Unsere Leserin ist vor einiger Zeit vom Flughafen Wien in die Innenstadt gefahren. Sie war spät dran und ist „grad noch in den Zug gehüpft“ und dachte sich: „Ich löse mir ein Ticket mit der neuen Handy-App!“ Der Schaffner kam auch sofort und die Passagierin präsentierte ihr Online-Ticket.

Alles war perfekt. „Ich war sehr übernächtigt, hab’ mich mit dem Handy dumm herumgespielt und es dabei irgendwie geschafft, das Ticket, das ich gerade hergezeigt hatte, wieder zu löschen“, berichtete die Frau weiter.

Fataler Fehler

Doch das war offenbar ein fataler Fehler: Denn zwei Wochen später bekam die ÖBB-Kundin einen „ziemlich arg formulierten“ Brief. Darin sei sie „fast wie eine Schwerverbrecherin“ dargestellt und aufgefordert worden, 120 Euro zu bezahlen.

Man habe ihr unterstellt, so die Frau, das Ticket böswillig wieder gelöscht zu haben. Offenbar sei ihr in der Folge auch der Ticketpreis von 1,20 Euro wieder zurücküberwiesen worden. Was sie allerdings gar nicht bemerkt habe.

„Auf die Idee, dass das nur ein unbeabsichtigter Fehler gewesen sein könnte, kommt bei den ÖBB offenbar niemand. Wer löscht absichtlich ein Ticket um 1,20 Euro? Ich sicher nicht!“, empörte sich die Frau.

Die langjährige Kundin wollte dann auch noch persönlich vorsprechen und um eine Kulanz ersuchen, doch das sei ihr nicht gelungen. Sie hätte kein Problem damit, eine Strafe für ihr Fehlverhalten zu bezahlen: „Aber das Hundertfache vom ursprünglichen Wert des Tickets. Das sehe ich nicht ein“, erklärte die Kundin und bat den Ombudsmann zu vermitteln.

Kostenfreier Rücktritt

Kunden könnten nach einer fehlerhaften Eingabe den Ticketkauf kostenfrei rückgängig machen, erklärte uns der Pressesprecher der ÖBB, Herbert Hofer. Die konkrete Reklamation sei überprüft worden und man habe festgestellt, dass die Kundin bereits zuvor einmal ein Onlineticket storniert habe. Ein Versehen im konkreten Fall erscheine also unwahrscheinlich.

„Wenn jemand vom Kauf eines bereits validierten Tickets (der Zugbegleiter hat das Ticket elektronisch kontrolliert) innerhalb von drei Minuten zurücktritt, dann ist das ein Missbrauch und stellt eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch (Erschleichung einer Leistung) dar“, erläuterte Hofer. Im konkreten Fall könne aus den genannten Gründen keine Kulanz mehr gewährt werden.