Wenn Sie sich einmal dafür entschieden haben, Ihre Liegenschaft zu Ihren Lebzeiten zu verschenken oder zu übergeben, gilt es, die Einzelheiten des Vertrages zu gestalten.

Blick in das Grundbuch

Ihr Rechtsanwalt wird zunächst einen Grundbuchsauszug einholen und prüfen, ob die zu verschenkende Liegenschaft mit Pfandrechten oder mit anderen Rechten zugunsten Dritter belastet ist. Es wird mit beiden Vertragsteilen, also Geschenkgeber und Geschenknehmer, zu klären sein, welche der Belastungen vom Geschenknehmer übernommen werden müssen.

Alle Fragen klären

Hinsichtlich jener Rechte, die bereits löschungsreif sind, wird Ihr Rechtsanwalt die dafür erforderlichen Urkunden einholen. Er wird mit den Vertragsteilen auch ausführlich erörtern, ob der Geschenkgeber oder Übergeber sich ein Wohnungsrecht oder ein Fruchtgenussrecht am Geschenkgegenstand vorbehalten möchte, wobei es sich bei diesen beiden Rechten um solche mit sehr unterschiedlichem Inhalt handelt.

Wer trägt die Kosten?

Auch wird zwischen den Vertragsparteien für den Fall eines solchen Vorbehaltes auch die Frage der zukünftigen Kostentragung zu klären sein und, ob sich der Übergeber etwa ein Belastungs- und Veräußerungsverbot am Geschenkgegenstand vorbehalten möchte. Haben sich die Vertragsteile schließlich auf die Details des Vertrages geeinigt, wird Ihr Rechtsanwalt den Vertrag in diesem Sinne ausarbeiten, sodass er von allen Vertragsteilen unterschrieben werden kann.

Begleitung bis zum Ziel

Falls irgendwelche behördlichen Genehmigungen erforderlich sind, wird Ihr Rechtsanwalt diese einholen. Er wird auch die Vergebührung des Vertrages beim Finanzamt veranlassen. Wenn all dies erledigt ist und alle Voraussetzungen und Zustimmungserklärungen vorliegen, wird der Rechtsanwalt dafür sorgen, dass der Vertrag grundbücherlich durchgeführt wird. Auf diese Weise wird der Geschenknehmer endgültig Eigentümer der Liegenschaft.