man wo unterwegs sein? Muss Schutzkleidung getragen werden?

Armin Kaltenegger vom Kuratorium für Verkehrssicherheit meint: "Wichtig ist, dass man sich zur eigenen Sicherheit an die Straßenverkehrsordnung hält und die Geräte nur auf Verkehrsflächen verwendet, auf welchen deren Benützung erlaubt ist."

Fahrzeugähnlich

Kickboards, Snakeboards, Skateboards und Tretautos gehören in die Kategorie "fahrzeugähnliches Kinderspielzeug". Mit ihnen darf auf Gehsteig und Gehweg sowie in Fußgänger- und Begegnungszonen gefahren werden - sofern keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Auch in Wohn- und Spielstraßen ist die Benützung generell erlaubt.

Kleinfahrzeuge

Hoverboard, Einrad, City Wheel, E-Bikeboard, Micro-Scooter, E-Micro-Scooter und Elektro-Scooter gelten als "Kleinfahrzeuge, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind". Die Benützung im Straßenverkehr ist ab zwölf Jahren erlaubt, jüngere Verkehrsteilnehmer müssen von einer zumindest 16-jährigen Begleitperson beaufsichtigt werden - wenn das Kind einen Radfahrausweis besitzt, sinkt diese Grenze auf zehn Jahre, in Wohnstraßen gibt es kein Alterslimit.

Mit Rollschuhen und Inlineskates dürfen im Ortsgebiet auch Radwege befahren werden. Wichtig: Passende Schutzkleidung ist bei allen genannten Geräten Pflicht.