Unsere Leser leben in dem Haus ihrer Großmutter, das sie vor Jahren selbst umgebaut haben. Neben dem Haus befindet sich ein Fußballplatz, der aber erst nach der Errichtung des Wohnhauses angelegt wurde. „Auch wir haben uns vor einiger Zeit für den Verbleib des Sportplatzes ausgesprochen, doch in letzter Zeit hat die Nutzung massiv zugenommen und belastet uns enorm“, berichten die Anrainer.

Wochentags werde bis am Abend trainiert; jeden Samstag finden mehrere Spiele statt, von 09.00 bis 20.00 Uhr, „inklusive Kantinenbetrieb und schreiender Trainer“.

Erholsame Tage, Wochenenden oder auch einigermaßen ruhige Zeiten gebe es nicht mehr. Gespräche mit den Verantwortlichen hätten bis dato keine Lösung gebracht, also wollten die Betroffenen wissen, wie die Rechtslage in einem solchen Fall aussieht.

Massive Zunahme des Lärms

Der Oberste Gerichtshof habe sich auf Grundlage des Paragrafen 364 ABGB bereits mehrmals mit der Lärmbelästigung befasst, die von Sportstätten und insbesondere von Fußballplätzen ausgehe (5 Ob 105/11a), erklärt dazu der Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch.

Weil sich der Fußballplatz seit Jahren auf dem Nachbargrundstück befinde, würden die von diesem im Rahmen der ursprünglich nur geringen Nutzung ausgehenden Emissionen als ortsüblich zu beurteilen sein.

„Wenn aber innerhalb der letzten ein bis zwei Jahre eine massive Zunahme der Nutzung und des Lärms stattgefunden hat, so könnte ein Unterlassungsanspruch bestehen!“, so Reinisch. Ein Unsicherheitsfaktor sei aber das öffentliche Interesse, das am Betrieb eines Fußballplatzes bestehe.

Betroffene müssen sich wehren

Zu beachten ist laut Reinisch aber auch, dass nach einer gewissen Zeit (30 oder drei Jahre, da gehen die Meinungen auseinander!) aus ursprünglich „unüblichen“ durch Zeitablauf und Veränderung der Verhältnisse „übliche“ Belastungen werden, die dann geduldet werden müssten.

„Wenn Ihr Leser verhindern will, dass die nunmehr erheblich gewordene Lärmbelästigung ortsüblich wird, muss er sich gegen den zugenommenen Lärm – notfalls auch gerichtlich – wehren, wobei zur Vermeidung jeden Risikos das Gericht innerhalb von drei Jahren ab der Zunahme angerufen werden sollte.

Ich kann daher nur dringend raten, kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen“, erklärt der Rechtsanwalt.