Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz betroffenen Person, die in einem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn es zur Versorgung dieser Person (...) unbedingt notwendig ist.“ Diese Formulierung will die Bundesregierung ins aktuelle Epidemiegesetz schreiben und so den Datenschutz lockern. Blaulichtorganisationen oder Ärzte könnten dann über die Bürgermeister erfahren, dass sie zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gerufen werden.