Unsere Leserin wurde vor zehn Jahren geschieden. Ihre pubertierende Tochter ist nun zum Vater gezogen. Die Eltern haben die gemeinsame Obsorge für das Kind. Dennoch war die Mutter, die für ihr Kind seit Jahren einen Bausparvertrag einzahlt, alarmiert. Sie wollte auf keinen Fall, dass ihr Exmann den Bausparer auflöst. Sie habe für das Kind das Geld angespart; sie wolle deshalb auch entscheiden, wann die Tochter über die Summe verfügen kann. Doch nach einem Anruf bei der Bank war die Frau geschockt: „Mein Ex-Mann kann zwar den Bausparer ohne meine Unterschrift nicht auflösen, jedoch ich ohne seine auch nicht!“, fasst die Frau die Auskunft zusammen. „Kann das stimmen, dass derjenige, der alles einzahlt, nicht über die Auszahlung verfügen kann?“, fragte sich die Mutter verärgert.

Beide müssen unterschreiben

„Bei Bausparverträgen, die für minderjährige Kinder abgeschlossen werden, lauten die Verträge immer auf den Namen der Kinder; damit könnten auch diese darüber verfügen. Bei einem minderjährigen Kind ist für Änderungen oder Kündigungen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter nötig“, erklärt Bettina Schrittwieser von der Arbeiterkammer. Üblicherweise sei also die Unterschrift der Eltern nötig. Bei gemeinsamer Obsorge müsse die Unterschrift beider Eltern eingeholt werden. „Wurde nur einem Elternteil die Obsorge übertragen, kann dieser allein über den Vertrag entscheiden. Dies ist unabhängig davon, wer die Einzahlungen getätigt hat!“, bestätigt die Juristin.

Gericht muss zustimmen

Mit Eintritt der Volljährigkeit könnten Kinder immer selbst über den Bausparvertrag verfügen. Aber auch bereits mit Eintritt der Mündigkeit, also ab Vollendung des 14. Lebensjahres, könnten Kinder ein Mitspracherecht darüber einfordern, was mit „ihrem“ Bausparvertrag geschehen soll, solange nicht der Lebensunterhalt gefährdet wird.