FRAGE: Ist es erlaubt, auch im Sommer Licht auf der Terrasse eingeschaltet zu lassen? Die Weihnachtsbeleuchtung der Nachbarn brennt das ganze Jahr und vermiest uns das Sitzen auf der eigenen Terrasse.

Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch antwortet: Gemäß Paragraf 364 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwasser, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.

In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass diese Gesetzesstelle auch auf Lichtimmissionen anzuwenden ist; und zwar unabhängig davon, ob diese aus einer vom Nachbarn geschaffenen künstlichen Lichtquelle oder allenfalls auch aus reflektiertem Sonnenlicht resultiert.

Sie führen an, dass die Blendwirkung so stark ist, dass Sie gezwungen gewesen seien, Rollos zu installieren, damit Sie beim Fernsehen nicht vom Licht geblendet werden. In seiner Entscheidung 1 Ob 96/03d spricht der Oberste Gerichtshof aus, dass dann, wenn die Schlafräume des Nachbargrundstückes tatsächlich in der Nacht trotz dunkler Vorhänge „hell erleuchtet“ seien, eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstückes vorliege.

Die hier vorliegende Störungsintensität ist als deutlich geringer einzuschätzen. Während dort die Schlafräume die ganze Nacht hell erleuchtet sind, scheinen die Schlafräume bei Ihnen überhaupt nicht betroffen zu sein. Die Beeinträchtigungen im Bereich des Wohnzimmers haben Sie durch die Anbringung von Rollos bereits beseitigt. Es bleibt also „nur“ die Beeinträchtigung der Nachtstimmung auf der Terrasse.

Entscheidungen nach der genannten Gesetzesstelle sind immer Einzelfallentscheidungen. Das Gericht hat nach Prüfung der gesamten Umstände des Falles eine Ermessensentscheidung zu fällen, die in vielen Fällen nicht verlässlich prognostizierbar ist. Bei dem hier geschilderten Sachverhalt halte ich die Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruches gegenüber dem Nachbarn für durchaus fraglich.