Beschuldigt sind zehn führende Mitglieder, sieben weitere sind als Sympathisanten einzustufen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben und hat auch Verhetzung und Sachbeschädigung angeklagt. Denn eine kriminelle Vereinigung liegt laut Par. 278 StGB nur dann vor, wenn ein Zusammenschluss von Personen darauf ausgerichtet ist, Verbrechen, erhebliche Gewalttaten, schwere Sachbeschädigungen, Diebstähle, Betrügereien, Verhetzung, Bestechung, Terror-Finanzierung, Schlepperei, Geldwäscherei oder Geldfälscherei zu begehen.