In der Wohnhausanlage unseres Lesers wurde bei Kraftfahrzeugen immer wieder die Luft ausgelassen. Also griffen Betroffene zur Selbsthilfe und installierten eine Videoanlage, um die Täter zu überführen. „Ist es erlaubt, bei einem Wohnhaus den Vorplatz zu filmen?“, fragt sich deshalb ein Bewohner der Anlage.

Sensibler Bereich

Bei Videoüberwachungen handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich, der sowohl vom Persönlichkeitsrecht als auch vom Datenschutzrecht geschützt wird. „Erlaubt ist eine Videoüberwachung unter anderem zum Zweck des Eigentumsschutzes, also zum vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften (§ 12 Abs 3 DSG neu)“, erklärt dazu der Rechtsanwalt und einschlägige Experte, Stefan Schoeller.

Dies gelte jedoch nur für solche Liegenschaften, die ausschließlich von demjenigen, der die Videoaufzeichnung vornimmt, genutzt werden. Dies bedeutet laut Schoeller, dass all jene Bereiche, die nur vom Überwachenden benutzt werden, überwacht werden dürfen, also z. B. die eigene Wohnung, der eigene Garten oder das eigene Carport.

„Sollen in einem Mehrparteienhaus Flächen überwacht werden, die allgemein zugänglich sind (Hauseingang, Parkplatz, Innenhof), ist die Einwilligung der anderen Eigentümer einzuholen“, so Schoeller.

Bei einer solchen Videoüberwachung, bei der die Einwilligung der Eigentümer vorliegt, sind aber eine Reihe von Dingen zu beachten.

„Absolut unzulässig sind Videoaufnahmen dann, wenn sie in den höchstpersönlichen Lebensbereich anderer eindringen. Die Überwachung von WC- oder Umkleidekabinen, das Filmen des Gartens oder Wohnungseingangs des Nachbarn ist also verboten“, erklärt der Experte.

Kamera-Attrappen

Keine derartig geregelte Videoüberwachung sei auch das Anbringen einer Kamera-Attrappe. Aber auch hier habe der Oberste Gerichtshof judiziert, dass ein solches Anbringen dann unzulässig sein kann, wenn es bei den Betroffenen – insbesondere anderen Eigentümern oder Mietern in einem Mehrparteienhaus – ein Gefühl der ständigen Kontrolle auslöst (Überwachungsdruck).

Das Montieren einer Attrappe, die auf gemeinsam benützte Treppenhäuser oder auf den Wohnungseingang oder Parkplatz des Nachbarn gerichtet ist, ist daher auch verboten.