"Sofern es im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung (wie Masern) zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.“

So steht es im sogenannten „Absonderungsbescheid“, mit dem die Behörde unlängst einem steirischen Kind drei Wochen „Hausarrest“ verordnete, weil es in seiner Schulklasse einen Masernfall gibt und das Kind ungeimpft ist. Dabei stellt sich freilich die Frage: Ist in Österreich dank „Epidemiegesetz 1950“, auf das sich die Behörde beruft, die Zwangsimpfung rechtlich gedeckt? Die Grazer Rechtsanwältin Karin Prutsch sagt dazu: „Nein, die juristischen Kommentare zu Paragraf 17, Absatz 4, des österreichischen Epidemiegesetzes stellen klar, dass keine Zwangsbehandlung angeordnet werden kann, die Behörde kann bei einer Verweigerung der angeordneten Behandlung aber Quarantänemaßnahmen verordnen, widersetzt man sich diesen, kann eine Verwaltungs- bzw. Geldstrafe bis zu 2180 Euro die Folge sein.“