Während es in manchen Ländern legal ist, bei einer Auto- oder Motorradfahrt eine Helmkamera bzw. „Dashcam“ mitlaufen zu lassen, ist das in Österreich und Deutschland aus Datenschutzgründen verboten. Hatte man dennoch ein solches Video angefertigt, wurde es bei einem Prozess als Beweis in der Regel nicht erlaubt.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat aber kürzlich erkannt, dass solche Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind.

Mitfilmen bleibt verboten!

Für Österreich bedeutet das laut dem Medienrechtsexperten und Rechtsanwalt Stefan Schoeller: „Die Anfertigung von Dashcam-Videos ist bei uns datenschutzrechtlich verboten, in Ausnahmesituationen können sie aber trotzdem vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden.“

Die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Verwendung von Dashcams bestätigte der Verwaltungsgerichtshof laut Schoeller in einem aufsehenerregenden Urteil aus dem Jahr 2016. Diese Rechtsauslegung, die das (zumindest vorläufige) Ende von Dashcams in Österreich bedeutete, werde aber auch durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung nicht aufgeweicht. Insbesondere zum neuen § 12 Datenschutzgesetz halten die Erläuterungen des Gesetzgebers explizit fest, dass die Bestimmung keine Grundlage für eine anlasslose Dokumentation personenbezogener Daten (= Videoaufnahmen) zwecks potenzieller Heranziehung als Beweismittel in Rechtsstreitigkeiten bilden soll.

„Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Überwachung des öffentlichen Raums mittels Videoaufnahme datenschutzrechtlich verboten bleibt“, so Schoeller. Das neue Datenschutzgesetz sieht für solche rechtswidrigen Bildaufnahmen übrigens Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 Euro vor.

Als Beweismittel zulässig

Dieses Verbot bedeute aber nicht, dass mit Dashcams (rechtswidrig) angefertigte Videos nie als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren zugelassen werden können. „Im vergleichbaren Fall von geheimen Tonbandaufnahmen, die sogar strafrechtlich verboten sind, hat der OGH ausgesprochen, dass diese zwar grundsätzlich nicht als Beweis vorgelegt werden dürfen, aber in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden können“, führt Schoeller aus.

Daraus lasse sich ableiten, dass immer dann, wenn ein Beweis für eine verfahrensentscheidende Tatsache auf keine andere Art und Weise erbracht werden kann (Beweisnotstand), auch eine Dashcam-Aufnahme zugelassen werden könnte.

Man sollte sich aber bei der Verwendung von Dashcams nicht erwischen lassen, da man sonst von der Datenschutzbehörde bestraft und von einer gefilmten Privatperson kostenpflichtig zur Unterlassung aufgefordert werden kann.