Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, möchte der SK Puntigamer Sturm Graz daher nur sehr kurz und knapp auf das heutige erstinstanzliche Urteil im so genannten "Becherwerfer-Prozess" Stellung nehmen.

Der SK Puntigamer Sturm Graz hatte sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und wurde nun in dem nicht rechtskräftigen Urteil auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die entsprechende Schadenersatzklage ist erst dann sinnvoll möglich, wenn es seitens der UEFA ein Urteil in dieser Causa gibt. Auf das im Prozess vom Anwalt des Angeklagten vorgebrachte Argument, dass den SK Sturm eine Mitschuld treffe, verweisen wir darauf, dass die Schankrechte und die damit verbundene Verantwortung nicht beim Verein liegen. Der SK Sturm behält sich alle Rechte vor.