Die Abfertigung steht als betriebliche Altersvorsorge per Gesetz jedem Beschäftigten zu. Wer ab Stichtag 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten ist, fällt dabei unter „Abfertigung neu“, für Dienstverhältnisse, die schon davor begonnen haben, gilt teilweise noch immer das alte System. Seit 1. Jänner 2008 gilt das neue System übrigens auch für freie Dienstnehmer, Lehrlinge und selbstständig Erwerbstätige.

Der Unterschied zwischen den zwei Varianten

Im alten System entstand erst nach drei Jahren durchgehender Beschäftigung im gleichen Unternehmen ein Abfertigungsanspruch – und bei Selbstkündigung ging er verloren. Im neuen System muss der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ab dem zweiten Monat seiner Beschäftigung 1,53 Prozent des Bruttogehalts mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse überweisen. Diese leitet den Betrag an die vom Arbeitgeber gewählte betriebliche Vorsorgekasse weiter, dafür werden 0,3 Prozent der Beiträge berechnet.

Ein Wechsel vom alten Abfertigungssystem zum neuen ist möglich, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. „Sinnvoll wäre dieser Wechsel zum Beispiel, wenn man vorhat, selbst zu kündigen“, sagen die Experten des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). „Plant man das hingegen nicht und hat schon viele Dienstjahre beim selben Arbeitgeber, ist das alte Abfertigungsmodell in der Regel lukrativer“, lautet der Rat.
Im neuen Abfertigungssystem können die bislang angesparten Beträge (anders als im alten System) beim Jobwechsel zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden.

Außerdem kann man sie sich nach mindestens drei Dienstjahren auch ausbezahlen lassen – und wieder bei null beginnen. Davon rät man beim VKI aber dringend ab: Auch wenn die Rendite bei Abfertigungskassen nicht berauschend ist, was angesichts der Sicherheitsauflagen nicht verwundere, bilde sich im Lauf der Jahre ein gar nicht so kleiner Kapitalstock. Und wer sich die Abfertigung (egal, ob nach 36 Monaten oder bei Pensionsantritt) auszahlen lässt, müsse 6 Prozent Steuer bezahlen. „Überträgt man sein Geld hingegen in eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung, erhält man seine Pension steuerfrei ausbezahlt.“

Buchtipp: "Der Konsument-Pensionsplaner": So schließen Sie Ihre Pensionslücke